Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
Annuaire suisse de droit ecclésial
herausgegeben im Auftrag der Schweizerischen Vereinigung
für evangelisches Kirchenrecht, edité sur mandat de l'Association
suisse de droit ecclésial protestant von/de Jakob Frey, Dieter Kraus,
Wolfgang Lienemann, René Pahud de Mortanges, Christoph Winzeler
Webseite erstellt am 11.02.2007/Kr.
Editorial zu Band 11 (2006)
Zum Berichtsteil des Jahrbuchs
Ein Hauptaugenmerk der Herausgeber des Schweizerischen Jahrbuchs für
Kirchenrecht gilt seit jeher der Entwicklung des Kirchen- und Staatskirchenrechts
in den Kantonalkirchen und Kantonen. Nach dem Editorial im vorigen Band
zum zehnjährigen Bestehen des SJKR soll in diesem Jahr der Berichtsteil
des Jahrbuchs zur Sprache kommen, der sowohl vom Umfang als auch von Inhalt
her eine für das Jahrbuch ganz wesentliche Rolle spielt und ohne den
das Jahrbuch einen anderen Charakter hätte.
Der Jahresbericht 1994 der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches
Kirchenrecht enthielt in einem besonderen Teil erstmals Kurzberichte über
kirchen- und staatskirchenrechtliche Geschehnisse und Entwicklungen in
den Kantonalkirchen und Kantonen der Schweiz. Darüber hinaus wurde
in jenem Jahresbericht die Idee der Schaffung eines ‚Jahrhefts‘ bzw. ‚Jahrbuchs‘
formuliert (1). Wenig später, auf einer Zusammenkunft am 28. August
1995 in Zürich, erfolgten die ersten Schritte zur Verwirklichung dieser
Idee, auf der auch der vorliegende Band 11/2006 in gerne weitergeführter
Tradition beruht.
Eine Gesamtbetrachtung der ersten 11 Bände (ohne Beihefte) erlaubt
im Hinblick auf das Ziel der kirchen- und staatskirchenrechtlichen (bzw.
in einem weiteren Sinne religionsrechtlichen) Berichterstattung folgende
Bilanz (die angegebenen Ziffern beziehen sich auf die Zahl der Berichte
pro Kanton bzw. Kirche): Aargau: 5; Appenzell: 4; Basel-Stadt: 4; Basel-Landschaft:
4; Bern: 6; Fribourg: 5; Glarus: 1; Graubünden: 4; Jura: 1; Luzern:
11; Neuchâtel: 2; Obwalden/Nidwalden/Uri/Zentralschweiz: 7; St. Gallen:
2; Schaffhausen: 3; Schwyz: 4; Solothurn: 3; Tessin: 2; Thurgau: 5; Waadt:
7; Wallis: 1; Zürich: 13 und Zug: 3. Ferner wurde über religionsrechtlich
relevante eidgenössische Gesetzgebung sowie über andere gesamtschweizerische
und regionale kirchen- oder staatskirchenrechtliche Themen berichtet. So
bspw. zum „Bistumsartikel“ der Bundesverfassung oder zum „Sektenbericht
des Nationalrates“, zu Rechtsentwicklungen beim Schweizerischen Evangelischen
Kirchenbund, zur (gescheiterten) Lockerung des Schächtverbots, zur
Fortentwicklung des „Schweizerischen Instituts für Kirchenrecht und
Staatskirchenrecht“ zum „Institut für Religionsrecht“, zu Entwicklungen
im schweizerischen Missionsrecht, zu kantonsübergreifenden Friedhofsvereinbarungen
u.v.a.m.
Die Herausgeber hoffen, dass es ihnen durch diese Berichte, deren Zahl
inzwischen auf weit über einhundert Beiträge angewachsen ist,
gelungen ist, das schweizerische Kirchen- und Staatskirchenrecht in seinen
vielen Farben und Facetten abzubilden.
Als für den Berichtsteil verantwortlich zeichnender Herausgeber
möchte ich allen Beiträgerinnen und Beiträgern ganz herzlich
danken, die sich gelegentlich oder regelmässig und zum Teil bereits
während vielen Jahren für die Mitarbeit beim Berichtsteil des
Jahrbuchs zur Verfügung gestellt haben (2).
Ich wünsche Ihnen, liebe Leserin, lieber Leser, viele Entdeckungen
bei der Lektüre des vorliegenden 11. Bandes unseres Jahrbuchs.
Jakob Frey
Anmerkungen:
(1) „Absicht des Vorstandes [der Schweizerischen Vereinigung für
evangelisches Kirchenrecht] ist es, in Zukunft diesen Teil des Jahresberichts
zusammen mit den Tagungsreferaten als ‚Jahrheft‘ bzw. ‚Jahrbuch‘ zusammenzufassen.
Es sollen die wesentlichen staatskirchenrechtlichen Entwicklungen in den
schweizerischen Kantonen und Landeskirchen im Zusammenhang mit der kantonalen
und kirchlichen Gesetzgebung und der Rechtsprechung jeweils für ein
Jahr dargestellt werden, gleichsam in Fortsetzung des vierten Kapitels
von Dieter Kraus, Schweizerisches Staatskirchenrecht, 1993 [das 4. Kapitel
behandelt das Staatskirchenrecht aller 26 Kantone]. Im Rahmen des nun vorliegenden
Jahresberichts kann dieses Ziel allerdings erst punktuell und ansatzweise
realisiert werden. Auswahlweise werden zwei staatskirchenrechtliche Berichte
über Ereignisse in zwei Kantonalkirchen wiedergegeben: Basel-Stadt
und Thurgau.“
(2) An dieser Stelle möchte ich einmal Berichterstatter nennen,
die mindestens drei Mal im Berichtsteil mitgewirkt haben (der Dank geht
selbstverständlich auch an alle anderen Berichtsbeiträgerinnen
und Berichtsbeiträger, die in dieser Fussnote nicht genannt sind):
Peter Möri (11), Claude Cuendet, Werner Bräm und Martin Röhl
(je 5), Fritz Gloor, René Pahud de Mortanges und Pierluigi Schaad
(je 4), Christoph Winzeler (3).
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