Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
Annuaire suisse de droit ecclésial
herausgegeben im Auftrag der Schweizerischen Vereinigung
für evangelisches Kirchenrecht, edité sur mandat de l'Association
suisse de droit ecclésial protestant von/de Jakob Frey, Dieter Kraus,
Wolfgang Lienemann, René Pahud de Mortanges, Christoph Winzeler
Webseite erstellt am 02.01.2001/Kr.
Editorial zu Band 5 (2000)
Band 5 (2000) des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht
An der Spitze auch dieses Jahrbuchbandes stehen wiederum die Vorträge,
die an der Jahrestagung der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches
Kirchenrecht im Bezugsjahr des Bandes, d.h. anno 2000 in Zürich, gehalten
wurden (1). Über den Ablauf der Tagung, die Fragen des kirchlichen
Bekenntnisses gewidmet war, sowie über weitere Aktivitäten unserer
Vereinigung orientiert wie gewohnt der Jahresbericht des Vorstandes (2).
Hervorheben möchte ich alsdann die in diesem Band neu eingeführte
Rubrik „Rechtsprechung“, in der religionsrechtlich relevante Entscheide
schweizerischer wie internationaler Gerichte bzw. Behörden dargestellt
und kommentiert werden. Peter Karlen, Rechtsanwalt und nebenamtlicher Bundesrichter,
dem dies zu verdanken ist, hatte bereits im vorigen Band einen Aufsatz
mit dem Titel „Jüngste Entwicklung der Rechtsprechung zum Staatskirchenrecht“
veröffentlicht (3). In diesem Band geht er zunächst auf den Entscheid
M. AG c. Thurgau ein, in dem das Bundesgericht neuerlich in grundsätzlicher
Weise Stellung nimmt zu der nach wie vor durchaus umstrittenen Frage der
Kirchensteuerpflichtigkeit juristischer Personen und dabei seine bisherige
Rechtsprechung bestätigt (4). Es folgt der Entscheid Stadt Zürich
c. Scientology Kirche Zürich, in dem das Bundesgericht ausführt,
dass die Verteilung der Scientology-Druckschriften „Oxford Capacity Analysis“
und „Warum Glücklichsein kein Zufall ist“ mangels Erkennbarkeit des
damit verbundenen Missionierungsziels nicht in den Schutzbereich der Religionsfreiheit
fällt, sie indes als Erwerbszwecke verfolgende Tätigkeit durch
die Wirtschaftsfreiheit geschützt wird (5). Aus der Rechtsprechung
des Bundesgerichts wird darüber hinaus der Entscheid wiedergegeben,
demzufolge die Religionsfreiheit keinen Anspruch auf Stipendien für
eine auf Grund besonderer religiöser Vorstellungen gewählte Ausbildung
gibt und der Besuch von religiös neutralen öffentlichen Schulen
auch für Kinder tief gläubiger Eltern zumutbar ist (6). Das Eidgenössische
Versicherungsgericht war ebenfalls mit religionsrechtlichen Problemen befasst
und entschied, dass das Krankenversicherungsobligatorium nicht gegen die
Glaubens- und Gewissensfreiheit verstösst (7). Schliesslich wird von
den Strassburger Institutionen berichtet, dass die Europäische Kommission
für Menschenrechte die Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesgerichts
betreffend das islamische Freitagsgebet im Genfer Gefängnis Champs
Dollon abgewiesen hat (8) und der Europäische Gerichtshof für
Menschenrechte über die Frage des Anspruchs einer orthodoxen jüdischen
Gemeinschaft auf Bewilligung des Schächtens nach jüdischem Ritus
für drei ihrer Angehörigen im französischem Département
Deux-Sèvres befunden hat (9).
Gratulation
Eine besondere Freude bereitet es mir, an dieser Stelle einem lieben Freund
und Mitherausgeber im Namen der anderen Herausgeber unseres Jahrbuchs und
in meinem eigenen Namen ganz herzlich zu einem runden Geburtstag gratulieren
zu dürfen: Jakob Frey, der im August 2000 im engeren Freundeskreise
seinen 50. Geburtstag beging.
Jakob Frey ist einer der grossen, in der Praxis fest verwurzelten Kenner
des schweizerischen Staatskirchenrechts, der seine Kenntnisse und Erfahrungen
aus einer breiten Ausbildung und langjährigen Beschäftigung mit
kirchenrechtlichen Fragen schöpft und sie mit einem bewundernswerten
Sinn für das in der konkreten Situation juristisch und theologisch
Angemessene zu verbinden weiss. Geboren in Zürich, wuchs er in Kölliken
auf und schloss das evangelisch-reformierte Theologiestudium und das Rechtsstudium
in Zürich ab. Von 1983 bis 1988 wirkte er als Pfarrer in Löhningen/SH,
seit 1988 ist er juristischer Mitarbeiter des Synodalrates der Bernischen
evangelisch-reformierten Landeskirche. Er lebt mit Ehefrau Elisabeth und
zwei Söhnen in Münsingen/BE.
An der Gründung und Entwicklung der Schweizerischen Vereinigung
für evangelisches Kirchenrecht nahm und nimmt Jakob Frey entscheidenden
Anteil. Hervorgegangen aus informellen Zusammenkünften evangelisch-reformierter
Kirchenjuristen und anderer, am Kirchenrecht interessierter Personen („Kirchenjuristentreffen“,
seit 1988), wurde die Vereinigung im Januar 1992 gegründet und Jakob
Frey zu ihrem Präsidenten gewählt – ein Amt, in dem er seither
mehrfach gerne bestätigt wurde. Sein Referat auf dem Kirchenjuristentreffen
1989 war überdies das erste in einer Reihe, die schliesslich in die
Idee und das Projekt des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht
mündete (10). Er ist Mitherausgeber des Jahrbuchs und steuerte gleich
für den ersten Band einen vielbeachteten Aufsatz zu grundsätzlichen
Fragen evangelisch-reformierter Kirchenverfassung bei (11). Dank seines
unermüdlichen Einsatzes hat sich der von ihm bearbeitete Berichtsteil
des Jahrbuchs, in dem kirchenrechtlich relevante Entwicklungen in Kirchen
und Kantonen, aber auch auf Bundesebene und im weiteren religionsrechtlichen
Rahmen vorgestellt werden, zu einer Perle des Jahrbuchs entwickelt, in
der ein beindruckendes Bild vom Kirchenrecht in der Schweiz sichtbar wird
und die im Vergleich mit anderen gängigen kirchenrechtlichen Zeitschriften
ihresgleichen sucht. Nicht zuletzt ist Jakob Frey auch (Mit-)Herausgeber
der beiden ersten Bände der „Schweizerischen Kirchenrechtsquellen“,
die seit 1999 mehrsprachig als Beihefte zum Jahrbuch erscheinen (12).
Dieter Kraus
(1) Unten S. 13 ff. bzw. S. 33 ff.
(2) Unten S. 137 ff.
(3) SJKR/ASDE 4 (1999), S. 81 ff.
(4) BGE 126 I 122 ff.
(5) BGE 126 I 133 ff.
(6) Entscheid vom 23. März 2000, keine BGE-Publikation.
(7) Entscheid vom 18. Oktober 1999, keine BGE-Publikation.
(8) Entscheid vom 22. Oktober 1998 i.S. David Imhof, VPB 1999 Nr. 111.
(9) Entscheid vom 27. Juni 2000 i.S. Jewish Liturgical Association
Cha‘are Shalom Ve Tsedek c. Frankreich (Internet: http://www.echr.coe.int/hudoc/).
(10) Jakob Frey, ‚Aussenbeziehungen‘ der Berner Landeskirche (unveröffentlicht).
– Vgl. zu diesem Referat und den dort erörterten staats- bzw. kirchenvertraglich
geregelten Beziehungen der evang.-reform. Berner Landeskirche mit Fribourg,
Solothurn und dem Jura den Bericht von René Pahud de Mortanges in
ZevKR 34 (1989), S. 204, sowie die Bemerkungen von Dieter Kraus, Schweizerisches
Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 177 f.
(11) Jakob Frey, Gemeindeleitung im Zusammenwirken von Kirchenvorsteherschaft
und Pfarrerschaft. Gedanken nach dem ‚Thurgauer Pfarrerentscheid‘ des Schweizerischen
Bundesgerichts, in: SJKR/ASDE 1 (1996), S. 15 ff.
(12) Jakob Frey (Hg.), Schweizerische Kirchenrechtsquellen / Sources
du droit ecclésial suisse. Bd. 1: Kantonales Recht / Droit cantonal.
Mit einer Einführung von Dieter Kraus, Bern 1999 (SJKR/ASDE Beiheft/Cahier
2). 426 S. – Vgl. dazu die Besprechung von Dietrich Pirson, in: ZevKR 43
(1997), S. 140 ff., sowie Urs Reber, in: SKZ 166 (1998), S. 653 f. – Jakob
Frey / Peter Karlen (Hg.), Schweizerische Kirchenrechtsquellen / Sources
du droit ecclésial suisse. Bd. 2: Religionsrecht des Bundes / Droit
fédéral des religions, Bern 2000 (SJKR/ASDE Beiheft/Cahier
3). 249 S. – Vgl. dazu die Besprechung von Andreas Kley, in: ZBJV 2000,
S. 683 f.
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