Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
Annuaire suisse de droit ecclésial
herausgegeben im Auftrag der Schweizerischen Vereinigung
für evangelisches Kirchenrecht, edité sur mandat de l'Association
suisse de droit ecclésial protestant von/de Jakob Frey, Dieter Kraus,
Wolfgang Lienemann, René Pahud de Mortanges, Christoph Winzeler
Webseite erstellt am 28.03.1999/Kr.
Beiheft 2 (1999): Schweizerische Kirchenrechtsquellen
- I: Kantonales Recht
Einführung
I. Das Konzept der Textsammlung
1. Rechtsquellen als Erkenntnismittel
Das geltende Recht, d.h. das Recht, so wie es sich uns als normativ verbindlich
präsentiert, weist stets mehrere Aspekte auf: solche der Rechtsetzung,
Rechtserkenntnis, Rechtsanwendung, Rechtskontrolle, Rechtsfortbildung etc.
All diese Aspekte gehören zusammen und sind miteinander verbunden.
Die Rechtsetzung positiviert politischen Willen und giesst Mehrheitsentscheidungen
in rechtliche Form, mitunter greift sie auf als unverrückbar vorgegeben
erkanntes Recht zurück, an das sie sich gebunden sieht, sei es nun
in der Tradition naturrechtlicher Lehren oder aus der Überzeugung
heraus, dass hier ius divinum durchscheint. Bei der Anwendung auf konkrete
Sachverhalte muss das Recht sodann erweisen, dass es nicht nur theoretisch
stimmig, sondern auch tatsächlich fähig ist, brauchbare Lösungen
auf die Fragen und Probleme der Praxis zu bieten, einschliesslich solcher,
die bei Erlass der betreffenden Rechtsvorschrift vielleicht noch gar nicht
sichtbar waren. Dabei mag die Rechtsanwendung, insbesondere wenn sie über
einen längeren Zeitraum hinweg und in wissenschaftlicher Begleitung
stattfindet, durch die Interpretation des Rechts dieses ihrerseits fortbilden
und an veränderte Umstände anpassen. Eine Weiterentwicklung leistet
ferner auch die Überprüfung der so gewonnenen Interpretation
durch Ebenen gerichtlicher Rechtskontrolle, die der Rechtsanwendung übergeordnet
sind. Und es schliesst sich der Kreis, wenn wir bedenken, dass das solchermassen
in der Praxis zur Geltung gebrachte Recht von den Organen der Rechtsetzung
nicht selten zum Anlass genommen wird, um mittels Gesetzesrevision das
gesetzte Recht dementsprechend nachzuführen oder aber unerwünschte
Entwicklungen anzuhalten bzw. eigenständige Antworten auf neue Fragestellungen
zu geben.
Es ist nicht zu übersehen, dass die Rechtsquellen einen wichtigen
Platz in diesem Schema einnehmen. Gerade in einer Zeit wie der unseren,
die mittels Gesetzgebung gestalten und ihre Umgebung prägen möchte,
sind die Rechtsquellen der Ausgangspunkt und Anfang rechtlichen Handelns.
Dies gilt zudem in besonderer Weise für eine demokratisch verfasste
Gesellschaft, in der das Volk bzw. die vom Volke bestellten Organe als
wichtigstes Gestaltungsmittel die Kompetenz zur Gesetzgebung besitzen,
und trifft auf alle Bereiche staatlicher Gesetzgebung zu, d.h. einschliesslich
der Gesetzgebung im Verhältnis zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Mit der Edition der Schweizerischen Kirchenrechtsquellen möchte
das Schweizerische Jahrbuch für Kirchenrecht diese religionsrechtliche
Gesetzgebung sowie weitere kirchenrechtliche Quellentexte den Benutzerinnen
und Benutzern in Wissenschaft und Praxis in einer handlichen Form zugänglich
machen und damit – entsprechend der Zielsetzung des Jahrbuchs – einen Beitrag
zur Entfaltung des Kirchenrechts leisten (1).
2. Kirchliches und kantonales Recht
Das schweizerische Kirchen- und Staatskirchenrecht rückt kirchliches
und kantonales Recht eng zusammen, wie sich besonders deutlich bei der
Kirchgemeindeorganisation zeigt: Die Kantonalkirchen gliedern sich in der
Regel in Kirchgemeinden, bauen auf ihnen auf, setzen sie voraus. Die Kirchgemeinden
sind Körperschaften des öffentlichen Rechts; als solche leben
sie (äusserlich) nach dem öffentlichen Recht ihres Kantons. Sie
sind typischerweise Spezialgemeinden, die das kantonale Verfassungsrecht
ähnlich den anderen (Einwohner-, Bürger-, Schul-)Gemeinden mit
öffentlich-rechtlicher Selbständigkeit ausgestattet hat und die
es an der kommunalrechtlichen Eigenart jener Gebietskörperschaften
grundsätzlich teilnehmen lässt. Dieses sog. Kirchgemeindeprinzip
ist ein staatsrechtliches, überkonfessionelles Prinzip, das wegen
seiner historischen Wurzeln und seiner rechtlichen Form spezifisch schweizerisch
ist und sich dadurch von den staatskirchenrechtlichen Verhältnissen
und Gegebenheiten der Nachbarländer in charakteristischer Weise unterscheidet
(2).
Das Kirchgemeindeprinzip bewirkt damit, dass die klassischen kirchenrechtlichen
Rechtsquellen (die Abschnitte ‚Staat und Kirche‘ der Kantonsverfassungen
sowie die kantonalen Kirchengesetze) um weite Teile des kantonalen Staats-
und Verwaltungsrechts zu ergänzen sind. Zusätzlich heranzuziehen
ist zuvörderst das kantonale Gemeinderecht, sofern und soweit die
Kirchgemeinden zum Kreis der kantonalen Gemeindearten gehören oder
das kantonale öffentliche Recht auf sie zumindest entsprechend anwendbar
ist; darüber hinaus können u.a. auch Wahl- und Stimmrechtsregelungen,
Steuergesetze oder Verwaltungsverfahrensordnungen einschliesslich ggfs.
des kantonalen Personalrechts kirchenrechtliche Relevanz aufweisen. Angesichts
solcher Verwobenheit des Staats- und Kirchenrechts ineinander erweist sich
eine trennscharfe Abgrenzung der Rechtsgebiete als wenig aussichtsreich.
Dieses Beiheft beschränkt sich daher nicht auf die religionsrechtlich
bedeutsamen Vorschriften der Kantonsverfassungen sowie auf die kantonalen
Kirchengesetze, sondern bezieht auch die Gemeindegesetze sowie weitere
kantonale Quellen zum Kirchen- und Religionsrecht ein. Dabei kann, gerade
auch wegen der geschilderten vielfachen Verwobenheit von Kirchen- und Staatsrecht,
die Sammlung nicht erschöpfend sein; der Abdruck sämtlicher Erlasse
aller 26 Kantone auf Gesetzes-, Verordnungs- und anderen Ebenen, die sich
auch nur entfernt mit Kirche und Religion beschäftigen, ohne aber
für das Staat-Kirche-Verhältnis in nennenswerter Weise beizutragen,
würde jeden vernünftigen Umfang der Edition sprengen und wäre
auch inhaltlich nicht zu vertreten (3). Ferner versteht sich dieses Beiheft
als eine Momentaufnahme des Rechtsstandes vom 1. Januar 1999; auf die Kennzeichnung
derjenigen Teile eines Erlasses, die zwischen seinem erstmaligen Beschluss
und der Drucklegung dieses Bandes verändert oder eingefügt worden
sind, wird dabei verzichtet (4).
Bundesrecht und auch kommunales Recht finden schon vom Titel der Sammlung
her keine Berücksichtigung in diesem Beiheft. Desgleichen wird auf
den Abdruck des wenigstens bislang keine herausragende Rolle spielenden
Kirchenvertragsrechts verzichtet (eine Ausnahme bilden die drei Kirchenverträge
Neuenburgs aus dem Jahre 1942); auf die Verträge betreffend die römisch-katholische
Bistumsorganisation (Bistumsverträge) wird in den Anmerkungen hingewiesen,
falls die Verträge auch in den kantonalen Gesetzessammlungen enthalten
sind oder sich im Text ein Bezug ergibt. Es ist jedoch vorgesehen, alle
diese Quellen sowie zudem die landes- bzw. kantonalkirchlichen Grundordnungen
(Kirchenverfassungen) in den Folgebänden der Edition der Schweizerischen
Kirchenrechtsquellen zu berücksichtigen.
II. Zur Benutzung dieses Beiheftes
1. Struktur der Sammlung: Textwiedergabe oder Textnachweis
Die 26 Kantone werden in alphabetischer Reihenfolge nacheinander dargestellt.
Für jeden Kanton ist das Schema eines dreiteiligen Aufbaus zugrunde
gelegt: (a) Quellenliste, (b) religionsrechtliche Bestimmungen der Kantonsverfassung,
(c) Kirchen- und Gemeindegesetze.
Der jeweils erste Teil, mit „Liste der Quellen (Fundstellen mit Auszügen)“
überschrieben, enthält im Sinne einer Übersicht zunächst
eine Liste sämtlicher in diesem Beiheft nachgewiesener Gesetzesvorschriften
des betreffenden Kantons. Die Angabe von Titel, Erlassdatum und Fundstelle
in der kantonalen Gesetzessammlung wird sodann häufig durch einzelne
Zitate aus dem betreffenden Erlass ergänzt (5). Insgesamt gesehen
finden sich damit ganz verschiedenartige Rechtsquellen zusammengestellt
– u.a. zur staatskirchenrechtlichen Organisation, zum Datenschutz, Personalrecht,
Rechtsschutz, Schul- und Hochschulrecht, Anstaltsrecht, Steuerrecht, Bestattungswesen,
zu den Feiertagen etc. Auch genehmigungsbedürftige landeskirchliche
Grundordnungen werden hier vermerkt, sofern sie die kantonale Genehmigung
erhalten haben. Hingewiesen wird ferner auf Rechtssätze allgemein-ethischer
Art, bspw. religiös geprägte Eidesformeln und Zweckartikel in
Schulgesetzen, in Gesetzesform gebrachte Rituale weltlich-religiöser
Zeremonien (so die Näfelser Fahrt im Kanton Glarus). Die Rechtsquellen
reden die Sprache des jeweiligen Kantons, d.h. deutsch, französisch
oder italienisch. In den zweisprachigen Kantonen werden beide Sprachfassungen
verwendet (für Graubünden wird auf die rätoromanische Version
verzichtet). Prinzipiell nicht berücksichtigt sind Rechtssätze,
die sich von eidgenössischen Gesetzen ableiten, es sei denn, jene
seien durch den kantonalen Gesetzgeber konkretisiert worden (6).
Hervorgehoben sei noch, dass in der Liste der Quellentexte einige Einträge
im Fettdruck erscheinen. Das bedeutet, dass sich diese Rechtsquellen vollumfänglich
oder zumindest massgeblich auf die Kirchen und Religionsgemeinschaften
beziehen (7). Sofern die auf diese Weise gekennzeichneten Erlasse nicht
– wie etwa die Kirchengesetze oder die Gesetze über die Jüdischen
bzw. Israelitischen Gemeinden – im dritten Teil abgedruckt sind, können
sie in der Sammlung aus Raumgründen nicht im Volltext wiedergegeben
werden. Verschiedentlich finden sich jedoch Angaben zum näheren Inhalt
eines solchen Erlasses in einer Fussnote. Für die Behandlung kirchenrechtlicher
Einzelfragen ist es unerlässlich, auch jene Quellen beizuziehen.
Der zweite Teil gibt die kirchenrechtlich relevanten Normen der Kantonsverfassungen
wieder, d.h. die grundlegenden kantonalen Rechtssätze für das
Verhältnis des Staates zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften.
Einige Verfassungen kennen eingehende Bestimmungen über die Landeskirchen,
die Religionsgemeinschaften und die Kirchgemeinden (siehe Aargau, Obwalden).
Anderenorts finden sich nur wenige, wenngleich wichtige derartige Rechtssätze,
während für die Details auf Kirchengesetze verwiesen wird (siehe
Freiburg, Jura, Waadt). Andere Kantonsverfassungen wiederum begnügen
sich mit einzelnen Artikeln; Kirchengesetze fehlen indes (siehe Appenzell
A.Rh., Graubünden). – Abgedruckt sind ferner Präambeln mit religiösem
Gehalt, sodann nicht-religionsbezogene Grundrechte, sofern sie auch für
die Kirchen Geltung beanspruchen (8). – Schliesslich werden gelegentlich
Negativbestimmungen zitiert, etwa Art. 100 Abs. 1 der Verfassung des Kantons
Appenzell A.Rh., lautend „Einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde“,
denn damit bringt der Verfassungsgeber zum Ausdruck, dass die Kirchgemeinden
vom kantonalen Recht nicht erfasst sind. Die Genfer Kantonsverfassung schreibt
vor, dass sowohl in den Grossen Rat als auch in den Staatsrat nur „citoyens
laïques“ wählbar sind (art. 72 und 104 Const.), und schliesst
so – als einziger Kanton in der Schweiz – die Geistlichen von hohen kantonalen
Ämtern aus (9).
Im dritten Teil folgen die kantonalen Kirchengesetze (einschliesslich
weiterer wichtiger kantonaler Gesetze oder Dekrete zum Kirchenwesen) (10);
ausserdem sind hier Auszüge aus kantonalen Gemeindegesetzen wiedergegeben,
falls sich diese auch auf die Kirchgemeinden beziehen, weil die Kirchgemeinden
als eine kantonale Gemeindeart gelten (11). Während die Kirchengesetze
vollumfänglich abgedruckt sind, folgen aus Raumgründen aus den
Gemeindegesetzen lediglich die für die Kirchgemeinden hauptsächlich
relevanten Teile. Den Kirchengesetzen vergleichbar sind die Gesetze über
die Jüdischen bzw. Israelitischen Gemeinden, die ebenfalls wiedergegeben
werden.
2. Suche über Inhaltsverzeichnis oder Sachregister
Die Textsammlung erschliesst sich zum einen über ihr ausführliches
Inhaltsverzeichnis, das nach Kantonen gegliedert ist und das innerhalb
dieser Gliederung die im voranstehenden Abschnitt beschriebene Dreiteilung
(Quellenliste, religionsrechtliche Bestimmungen der Kantonsverfassung,
Kirchen- und Gemeindegesetze) zugrunde legt. Zum anderen gibt es ein nach
inhaltlichen Gesichtspunkten strukturiertes Sachregister, das etwa zwei
Dutzend spezifisch kirchenrechtlich bedeutsame Stichworte umfasst (12).
Die Angaben im Sachregister verweisen dabei auf die Ziffer, die dem
in Bezug genommenen Gesetzeserlass in der systematischen kantonalen Gesetzessammlung
entspricht, sowie auf den jeweiligen Artikel bzw. Paragraphen. Um sodann
das Aufsuchen der gewünschten Norm in dieser Sammlung zu erleichtern,
sind die Erlasse, die in der für jeden Kanton erstellten Quellenliste
enthalten sind, nicht nach ihrem Beschluss- oder Änderungsdatum, sondern
nach ihrer Ziffer in der jeweiligen systematischen Gesetzessammlung des
betreffenden Kantons geordnet. Mit Hilfe dieser ‚systematischen Ziffer‘
lässt sich jeder nachgewiesene Erlass somit rasch finden.
Dieter Kraus
Anmerkungen:
(1) Für die allgemeine Beschreibung der Zielsetzung des Schweizerischen
Jahrbuchs für Kirchenrecht siehe SJKR 1 (1996), S. 9 ff.
(2) Näher zum Kirchgemeindeprinzip Dieter Kraus, Schweizerisches
Staatskirchenrecht, Tübingen 1993, S. 367 ff.
(3) So bedürfen örtliche Vorschriften über Blitzableiter
an Kirchtürmen keines Abdrucks in dieser Sammlung; anderes gilt bspw.
für die Bestimmung, wonach sich der Grosse Rat zu Beginn der konstituierenden
Session sowie zu Beginn der Mai- und Novembersession gemeinschaftlich in
die Kathedrale zu einem Gottesdienst begibt (Wallis). – Von Interesse können
ferner etwa fischereirechtliche Normen sein, denen zufolge die öffentlichen
Ruhetage sowie der Bundesfeiertag für die Fische „Schonzeiten“ darstellen
(Appenzell I.Rh.).
(4) Ausnahmsweise werden bei den Kantonsverfassungen die Daten staatskirchenrechtlich
wichtiger Revisionen angegeben, da diese Daten häufig Marksteine der
Entwicklung des Verhältnisses von Staat und Kirche(n) im betreffenden
Kanton darstellen.
(5) Der Abdruck der Texte folgt den amtlichen Ausgaben. Jedoch sind
Randtitel im Sinne einer einheitlichen Darstellung als Sachüberschriften
gesetzt. Wo in den kantonalen Gesetzessammlungen Absatzzahlen generell
fehlen, werden sie den Absätzen vorangestellt (u.a. Waadt, Zürich).
(6) Viele kantonale Zivilstandsverordnungen bestimmen, dass nur Personen
weltlichen Standes als Zivilstandsbeamte wählbar sind. Diese Vorschrift
basiert auf der Verordnung des Bundesrates über das Zivilstandswesen
vom 1. Juni 1953 (SR 211.112.1). – Auch das Berufsgeheimnis der Geistlichen
stützt sich auf eidgenössisches Recht ab, nämlich auf Art.
321 StGB. Bestimmungen aus Zivil- oder Strafprozessordnungen, welche den
Geistlichen ein Zeugnisverweigerungsrecht zugestehen, sind in der Regel
nicht aufgeführt, ausgenommen dort, wo das ‚Beichtgeheimnis‘ besonders
geschützt ist (z.B. § 171 der Zivilprozessordnung des Kantons
Solothurn). – Abweichend von diesem Prinzip sind kantonale Einführungsgesetze
zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Mann und Frau vom 24.
März 1995 (SR 151) erwähnt, wenn sie sich aufgrund des jeweiligen
Geltungsbereichsartikels ausdrücklich auch auf die Kirchen und/oder
Kirchgemeinden beziehen (noch nicht alle Kantone haben derartige Einführungsgesetze
erlassen).
(7) Beispiele: der basellandschaftliche Regierungsratsbeschluss betreffend
die Wahl der Pfarrer in den drei Landeskirchen (SGS 191.12), das bündnerische
Gesetz über die Erhebung einer Kultussteuer von den juristischen Personen
(BR 720.400), das Benützungsreglement der Lausanner Kathedrale durch
Drittpersonen (RSV 1.9).
(8) Beispielsweise ist das Gebot des rechtlichen Gehörs und der
fairen Behandlung von § 22 KV Aargau für die Kirchen von Belang.
Da dieses Gebot im allgemeinen Teil (neben dem Randtitel ‚Allgemeine Verfahrensgarantien‘)
der Verfassung steht, beansprucht es Geltung für sämtliche in
der Verfassung genannten Behörden, mithin auch für diejenigen
der öffentlichrechtlich anerkannten Kirchen und Kirchgemeinden.
(9) Vgl. auf Bundesebene: Art. 75, Art. 96 Abs. 1, Art. 108 Abs. 1
BV 1874. – Gemäss Art. 143 der Abstimmungsvorlage zur neuen BV sind
alle Stimmberechtigten in den Nationalrat, in den Bundesrat und in das
Bundesgericht wählbar, d.h. auch die Personen geistlichen Standes
(Bundesblatt 1/1999, S. 162 ff.).
(10) Die Terminologie ist uneinheitlich. Statt ‚Kirchengesetz‘ heisst
es etwa auch ‚Gesetz über die Beziehungen zwischen den Kirchen und
dem Staat‘ (Jura, Wallis) oder ‚Gesetz über die Kirchenverfassung
(Einführung und Organisation kirchlicher Synoden)‘ (Luzern), ‚Gesetz
über die Besorgung der Angelegenheiten des katholischen und des evangelischen
Konfessionsteils‘ (St. Gallen), ‚Legge sulla libertà della Chiesa
Cattolica e sull’amministrazione dei beni ecclesiastici‘ (Tessin), ‚Règlement
que trois Eglises sont reconnues publiques‘ (Genf).
(11) Folgende Kantone haben auch für die Kirchgemeinden der Landeskirchen
geltende Gemeindegesetze erlassen: Bern, Glarus, Luzern, Nidwalden, Solothurn,
Zürich und Zug. Die Stimmberechtigten des Kantons Schaffhausen haben
vor kurzem einem neuen Gemeindegesetz zugestimmt, das die Kirchgemeinden,
im Unterschied zum Vorgängergesetz von 1892, grundsätzlich nicht
mehr erfasst.
(12) Von ‚Autonomie der Kirchen und Kirchgemeinden‘ bis ‚Sonntage und
kirchliche Feiertage‘.
Sommaire
Ce n’est que rarement que les sources de la nature se manifestent ouvertement
à nos yeux. Et, la plupart du temps, la voie pour y parvenir n’est
pas pavée, mais rocailleuse ou même verglacée. Ainsi,
le Rhône prend sa source auprès du glacier du Rhône,
c’est-à-dire dans une région inhospitalière; la source
du Rhin trouve la sienne dans le champ de névé du ‘Rheinwaldhorn’
(Rhin postérieur) respectivement dans le Tomasee dans la région
de l’Oberalp (Rhin antérieur). Celui qui se met en route pour découvrir
des sources se sent parfois tel un randonneur en montagne qui cherche de
l’eau dans quelque contrée impraticable. Et lorsque le but est finalement
atteint, il y a lieu de se réjouir et de marquer sa gratitude.
La recherche de sources de droit ecclésial ressemble souvent
à de telles promenades en montagne. En effet, ce furent toujours
de fascinantes randonnées, hautement captivantes, qui ont abouti
à maintes découvertes lors de la compilation et de l’arrangement
des sources de droit reproduites dans le présent recueil.
Le recueil comprend non seulement le droit cantonal régissant
les relations entre l’Etat et les Eglises sur le plan constitutionnel,
mais se réfère également à d’autres sources
cantonales concernant le droit ecclésial et religieux. Vu que les
communes ecclésiastiques (paroisses) figurent fréquemment
parmi les types de communes prévus dans les cantons, c’est le droit
cantonal sur les communes qui doit avant tout être pris en considération,
dans la mesure où celui-ci leur est applicable, du moins par analogie.
Donc, les réglementations cantonales relatives aux élections
et aux votations, en matière de protection des données, dans
le domaine fiscal, de la procédure administrative ou, le cas échéant,
du personnel méritent d’être signalées. En revanche,
ce recueil, conformément à son titre, ne traite ni du droit
fédéral en matière ecclésiastique ni du droit
des concordats entre l’Etat et les Eglises. Il est toutefois prévu
de tenir compte de ces sources ainsi que des constitutions ecclésiastiques
dans des publications ultérieures dans le cadre de l’édition
des Sources du droit ecclésial suisse.
La présentation de chacun des 26 cantons, répertoriés
par ordre alphabétique, est structurée en trois parties:
(i) liste des sources, (ii) dispositions des constitutions cantonales sur
le droit religieux, (iii) lois sur les Eglises et lois sur les communes.
La première partie, ayant pour titre ‘liste des sources (repères
avec extraits)’, contient une liste de toutes les dispositions légales
du canton concerné rassemblées dans le présent recueil.
L’indication du titre de l’acte législatif, de sa date et de sa
position dans le recueil systématique de la législation cantonale
est ensuite fréquemment complétée par des extraits
de l’acte en question. Toutes les langues officielles du canton concerné
sont utilisées, sauf pour les Grisons où on renonce à
la version rhéto-romanche. Il y a lieu de signaler encore que quelques
sources sont imprimées en caractères gras, ce qui signifie
que celles-ci se rapportent intégralement ou à tout le moins
de manière déterminante aux Eglises et aux autres communautés
religieuses.
La deuxième partie reproduit les dispositions des constitutions
cantonales se référant aux Eglises, y compris les préambules
à caractère religieux ainsi que les droits fondamentaux qui
ne se rapportent pas expressément à la religion, mais qui
s’appliquent ou peuvent s’appliquer aux Eglises et aux autres communautés
religieuses. Enfin, sont parfois mentionnées des dispositions dites
négatives, par ex. l’art. 100, 1er al., de la constitution du canton
d’Appenzell Rh.-E., qui stipule que le seul type de commune prévu
dans ce canton est la commune politique, excluant ainsi les communes ecclésiastiques
du champ d’application de la législation cantonale sur les communes.
La troisième partie contient les lois cantonales sur les Eglises
et les autres communautés religieuses, y compris les lois sur les
communautés israélites; l’on y reproduit en outre des extraits
des lois cantonales sur les communes, dans la mesure où celles-ci
se rapportent également aux communes ecclésiastiques.
La consultation du recueil est facilitée d’une part par la reprise,
dans la table des matières, de la structure tripartite par cantons
décrite ci-dessus. D’autre part, les lecteurs disposent d’un index
avec environ deux douzaines de mots clefs spécifiques au droit ecclésiastique
(par ex. ‘autonomie des Eglises et des communes ecclésiastiques’,
‘péréquation financière’, ‘dimanches et jours fériés
ecclésiastiques’). L’index fait référence au chiffre
que porte l’acte législatif visé dans le recueil systématique
de la législation cantonale ainsi qu’à l’article ou paragraphe.
Afin de rendre plus commode la recherche de la disposition souhaitée
dans ce recueil, les actes législatifs qui sont contenus dans la
liste des sources établie pour chaque canton ne sont pas ordonnés
selon la date de leur promulgation ou de leur modification, mais d’après
leur chiffre dans le recueil systématique de la législation
cantonale.
Dieter Kraus
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