Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
Annuaire suisse de droit ecclésial

herausgegeben im Auftrag der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht, edité sur mandat de l'Association suisse de droit ecclésial protestant von/de Jakob Frey, Dieter Kraus, Wolfgang Lienemann, René Pahud de Mortanges, Christoph Winzeler

Webseite zuletzt geändert am 02.01.2000/Kr.

Datenbank kirchenrechtlicher Texte (aus dem Dokumentationsteil des Jahrbuchs):

hier: Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg vom 3. November 1997

Inhaltsübersicht

1. Die Mitglieder der Kirche
2. Die Kirchgemeinde
2.1 Die feiernde Gemeinde
2.1.1 Gottesdienst
2.1.2 Taufe
2.1.3 Abendmahl
2.1.4 Kirchliche Trauung
2.1.5 Kirchliche Bestattung
2.1.6 Besondere Fürbitte- und Seg-nungsgottesdienste
2.1.7 Kirchenmusik
2.2 Die Weitergabe des Glaubens
2.3 Die solidarische Gemeinde
2.4 Die Leitung der Gemeinde
2.4.1 Kirchgemeindeversammlung
2.4.2 Kirchgemeinderat
2.5 Im Dienste der Gemeinde
2.5.1 Freiwillige Mitarbeit
2.5.2 Dienste und Ämter
2.5.3 Ordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger
2.5.4 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
2.5.5 Kirchenmusikerinnen und Kir-chenmusiker
2.5.6 Sigristinnen und Sigristen
2.5.7 Sekretärin oder Sekretär
2.5.8 Kassierin oder Kassier
2.6 Der Haushalt und die Verwaltung der Kirchgemeinde
3. Die Kantonalkirche
3.1 Die Synode
3.2 Der Synodalrat
3.3 Der Konvent und das Amt der Dekanin oder des Dekans
3.4 Kirchliche Dienste und Ämter
3.4.1 Rechte und Pflichten
3.4.2 Pfarrerin oder Pfarrer
3.4.3 Sozial-diakonische Mitarbeite-rinnen oder Mitarbeiter
3.5 Finanzen
3.5.1 Kirchensteuern
3.5.2 Synodalkasse
3.5.3 Protestantisch-kirchlicher Hilfs-verein des Kantons Freiburg
4. Schlussbestimmungen
 

1. Die Mitglieder der Kirche

Art. 1. Zugehörigkeit. (1) Jede Person mit Wohnsitz im Kanton Freiburg, die sich bei der Einwohnerkontrolle als evangelisch-reformiert eingeschrieben hat, ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg.
(2) Diese Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung auch für Zuzügerinnen und Zuzüger, die bisher schon einer evangelischen Kirche angehört haben.
(3) Kinder unter 16 Jahren, deren Eltern der Evangelisch-reformierten Kirche angehören, sind ebenfalls Mitglieder der Kirche, sofern die Inhaber der elterli-chen Gewalt nicht anders bestimmen.
(4) Personen, die sich vorübergehend im Kanton aufhalten, können ebenfalls am Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg teilhaben.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine Person aus dem Kirchengebiet der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg wegzieht oder rechtsgül-tig ihren Austritt erklärt.
Art. 2. Auftrag. Jedes Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kan-tons Freiburg soll sich am kirchlichen Leben seiner Kirchgemeinde und der Ge-samtkirche beteiligen und in Staat und Gesellschaft für Jesus Christus eintreten.
Art. 3. Aufnahme. (1) Wer der Evangelisch-reformierten Kirche bisher nicht an-gehört hat und aufgenommen werden möchte, richtet ein schriftliches Aufnahme-gesuch an den Kirchgemeinderat seines Wohnortes. Die Pfarrerin oder der Pfarrer führt die aufnahmewillige Person soweit nötig in den Glauben und in das Leben der evangelisch-reformierten Kirche ein und prüft, ob sie ihren Entschluss in Freiheit und Selbstverantwortung getroffen hat.
(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Kirchgemeinderates im Gottesdienst oder vor Zeugen, wobei gegebenenfalls die Taufe vollzogen wird. Kirchgemeinderat und Pfarrerinnen oder Pfarrer entscheiden gemeinsam mit der aufzunehmenden Person über die Form der Aufnahme.
(3) Die Aufnahme wird im Konfirmandenregister eingetragen.
Art. 4. Stimmrecht. (1) Ein Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es seit minde-stens 30 Tagen seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde der Evange-lisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg hat. Es hat das Stimm- und das aktive Wahlrecht vom vollendeten 16. Altersjahr an, das passive Wahlrecht nach Erreichen der staatsbürgerlichen Volljährigkeit.
(2) Es übt seine Rechte in der Kirchgemeinde seines Wohnsitzes aus.
(3) Die Kirchgemeinde führt ein Stimmregister.
Art. 5. Austritt. (1) Wer seinen Austritt erklären will, hat dies dem Kirchge-meinderat schriftlich mitzuteilen. Er erhält innert 20 Tagen ein Formular für die Austrittserklärung und ein Dokument der Kantonalkirche, das die Folgen des Austritts erläutert. Ausserdem bietet der Kirchgemeinderat der betreffenden Per-son die Möglichkeit zu einem Gespräch mit einem seiner Mitglieder, einer Amtsträgerin oder einem Amtsträger.
(2) Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterzeichneten Formulars mittels eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend auf das Datum der ersten Willenserklärung wirksam. Wenn das Formular nicht innert 30 Tagen nach Erhalt zurückgesandt wird, gilt das Datum der Rücksendung als Austrittsdatum. Mit dem Austritt erlöschen die Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörig-keit zur Kirchgemeinde und der Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg ergeben.
(3) Der Kirchgemeinderat bestätigt den erfolgten Austritt schriftlich.

2. Die Kirchgemeinde

2.1 Die feiernde Gemeinde
2.1.1 Gottesdienst
Art. 6. Bedeutung. (1) Die Gemeinde feiert Gottesdienst, in dem sie ihre Bezie-hung zu Gott, dem Grund allen Lebens, darstellt, Gottes Wort hört und bezeugt, Gott dankt und ihn lobt und alle Anliegen vor Gott bringt.
(2) Im Mittelpunkt des Gottesdienstes stehen nach reformiertem Brauch die Mit-teilung des Evangeliums von Jesus Christus in Lesungen, Predigt und gegebe-nenfalls in Taufe und Abendmahl, sowie die Antwort der Gemeinde in Gebet, Gesang und Kollekte.
Art. 7. Sonn- und Festtagsgottesdienste. (1) An Sonn- und an Feiertagen findet in der Regel in jeder Kirchgemeinde ein öffentlicher Gottesdienst statt.
(2) Das Kirchenjahr, das mit dem ersten Adventssonntag beginnt, prägt die Ver-kündigung und Gestaltung der Gottesdienste.
(3) Kirchliche Feiertage sind Weihnachten, Palmsonntag, Karfreitag, Ostern, Auffahrt und Pfingsten. Ebenso feiert die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg den Kirchensonntag, den Eidgenössischen Dank-, Buss- und Bettag und den Reformationssonntag.
(4) Der Synodalrat erlässt Richtlinien für die Feier des Kirchensonntags.
Art. 8. Weitere Gottesdienste. (1) Der Kirchgemeinderat kann im Einverständ-nis mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer an Sonn- und Werktagen weitere Gottes-dienste ansetzen.
(2) Kirchgemeinderat und Pfarrerin oder Pfarrer sorgen für Gottesdienste oder Andachten in Aussengemeinden, abgelegenen Gebieten, Heimen und Anstalten.
(3) In weitläufigen Gemeinden können die Gottesdienste abwechslungsweise an verschiedenen Orten oder zu verschiedenen Zeiten gehalten werden.
(4) Der Kanzeltausch ist ein sinnvolles Mittel regionaler Zusammenarbeit.
Art. 9. Besondere Gottesdienste. (1) Der Kirchgemeinderat kann im Einver-ständnis mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ordentliche Gottesdienste auch als Familien-, Jugend-, Sing-, Fürbittegottesdienste oder als Gottesdienste im Freien ansetzen.
(2) Im Zeichen oekumenischer Verbundenheit sollen Gottesdienste auch gemein-sam mit andern Kirchen gefeiert werden, wobei Richtlinien des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes zu berücksichtigen sind.
Art. 10. Verantwortung. (1) Für die Vorbereitung und Gestaltung des Gottes-dienstes ist die Pfarrerin oder der Pfarrer verantwortlich. Es ist wünschenswert, dass mit den Kirchenmusikern auch weitere Gemeindeglieder für die Vorberei-tung und Gestaltung zugezogen werden.
(2) Auch die Kasualgottesdienste wie Konfirmation, kirchliche Trauung und Ab-dankung sind ein Ort der Verkündigung des Evangeliums. Sie werden deshalb von einer zum Pfarramt ordinierten Person gehalten.
(3) Muss in zwingenden Fällen von dieser Regelung abgewichen werden, so ist die Erlaubnis der Kantonalkirche nötig. Eine solche Erlaubnis muss zeitlich und örtlich beschränkt sein und ist nicht übertragbar.
Art. 11. Einladung und Geläute. (1) Der Kirchgemeinderat bestimmt mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer Ort und Zeit der Gottesdienste, zu denen öffentlich eingeladen wird. Das Glockengeläute ruft zur Teilnahme am Gottesdienst und zur persönlichen Andacht.
(2) Im Einverständnis mit dem Kirchgemeinderat oder auf Veranlassung des Synodalrates können die Kirchenglocken zu besonderen Gelegenheiten geläutet werden.
Art. 12. Liturgische Gestaltung. (1) Die Gottesdienste werden in der Regel nach der in den evangelisch-reformierten Kirchen üblichen Weise mit ihren Li-turgie- und Gesangbüchern gefeiert. Aus besonderem Anlass sind in evangeli-scher Freiheit und Verantwortung auch andere Formen möglich.
(2) In den deutschsprachigen und gemischten Kirchgemeinden soll die Wahl zwischen Schriftsprache und Mundart sorgfältig und mit Rücksicht auf sprachli-che Minderheiten vorgenommen werden.
Art. 13. Verkündigung. (1) Im Gottesdienst wird aus dem Alten und aus dem Neuen Testament gelesen.
(2) Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift, die in Beziehung zu den Fra-gen des Lebens stehen und zum Zeugnis in der Welt ausrüsten soll.
(3) Neben der Predigt können zur Auslegung des Evangeliums auch andere ge-eignete Ausdrucksmittel wie literarische Texte, Bild und Ton eingesetzt werden.
(4) Die Predigt wird in der Regel durch die Pfarrerin oder den Pfarrer gehalten. Der Kirchgemeinderat kann im Rahmen der kantonalkirchlichen Bestimmungen und im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer auch Lernvikarinnen oder Lernvikare und Kandidatinnen oder Kandidaten der Theologie oder geeig-nete Gemeindeglieder mit einzelnen Predigtstellvertretungen beauftragen.
Art. 14. Gemeindegesang und Kirchenmusik. Die Musik im Gottesdienst soll zu einem freudigen, gesammelten Hören des Wortes Gottes hinführen. Neben den Liedern des Kirchengesangbuchs kann auch weiteres wertvolles Liedgut an-gemessen berücksichtigt werden. Pfarrerin oder Pfarrer und Kirchenmusiker stimmen Gemeindegesang, Orgelspiel und weitere musikalische Elemente auf das Ganze des Gottesdienstes und seinen Platz im Kirchenjahr ab.
Art. 15. Kollekten. (1) Kollekten sind Bestandteil des Gottesdienstes und Aus-druck der tätigen Solidarität der versammelten Gemeinde. Kollekten sind be-stimmt für die Aufgaben der Kirchgemeinde, der Kantonalkirche und des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, für Verkündigung, Seelsorge, Sozialwerke und Diakonie, Unterricht und Bildung, Oekumene, Mission und Entwicklungshilfe, nötigenfalls auch für den Unterhalt oder die Erstellung kirch-licher Bauten.
(2) Ihr Ertrag darf nicht für die allgemeine Verwaltung verwendet werden und ist nicht Teil von Kirchgemeinderechnung oder -budget. Kollekten werden in einer separaten Rechnung ausgewiesen. Die Kollektenerträge und ihre Verwendung werden in geeigneter Form publiziert.
(3) Der Synodalrat veröffentlicht jährlich eine Liste der Daten, an denen gesamt-kirchliche Kollekten mit besonderer Zweckbestimmung zu erheben sind, und gibt sie den Kirchgemeinden rechtzeitig bekannt.
Art. 16. Bild- und Tonaufnahmen. Bild- und Tonaufnahmen während des Got-tesdienstes sind, auch wenn der Gottesdienst nicht gestört wird, nur nach vorhe-riger Absprache mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer zu dem von ihr oder ihm be-stimmten Zeitpunkt zugelassen. Dabei sind Interpreten- und Urheberrechte zu beachten. Gottesdienstübertragungen durch elektronische Medien bedürfen der Zustimmung von Pfarrerin oder Pfarrer und Kirchgemeinderat.
Art. 17. Kirchen und kirchliche Räume. (1) Die Kirchen sollen auch ausser-halb der Gottesdienstzeiten geöffnet sein. Die Kirchgemeinde stellt den Besuche-rinnen und Besuchern Bibeln und Texte zur Verfügung, welche zum Verweilen und Nachdenken einladen.
(2) Der Kirchgemeinderat kann christlichen Gruppen, Bewegungen und Institu-tionen Räume der Kirchgemeinde für gottesdienstliche Feiern, Bestattungen und ähnliche Anlässe überlassen, sofern sie die Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg in oekumenischem Geist als christliche Kirche anerkennen und die Regeln des Gastrechts respektieren.
(3) Der Kirchgemeinderat entscheidet über die Verwendung gottesdienstlicher Gebäude zu andern als zu kirchlichen Zwecken. Er achtet darauf, dass der Zweck des Anlasses und die Art seiner Durchführung mit der Würde eines für den Got-tesdienst bestimmten Raumes vereinbar sind.
2.1.2 Taufe
Art. 18. Bedeutung. Das Sakrament der Taufe ist das von Gott gegebene Zei-chen der Aufnahme in den Bund, den er in Jesus Christus mit den Menschen ge-schlossen hat. Sie bestätigt den Getauften, dass Gottes Liebe auch ihnen gilt und dass sie zur Gemeinde Jesu Christi gehören.
Art. 19. Einmaligkeit. Die Taufe ist ein einmaliger Akt, der an Kindern und Er-wachsenen vollzogen werden kann. Er wird vertieft durch einen lebenslangen Prozess. Die Kirche erinnert deshalb ihre Glieder immer wieder an ihr Getauft-sein und ihre Berufung. Im Einklang mit oekumenischen Vereinbarungen wird die in einer anderen christlichen Kirche empfangene Taufe anerkannt.
Art. 20. Vollzug. (1) Die Kirche tauft im Auftrag Jesu Christi, nach Mat. 28, 19 „auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“, mit Was-ser und mit der Bitte um den Heiligen Geist.
(2) Die Taufe wird in der Regel im Gottesdienst der versammelten Gemeinde und vor wenigstens 2 Taufzeugen durch die Pfarrerin oder den Pfarrer vollzogen. Wenn aus seelsorgerlichen Gründen ausserhalb des Gottesdienstes getauft wer-den muss, bezeugt die Anwesenheit von Kirchgemeinderäten die Verbundenheit mit der Gemeinde.
(3) Mit einer Gottesdienst-Stellvertretung Beauftragte dürfen eine Taufe nur im Einverständnis mit der Ortspfarrerin oder dem Ortspfarrer vollziehen.
(4) Bei Stellvertretungen dürfen nicht zum Pfarramt ordinierte Gemeindeglieder Taufen nur mit einer Bewilligung des Synodalrates vollziehen. Eine solche Er-laubnis muss zeitlich und örtlich beschränkt sein und ist nicht übertragbar.
Art. 21. Eltern und Taufzeugen. (1) Wer sich zum christlichen Glauben beken-nen und zur Kirche gehören will, kann die Taufe erbitten.
(2) Eltern können die Taufe für ihr minderjähriges Kind erbitten, wenn sie bereit sind, dieses im christlichen Glauben zu erziehen, im kirchlichen Unterricht zu unterstützen und zur Teilnahme am Leben der Gemeinde zu ermuntern.
(3) Taufzeugen unterstützen die Eltern in dieser Aufgabe. Wenigstens ein Tauf-zeuge soll mündiges Mitglied der evangelisch-reformierten Kirche sein. Die Ge-meinde weiss sich für die Täuflinge verantwortlich.
Art. 22. Taufort, Anmeldung und Vorbereitung. (1) Die Anmeldung zur Taufe erfolgt durch den Täufling oder bei Minderjährigen durch deren gesetzliche Ver-treter beim Pfarramt des Wohnortes mindestens 2 Monate vor dem vorgesehenen Tauftermin. Die Pfarrerin oder der Pfarrer führt mit dem Täufling oder dessen Eltern vor der Taufe ein Gespräch über die Bedeutung der Taufe.
(2) Die Taufe Erwachsener setzt einen Taufunterricht, die Kindertaufe eine Vor-bereitung mit den Eltern voraus. Der Kindertaufe hat ein Glaubensunterricht zu folgen.
Art. 23. Auswärtige Taufe. Die Taufe kann ausnahmsweise in einer anderen Kirchgemeinde oder Kantonalkirche stattfinden. Dem zuständigen Pfarramt des Wohnortes wird die Taufe angezeigt und nach dem Vollzug zum Eintrag ohne Ziffer ins Taufregister des Wohnortes mitgeteilt.
Art. 24. Taufschein und Taufregister. Die Taufe wird mit einem von der Pfar-rerin oder dem Pfarrer ausgestellten Taufschein bestätigt und im Taufregister je-ner Kirchgemeinde eingetragen, in der sie stattgefunden hat. Diese Dokumente können später nur abgeändert werden, wenn der Personenstand geändert hat. Taufzeugen können im Taufregister und im Taufschein später nicht gestrichen werden. In begründeten Fällen können nachträglich weitere Patinnen und Paten berufen und im Taufregister eingetragen werden.
2.1.3 Abendmahl
Art. 25. Bedeutung. Das Abendmahl ist die von Jesus Christus eingesetzte Feier zum Gedächtnis und zur Verkündigung seines Todes und seiner Auferstehung mit den Zeichen Brot und Wein. Durch den Heiligen Geist ist es das Mahl des gegenwärtigen Herrn mit seiner Gemeinde und der Gemeinschaft der Schwestern und Brüder untereinander, die auf die Vollendung des Reiches Gottes wartet und sich gerufen weiss zur Solidarität mit denen, die nach Brot, Gerechtigkeit und Frieden hungern.
Art. 26. Einladung. (1) Die Evangelisch-reformierte Kirche bezeugt, dass es der Herr ist, der zum Abendmahl einlädt. Sie erwartet von ihren Mitgliedern, dass sie den Bekenntnischarakters des Abendmahls anerkennen.
(2) Zum Abendmahl der Gemeinde sind alle getauften Gottesdienstbesucher ein-geladen. Kinder sollen in geeigneter Weise auf das Abendmahl vorbereitet und von Erwachsenen begleitet sein.
(3) In Erwartung gegenseitiger Abendmahlsgemeinschaft sind die Mitglieder an-derer Kirchen zum Abendmahl eingeladen. Um den Weg zur Einheit der Christen zu fördern, beachten Pfarrerinnen, Pfarrer und Gemeindeglieder die gemeinsam erlassenen Richtlinien der Kirchen.
Art. 27. Leitung. (1) Die Abendmahlsfeier wird von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer geleitet. Der Synodalrat kann Gemeindegliedern, die nicht zum Pfarramt ordiniert sind, die Erlaubnis zur Leitung einzelner Abendmahlsfeiern für be-grenzte Zeit erteilen.
(2) Der Kirchgemeinderat ist verantwortlich für die Vorbereitung des Abend-mahls, für die Bereitstellung und Aufbewahrung der Abendmahlsgeräte. Er be-stimmt geeignete Helferinnen und Helfer für die Austeilung des Abendmahls.
Art. 28. Form. (1) Das Abendmahl ist Teil des Gottesdienstes. Vor dem Abend-mahl findet keine Entlassung statt.
(2) Vor der Austeilung des Abendmahls sollen die Einsetzungsworte gesprochen und der Heilige Geist angerufen werden. Bei der Austeilung werden der Gemein-de Brot und vergorener und/oder unvergorener Wein gereicht.
(3) Pfarrerin oder Pfarrer und Kirchgemeinderat entscheiden gemeinsam, in wel-cher Form das Abendmahl gefeiert wird.
Art. 29. Häufigkeit. Das Abendmahl wird an den kirchlichen Festtagen gefeiert, mindestens aber einmal im Monat. Der Kirchgemeinderat kann weitere Abend-mahlsfeiern ansetzen.
Art. 30. Hausabendmahl. Mit Gemeindegliedern, die an den Abendmahlsgot-tesdiensten nicht teilnehmen können, wird auf ihren Wunsch das Abendmahl zu Hause gefeiert, ebenso in Spitälern, Heimen und Gefängnissen, wenn möglich in Verbindung mit einem Gottesdienst.
2.1.4 Kirchliche Trauung
Art. 31. Bedeutung. Der Gottesdienst anlässlich einer Trauung verkündet den Eheleuten Gottes Liebe, Treue und befreiendes Gebot. Die Eheleute erbitten Gottes Segen und versprechen, ihre Ehe im Geist des Evangeliums zu führen.
Art. 32. Vorbereitung. (1) Die Anmeldung zum Traugottesdienst muss wenig-stens 2 Monate vor der Trauung erfolgen. Datum, Ort und Zeit werden mit der Traupfarrerin oder dem Traupfarrer vereinbart. Der Kirchgemeinderat kann be-stimmte Trauzeiten festlegen.
(2) Zur Vorbereitung führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit den Eheleuten ein Gespräch über die Bedeutung der Ehe und der kirchlichen Trauung.
(3) Vor dem Traugottesdienst muss sich die Pfarrerin oder der Pfarrer vergewis-sern, dass die Ziviltrauung stattgefunden hat.
(4) Die Traupfarrerin oder der Traupfarrer sorgt für die Eintragung im Trauregi-ster der Kirchgemeinde des Trauortes. Auswärts vollzogene Trauungen werden zudem ohne Ziffer im Trauregister des Wohnortes eingetragen.
Art. 33. Gestaltung des Traugottesdienstes. (1) Der Traugottesdienst findet normalerweise in einem kirchlichen Raum statt.
(2) Er kann in den Gemeindegottesdienst eingebaut werden.
(3) Die Brautleute besprechen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Gestaltung der Traufeier. Musikbeiträge sollen dem Anlass angemessen sein. Die Bestim-mungen über Bild- und Tonaufnahmen sind zu beachten.
Art. 34. Auswärtige Trauung. (1) Der Traugottesdienst soll möglichst in der Kirchgemeinde der Eheleute stattfinden. Kann die Pfarrerin oder der Pfarrer eine Trauung nicht übernehmen, sind sie bei der Suche nach einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer behilflich.
(2) Wird die Trauung durch eine auswärtige Pfarrerin oder einen auswärtigen Pfarrer gewünscht, so haben sie sich mit dem örtlichen Pfarramt zu verständigen.
Art. 35. Trauung bekenntnisverschiedener Ehepaare. (1) Für Traufeiern be-kenntnisverschiedener Ehepaare halten sich die Pfarrerin oder der Pfarrer an die von den Kirchen gemeinsam herausgegebenen Richtlinien.
(2) Die Pfarrerin oder der Pfarrer macht den Eheleuten im Traugespräch ihre Zu-gehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi und zu ihrer eigenen Kirche bewusst und bestärkt sie in der gegenseitigen Achtung ihrer Glaubensüberzeugung.
(3) Die Mitwirkung einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers der anderen Kir-che kann den oekumenischen Charakter der Trauung unterstreichen, ist aber nicht Bedingung. Voraussetzung ist die gemeinsame Vorbereitung des Traugottesdien-stes.
(4) Bei einer evangelischen Trauung nimmt die evangelische Pfarrerin oder der evangelische Pfarrer das Trauversprechen entgegen.
(5) Eine in der Kirche der anderen Konfession gehaltene Trauung wird aner-kannt, unabhängig von der Mitwirkung einer evangelischen Pfarrerin oder eines evangelischen Pfarrers.
Art. 36. Trauung religionsverschiedener Ehepaare. Gehört ein Ehepartner ei-ner andern Religion an oder bezeichnet sich als bekenntnislos, soll ihm die Pfar-rerin oder der Pfarrer die Achtung vor der Glaubensüberzeugung des christlichen Partners nahelegen. Den evangelisch-reformierten Partner bestärkt er, bei aller Achtung vor der Überzeugung seines Partners, den eigenen Glauben zu leben und zu bezeugen.
Art. 37. Verweigerung. (1) Pfarrerinnen oder Pfarrer können nicht verpflichtet werden, gegen ihre evangelische Einsicht und Überzeugung eine Trauung vorzu-nehmen.
(2) Wenn sie sich nach Rücksprache mit der Dekanin oder dem Dekan aus schwerwiegenden Gründen gezwungen sehen, eine Trauung abzulehnen, so ha-ben sie den Kirchgemeinderat darüber zu informieren.
2.1.5 Kirchliche Bestattung
Art. 38. Bedeutung. Bei der kirchlichen Bestattung versammelt sich die Ge-meinde zu einem Gottesdienst, um den Leidtragenden ihre Anteilnahme zu be-zeugen und sich auf das tröstende Wort des Evangeliums zu besinnen. Die Pfar-rerin oder der Pfarrer steht den Angehörigen vor und nach der Bestattung mit Rat und Seelsorge zur Seite.
Art. 39. Bestattung von Nichtmitgliedern. (1) Alle Mitglieder der evangelisch-reformierten Kirche haben Anspruch auf eine kirchliche Bestattung.
(2) Für Verstorbene, die nicht der evangelisch-reformierten Kirche angehört ha-ben, kann aus seelsorgerlichen Gründen ein Trauergottesdienst durchgeführt werden. Beim Entscheid, der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer mit einem Mit-glied des Kirchgemeinderates gemeinsam getroffen wird, ist nicht nur dem Wunsch der Angehörigen, sondern auch dem Bekenntnis der Verstorbenen Rechnung zu tragen.
Art. 40. Zeitliche Ansetzung. Wo die zeitliche Ansetzung der Bestattung nicht durch das bürgerliche Bestattungsamt vorgenommen wird, erfolgt sie in Verbin-dung mit den Angehörigen innerhalb der gesetzlichen Bestimmungen durch die Pfarrerin oder den Pfarrer. Die Pfarrerin oder der Pfarrer orientiert die Organistin oder den Organisten und die Sigristin oder den Sigristen.
Art. 41. Ort und Durchführung. (1) Die kirchliche Bestattung Wird am letzten Wohnort des Verstorbenen von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer dieser Kirch-gemeinde gehalten. Nach Absprache mit der zuständigen Ortspfarrerin oder dem zuständigen Ortspfarrer sind Ausnahmen möglich.
(2) Der Trauergottesdienst findet vor versammelter Gemeinde, wenn möglich in der Kirche, statt.
(3) Der Trauergottesdienst wird schlicht und für alle Verstorbenen gleich gestal-tet. Chöre, Musikerinnen oder Musiker und Rednerinnen oder Redner haben den gottesdienstlichen Charakter der Feier zu beachten. Der Kirchgemeinderat unter-stützt Pfarrerinnen oder Pfarrer und Organistinnen oder Organisten in diesen Be-strebungen.
(4) Auch bei Kremationen findet der Trauergottesdienst wenn möglich in der Kirchgemeinde des Wohnorts statt. Es wird nur eine öffentliche kirchliche Be-stattungsfeier durchgeführt.
(5) Der Kirchgemeinderat kann Regeln für die Bestattungsfeiern aufstellen.
Art. 42. Register. Die vollzogene Bestattung wird im Register der Kirchgemein-de eingetragen, in der die Bestattung stattfand. Sie wird im nächsten Sonntags-gottesdienst der Gemeinde bekanntgegeben, damit sich die Gottesdienstbesucher der Fürbitte für die Angehörigen anschliessen.
2.1.6 Besondere Fürbitte- und Segnungsgottesdienste
Art. 43. Fürbitte- und Segnungsgottesdienste. (1) Wo besondere Umstände es erfordern, können nach Rücksprache mit der Dekanin oder dem Dekan und dem Kirchgemeinderat Fürbitte- und Segnungsgottesdienste für Menschen oder Men-schengruppen durchgeführt werden.
(2) Im Blick auf eine spätere Taufe können Eltern für ihr Kind um die Darbrin-gung im Gottesdienst bitten. Sie ist so zu gestalten, dass eine Verwechslung mit der Taufe ausgeschlossen werden kann.
(3) Segnungsgottesdienste für unverheiratete Paare können unter der Vorausset-zung gefeiert werden, dass eine Verwechslung mit einem Traugottesdienst ausge-schlossen werden kann.
(4) Der Synodalrat kann in Zusammenarbeit mit dem Pfarrkonvent Richtlinien erlassen.
2.1.7 Kirchenmusik
Art. 44. Gemeindegesang. Durch ihr Singen nimmt die Gemeinde an der Ver-kündigung teil und bringt Lob und Anbetung Gottes, Freude und Klage zum Ausdruck. Der Gemeindegesang ist Mittelpunkt der Kirchenmusik im Gottes-dienst.
Art. 45. Kirchenmusik. Orgelspiel, Chorgesang und weitere kirchenmusikali-sche Elemente sollen auf das Ganze des Gottesdienstes, auf das Kirchenjahr und auf die Lieder der Gemeinde abgestimmt werden. Kirchenmusiker, Pfarrerin oder Pfarrer und Kirchgemeinderat achten darauf, dass Chöre und Musikerinnen oder Musiker, die im Gottesdienst mitwirken, sich nach dieser Zielsetzung richten. In strittigen Fällen entscheidet der Kirchgemeinderat.
2.2 Die Weitergabe des Glaubens
Art. 46. Auftrag. Die Kirche bezeugt den Glauben, den sie empfangen hat, ver-kündigt das Evangelium, ruft Menschen in den Dienst Jesu Christi und sucht in der biblischen Botschaft Orientierung für das Leben im privaten und öffentlichen Bereich.
Art. 47. Ziel. (1) Mit der Weitergabe des Glaubens will die Kirche Kindern, Ju-gendlichen und Erwachsenen helfen, in der Zusage der Liebe Gottes zu sich sel-ber und zur Gemeinschaft zu finden. Sie will sie mit der biblischen Botschaft vertraut machen und ihre Fähigkeit fördern, auf die Grundfragen des Lebens hilf-reiche Antworten zu suchen und zu finden.
(2) Die Kirche fördert und unterstützt alle Bemühungen in Unterricht, Jugendar-beit, Erwachsenenbildung und Medienarbeit, die der Auseinandersetzung mit der befreienden Botschaft des Evangeliums dienen.
(3) Sie arbeitet mit den in diesen Bereichen tätigen Institutionen und Stellen zu-sammen.
Art. 48. Verantwortung. Für die christliche Unterweisung von Kindern und Ju-gendlichen tragen Eltern, Patinnen und Paten, Schule und Kirche gemeinsam die Verantwortung.
Art. 49. Richtlinien. Die Synode erlässt auf Vorschlag der Kommissionen für Religionsunterricht verbindliche Richtlinien für den kirchlichen Unterricht, ins-besondere für die Lehrpläne, den zeitlichen Umfang, die Voraussetzungen für die Konfirmation, die Teilnahme an Feiern und Veranstaltungen und die Anforde-rungen und Anstellungsbedingungen für die Unterrichtenden.
Art. 50. Kommissionen für Religionsunterricht. (1) Die Synode wählt für bei-de Sprachregionen je eine Kommission für Religionsunterricht.
(2) Die beiden Kommissionen treffen sich regelmässig und koordinieren ihre Ar-beit.
(3) Sie bearbeiten im Auftrag des Synodalrats Fragen des kirchlichen Unterrichts, der Zusammenarbeit mit dem Staat, den Schulen und den Schwesterkirchen. Sie arbeiten Lehrpläne aus, prüfen und empfehlen Lehrmittel, befassen sich mit neu-en Unterrichtsformen und -möglichkeiten und sorgen für die Aus- und Weiterbil-dung der Unterrichtenden.
Art. 51. Aufgaben der Eltern. (1) Der erste Kontakt mit christlicher Lebens-haltung und biblischer Botschaft wird in der Familie geschaffen.
(2) Bei der Taufe oder Darbringung eines Kindes verpflichten sich die Eltern, dieses im christlichen Glauben zu erziehen, im kirchlichen Unterricht zu unter-stützen und zur Teilnahme am Leben der Gemeinde zu ermuntern. Die Kirchge-meinde unterstützt die Eltern in dieser Aufgabe und sucht die Zusammenarbeit mit ihnen.
(3) Eltern, die ihr Kind weder taufen noch darbringen liessen, können es trotz-dem zum kirchlichen Unterricht anmelden.
Art. 52. Aufgaben der Kirchgemeinde. Die Kirchgemeinde ist verantwortlich für die Sonntagschule, den schulischen und kirchlichen Religionsunterricht und die besonderen Kinder-, Jugend- und Familiengottesdienste. Sie fördert und un-terstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die Eltern- und Erwachsenen-bildung und die Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 53. Einführung in das Gemeindeleben. Der Einführung in das Leben der Gemeinde dienen vor allem:
 1. Kirchlicher Unterricht, Sonntagschule, Gottesdienste, nach entsprechender Vorbereitung auch Abendmahlsgottesdienste mit Eltern und Kindern;
 2. Unterrichtsveranstaltungen unter Mitwirkung von Eltern und weiteren Ge-meindegliedern;
 3. Beteiligung an Gemeindeveranstaltungen und diakonischen Einsätzen.
Art. 54. Kirche mit Kindern. Die Kirchgemeinde führt Anlässe mit Kindern durch wie Kindergottesdienste, Sonntagschule oder Ferienbibelwochen. Sie ge-winnt dazu geeignete Leiterinnen und Leiter und sorgt für ihre Aus- und Weiter-bildung und Fachbegleitung.
Art. 55. Christliche Bildung. Christliche Bildung will Schülerinnen und Schüler vertraut machen mit der Botschaft des Alten und Neuen Testaments und den Grundwahrheiten des christlichen Glaubens und sie zu verantwortlichem Denken und Handeln gegenüber Gott, der Schöpfung und den Menschen anleiten.
Art. 56. Konfirmation. (1) Der Weg der Kirche mit den Jugendlichen während der obligatorischen Schulzeit wird mit einer oder mehreren Feiern abgeschlossen. Darin kommen folgende Elemente zur Geltung: die Erinnerung an die Taufe, der Dank für den bisherigen Lebensweg, Segen und Fürbitte am Übergang zum Er-wachsenwerden, die Berufung in die Bundesgemeinschaft Gottes und in die Nachfolge von Jesus Christus, die Mitwirkung als vollberechtigtes Mitglied der Kirche.
(2) Voraussetzung für die Konfirmation sind die Taufe, der Besuch des Unter-richts und die Erfüllung der in den Richtlinien der Synode festgehaltenen Bedin-gungen.
Art. 57. Unterrichtsorganisation. (1) Die Kirchgemeinde stellt die für die Durchführung des kirchlichen Unterrichts notwendigen Mittel zur Verfügung. Der Kirchgemeinderat achtet darauf, dass Unterrichtsorganisation, Klassengrösse und Stundenplan einen zeitgemässen kirchlichen Unterricht ermöglichen. Er setzt für den kirchlichen Unterricht geeignete und entsprechend ausgebildete Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter ein und sorgt für ihre Weiterbildung.
(2) Im Fall von Schwierigkeiten oder unentschuldigtem Fernbleiben von Unter-richtsveranstaltungen kann der Kirchgemeinderat nach Anhören der Eltern ange-messene Massnahmen anordnen.
Art. 58. Unterrichtsort. Die Jugendlichen besuchen den Unterricht in der eige-nen Kirchgemeinde. Ausnahmen im Rahmen einer regionalen Zusammenarbeit bedürfen der Zustimmung der Eltern und der betroffenen Kirchgemeinderäte und Lehrpersonen.
Art. 59. Seelsorge und Unterricht für Behinderte. Der Kirchgemeinderat ach-tet besonders auf Gemeindeglieder, die behindert sind, und sorgt zusammen mit dem Synodalrat für die Seelsorge und einen angemessenen kirchlichen Unter-richt.
Art. 60. Öffentliche und „Freie öffentliche Schulen“. (1) Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg befürwortet eine öffentliche Schule, die in christlichem Geist ohne konfessionelle Prägung geführt wird.
(2) Sie ist mitverantwortlich für die „Freien öffentlichen Schulen“. Sie unterstützt sie, so lange sie sich als notwendig und wünschbar erweisen.
(3) Der Kirchgemeinderat ist zusammen mit den betreffenden Schulbehörden da-für verantwortlich, dass die Gebäude und das Vermögen von aufgehobenen ehe-maligen „Freien öffentlichen Schulen“ weiterhin für kirchliche Zwecke verwen-det werden.
Art. 61. Bibelunterricht in der Schule. Während der Primarschulzeit erteilen die Lehrpersonen den Schülerinnen und Schülern Bibelunterricht. In die Verant-wortung teilen sich der Staat und die anerkannten Kirchen, die für den Inhalt des Bibelunterrichts verantwortlich sind.
Art. 62. Konfessioneller Unterricht. Im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung ist die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg berechtigt, in den öffentlichen Schulen kirchlichen Unterricht zu erteilen. Der Synodalrat trifft die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung dieses Unterrichts, besonders unter er-schwerten Rahmenbedingungen.
Art. 63. Jugendarbeit. (1) In der Jugendarbeit nimmt die Kirche die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen auf und fördert initiatives christliches Denken und Handeln, Eigenständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit.
(2) Kirchliche Jugendarbeit richtet sich an Einzelne und Gruppen.
Art. 64. Erwachsenenbildung. In Veranstaltungen der kirchlichen Erwachse-nenbildung vertiefen Menschen ihre Lebenserfahrung, geben sich Rechenschaft über ihre Geschichte mit Glauben und Kirche und entwickeln ihre Urteils- und Mitwirkungsfähigkeit in Fragen des persönlichen, kirchlichen und öffentlichen Lebens.
Art. 65. Medien. Um möglichst viele über das Leben der Kirche und ihre eigene Tätigkeit zu informieren und das Evangelium auch auf diesem Weg zu den Men-schen zu bringen, fördert die Kirchgemeinde eine regelmässige Berichterstattung und Medienarbeit in der kirchlichen Presse und stellt dafür die entsprechenden Mittel zur Verfügung. Im gleichen Sinne sucht die Kirchgemeinde die Zusam-menarbeit mit den lokalen und regionalen Zeitungen und Medien.
Art. 66. Haus der Begegnung. Das Haus der Begegnung in Charmey ist als Bil-dungszentrum der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg für Personen und Gruppen offen für Bildungstagungen, Zeiten der Stille oder Ferien. Es wird nach einem besonderen, von der Synode erlassenen, Reglement geführt.
Art. 67. Schule Uttewil. Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Frei-burg übt das Patronat über die Schule Uttewil aus. Die Schule wird auf evange-lisch-reformierter Grundlage geführt. Der Synodalrat vertritt ihre Interessen in Zusammenarbeit mit ihrem Vorstand bei den Schwesterkirchen der Schweiz und bei den kantonalen Behörden.
2.3 Die solidarische Gemeinde
Art. 68. Oekumenische Haltung. (1) Die Kirchgemeinde ist bestrebt, ihren Auftrag in oekumenischer Haltung auszuführen. Sie ist bereit zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit anderen christlichen Gemeinden und ist mit ihnen un-terwegs in der Einheit des Volkes Gottes.
(2) Die Kirchgemeinde setzt sich ein für gegenseitiges Verständnis und Achtung unter den christlichen Konfessionen.
Art. 69. Zusammenarbeit. Die Kirchgemeinde schafft, fördert und unterstützt soziale Dienste und Werke der Nächstenliebe. Sie kann mit anderen Institutionen zusammenarbeiten und sich am Aufbau regionaler Projekte beteiligen.
Art. 70. Seelsorge. (1) Die Botschaft von Jesus Christus gilt jedem Menschen. Auf ihr beruht die Seelsorge, zu der jeder Christ berufen ist.
(2) Seelsorge gehört besonders zum Aufgabenbereich der dafür ausgebildeten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Seelsorge verpflichtet zu Verschwiegenheit.
(4) Seelsorge und Diakonie ergänzen sich bei der Aufgabe, Menschen in seeli-schen, leiblichen und sozialen Schwierigkeiten mit Zuspruch, Beratung und täti-ger Hilfe beizustehen.
Art. 71. Diakonie. (1) Diakonie setzt die Verpflichtung gegenüber dem Evange-lium Jesu Christi in Handeln um. Sie umfasst das Handeln gegenüber dem Ein-zelnen und das auf politischer Ebene.
(2) Am diakonischen Dienst beteiligen sich alle Gemeindeglieder.
(3) Die Kirchgemeinde kann beruflich besonders ausgebildete sozial-diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, die Einzelnen und Gruppen beistehen und Gemeindeglieder zu selbständigem sozialem Dienst ermutigen.
(4) Die Kirchgemeinde tritt besonders für die Bedrängten, Benachteiligten und Notleidenden ein.
(5) Die Kirchgemeinde fördert die Bildung von Jugend-, Alters- oder Schicksals-gruppen und Helferkreisen.
Art. 72. Gesellschaftliche Verantwortung. Die Kirche und ihre Mitglieder sind aufgerufen, vom Evangelium her an der Lösung der politischen, wirtschaftlichen und sozialen Fragen der Gegenwart mitzuwirken und das Gespräch zwischen ge-gensätzlichen Gruppen unserer Gesellschaft zu fördern.
Art. 73. Evangelisation, Mission und Entwicklungszusammenarbeit. (1) Die Kirchgemeinde erkennt Evangelisation, Mission und Entwicklungszusammenar-beit als ihren eigenen Auftrag.
(2) Die Anliegen der weltweiten Kirche kommen in Gottesdienst und Unterricht regelmässig zur Sprache.
(3) Die Kirchgemeinde unterstützt die kirchlichen Werke in ihrem Auftrag und bestimmt 2-5 % ihrer Steuereinnahmen für Mission und Entwicklungszusam-menarbeit.
(4) Sie ermutigt ihre Mitglieder, diese Anliegen ebenso zu unterstützen.
2.4 Die Leitung der Gemeinde
2.4.1 Kirchgemeindeversammlung
Art. 74. Ordentliche und ausserordentliche Versammlungen. (1) Die ordentli-che Kirchgemeindeversammlung findet jährlich zweimal statt.
(2) Wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn 1/20 der stimmberechtigten Ge-meindeglieder es verlangt, beruft der Kirchgemeinderat eine ausserordentliche Versammlung ein.
(3) Der Kirchgemeinderat kann die Gemeindeglieder zu orientierenden und be-ratenden Versammlungen einladen.
Art. 75. Einberufung. Der Kirchgemeinderat veröffentlicht die Einladung zur Kirchgemeindeversammlung mit der Traktandenliste mindestens 10 Tage vorher im Publikationsorgan der Kirchgemeinde und im kantonalen Amtsblatt.
Art. 76. Öffentlichkeit. Die Kirchgemeindeversammlung ist öffentlich. Das Bü-ro oder 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten kann aus wichtigen Gründen die Öffentlichkeit ausschliessen.
Art. 77. Aufgaben. Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Aufgaben:
 1. Sie wählt die Mitglieder des Kirchgemeinderates, die Abgeordneten in die Synode, die Rechnungsprüfungskommission und das Büro der Versammlung.
 2. Sie wählt die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger, nachdem der Syn-odalrat deren Wählbarkeit festgestellt hat.
 3. Sie beantragt dem Synodalrat zuhanden der Synode die Schaffung oder Auf-hebung von Stellen.
 4. Sie genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und entscheidet über Budget und Steuerfuss.
 5. Sie beschliesst den Kauf und Verkauf von Liegenschaften und genehmigt Baurechtsverträge.
 6. Sie beantragt der Synode die Bildung oder Auflösung von Kirchgemeinde-verbänden.
 7. Sie entscheidet über die Bildung von Kommissionen, die nicht der direkten Verantwortung des Kirchgemeinderates unterstehen, und wählt deren Mit-glieder.
 8. Sie kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Synodalrat ein Kirch-gemeindereglement erlassen.
 9. Sie wacht über das Leben und die gute Verwaltung der Kirchgemeinde.
Art. 78. Präsidium und Büro. (1) Die Kirchgemeindeversammlung wird, sofern das Kirchgemeindereglement nichts anderes vorsieht, von der Präsidentin oder vom Präsidenten des Kirchgemeinderates oder deren Stellvertreter geleitet.
(2) Das Büro der Kirchgemeindeversammlung besteht, sofern das Kirchgemein-dereglement nichts anderes vorsieht, aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Versammlung, der Sekretärin oder dem Sekretär und den Stimmenzählern. Es entscheidet über Verfahrensfragen. Ein Ordnungsantrag kann jederzeit gestellt werden. Es wird sofort darüber abgestimmt.
(3) Der Kirchgemeinderat ist für die Abfassung des Protokolls zuständig. Das Protokoll enthält die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten, Anträge, Ent-scheidungen, Resultate von Wahlen oder Abstimmungen und eine Zusammenfas-sung der Diskussion. Es wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär unterschrieben.
Art. 79. Verhandlungen. (1) Die Mitglieder des Kirchgemeinderates haben Stimmrecht.
(2) Die Beschlüsse werden von der Kirchgemeindeversammlung in offener Ab-stimmung gefasst, sofern nicht 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung verlangt.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
(4) Bei Wahlen gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute Mehr der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen nicht ge-zählt werden. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit wird die jüngere Kandidatin oder der jüngere Kan-didat für gewählt erklärt.
(5) Anträge, die nicht einen auf der Traktandenliste aufgeführten Gegenstand be-treffen, werden, wenn die Versammlung Eintreten beschliesst, dem Kirchge-meinderat zur Berichterstattung an der nächsten Kirchgemeindeversammlung überwiesen.
Art. 80. Rechtsmittel. Gegen Wahlen und Beschlüsse der Kirchgemeindever-sammlung kann innert 30 Tagen beim Synodalrat wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen oder erheblicher Verfahrensmängel schriftlich Beschwerde einge-reicht werden. Das Verfahren wird in einem besonderen Reglement geregelt.
2.4.2 Kirchgemeinderat
Art. 81. Zusammensetzung und Stimmrecht. (1) Der Kirchgemeinderat besteht gewöhnlich aus 7 Mitgliedern.
(2) Das Kirchgemeindereglement kann die Zahl der Mitglieder auf 5-15 festle-gen.
(3) Zusätzlich gehören ordinierte und in der Kirchgemeinde eingesetzte Amtsträ-gerinnen und Amtsträger dem Kirchgemeinderat von Amtes wegen an, können den Rat aber nicht präsidieren. Sie verfügen höchstens über 1/3 der Stimmkraft der von der Kirchgemeindeversammlung gewählten Mitglieder des Kirchge-meinderats. Wenn ihre Stimmkraft grösser ist, haben die zuletzt in ihr Amt einge-setzten Amtsträgerinnen und Amtsträger im Kirchgemeinderat nur beratende Stimme und Antragsrecht.
Art. 82. Wählbarkeit. Volljährige Gemeindeglieder, die bereit und fähig sind, das Leben der Gemeinde und der Kirche gemeinsam mit den Amtsträgerinnen und Amtsträgern und kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu fördern, sind in den Kirchgemeinderat wählbar.
Art. 83. Wahl. (1) Die Mitglieder des Kirchgemeinderates werden von der Kirchgemeindeversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 4 Jahren ge-wählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Wahlvorschläge müssen bis 30 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung auf einer von den Vorgeschlagenen und 10 stimmberechtigten Gemeindegliedern unterzeichneten Liste dem Kirchgemeinderat eingereicht werden. Wenn bis zu dieser Frist nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl vorge-schlagen werden, ist an der Kirchgemeindeversammlung jedes volljährige Ge-meindeglied wählbar. In diesem Fall müssen die Gewählten innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme Annahme oder Ablehnung der Wahl erklären. Wenn an der Kirchgemeindeversammlung kein vollständiger Rat gewählt wird, bestimmt der Synodalrat das weitere Vorgehen.
(3) Wenn nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen werden als zu wählen sind, gelten die vorgeschlagenen Kandidatinnen und Kan-didaten als gewählt.
(4) Die Namen der Gewählten werden veröffentlicht.
(5) Falls ein Mitglied während der Legislaturperiode zurücktritt, findet die Er-satzwahl an der nächsten Kirchgemeindeversammlung statt.
Art. 84. Konstituierung, Amtseinsetzung und Amtsübergabe. (1) Innert 10 Tagen nach seiner Wahl versammelt sich der Kirchgemeinderat unter der Leitung seines ältesten Mitglieds zur konstituierenden Sitzung. Er wählt für die Dauer der Amtsperiode seine Präsidentin oder seinen Präsidenten, seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten, seine Sekretärin oder seinen Sekretär und seine Kassierin oder seinen Kassier. Die Sekretärin oder der Sekretär muss nicht, die Kassierin oder der Kassier darf dem Kirchgemeinderat nicht angehören. Der Rat ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Das Kirchgemeindereglement kann die Wahl der Kirchgemeindepräsidentin oder des Kirchgemeindepräsidenten durch die Kirchgemeindeversammlung vorsehen.
(2) Der Kirchgemeinderat teilt die Aufgaben unter seinen Mitgliedern auf.
(3) Der abtretende Kirchgemeinderat übergibt dem neuen Rat die hängigen Ge-schäfte und unterrichtet ihn über deren Stand.
(4) Der neue Kirchgemeinderat wird vom Synodalrat in Pflicht genommen und anschliessend in einem Gemeindegottesdienst in sein Amt eingesetzt.
Art. 85. Aufgaben. Der Kirchgemeinderat hat folgende Aufgaben:
 1. Er ist mit Amtsträgerinnen und Amtsträgern und Mitarbeiterinnen und Mitar-beitern zusammen verantwortlich für das Leben der Gemeinde.
 2. Er vollzieht die Beschlüsse von Kirchgemeindeversammlung, Synode und Synodalrat.
 3. Er wählt die Pfarrverweser, nachdem der Synodalrat deren Wählbarkeit fest-gestellt hat, und die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitar-beiter der Kirchgemeinde. Er unterstützt und schützt seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
 4. Er bestellt die verschiedenen Ämter in der Gemeinde und besonderen Kom-missionen, die unter seiner Verantwortung arbeiten.
 5. Er beruft die Kirchgemeindeversammlung ein und bereitet sie vor.
 6. Er pflegt den Kontakt mit den Ortsbehörden, den Nachbargemeinden und mit anderen am Ort vertretenen Kirchen und Gemeinschaften.
 7. Er ist verantwortlich für die Verwaltung der Kirchgemeinde, die Bauten und Liegenschaften und die Führung der Protokolle, der kirchlichen Register und des Archivs.
Art. 86. Sitzungen. (1) Die Mitglieder des Kirchgemeinderates arbeiten zur Er-füllung ihrer Aufgaben zusammen und unterstützen sich gegenseitig. Die ge-wählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Synodalen können zu den Sitzun-gen eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.
(2) Der Kirchgemeinderat trifft sich jährlich zu mindestens 6 Sitzungen. Er wird zudem von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen, wenn dringende Ge-schäfte es erfordern, wenn 2 Mitglieder es verlangen oder auf Anordnung des Synodalrates.
(3) Die Mitglieder des Kirchgemeinderates sind verpflichtet, an allen Sitzungen teilzunehmen oder sich mit stichhaltiger Begründung zu entschuldigen.
(4) Alle Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 87. Beschlüsse, Wahlen. (1) Der Kirchgemeinderat kann nur Beschlüsse fassen und Wahlen vornehmen, wenn er ordnungsgemäss einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr durch Handaufheben getroffen, ausser wenn der Rat die geheime Abstimmung beschliesst. Bei Stimmengleich-heit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
(3) Wahlen erfolgen geheim, sofern ein Ratsmitglied dies verlangt. Sie erfolgen mit absolutem Mehr, wobei Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird die jün-gere Kandidatin oder der jüngere Kandidat als gewählt erklärt.
(4) Ein Mitglied des Kirchgemeinderates darf der Behandlung eines Geschäftes nicht beiwohnen, an dem es selbst oder eine Person, zu der es in einem engen Verwandtschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis steht, ein besonderes Interesse hat. Bei Verletzung der Ausstandspflicht ist ein Beschluss ungültig.
(5) Über die Beratungen des Kirchgemeinderates wird ein Protokoll geführt. Es enthält mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder, die behandelten Ge-schäfte, das Wesentliche der Beratungen, die Anträge und Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmung. Das Protokoll wird von der oder dem Vorsitzenden und der Sekretärin oder dem Sekretär unterzeichnet und dem Rat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung vorgelegt.
Art. 88. Beschwerden. Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates kann beim Synodalrat innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses schriftlich Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren wird in einem besonderen Regle-ment geregelt.
Art. 89. Reglemente. Der Kirchgemeinderat kann im Rahmen der kirchlichen Gesetzgebung besondere Reglemente ausarbeiten. Diese sind vor der Annahme durch die Kirchgemeindeversammlung vom Synodalrat zu genehmigen.
Art. 90. Pflichtverletzung. (1) Schwierigkeiten im Rat oder in der Gemeinde sind dem Synodalrat zu unterbreiten.
(2) Wenn ein Ratsmitglied die Pflichten seines Amtes vernachlässigt oder dem Ansehen der Kirche durch sein Verhalten schadet, wird es durch die anderen Mitglieder ermahnt. In schweren Fällen wird ihm der Rücktritt nahegelegt.
(3) Der Synodalrat kann auf Antrag des Kirchgemeinderates ein Ratsmitglied seines Amtes entheben.
2.5 Im Dienst der Gemeinde
2.5.1 Freiwillige Mitarbeit
Art. 91. Grundsatz. (1) Die Kirche ist auf das Mitdenken, das Mitbeten und die Mitarbeit ihrer Mitglieder angewiesen. Sie ermutigt Einzelne und Gruppen, das Leben der Gemeinde mitzutragen.
(2) Sie betraut geeignete Gemeindeglieder mit Aufgaben in Leitung, Gottes-dienst, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und Verwaltung.
Art. 92. Förderung der freiwilligen Mitarbeit. Die Kirche fördert die freiwilli-ge Mitarbeit ihrer Mitglieder durch angemessene Anerkennung und Entschädi-gung, Aus- und Weiterbildungsangebote, Arbeitszeugnis, Spesenentschädigung und Versicherungsschutz.
Art. 93. Ehepartner. Aus der Anstellung und Entlöhnung von kirchlichen Ange-stellten erwachsen keine Verpflichtungen für deren Ehepartner. Wenn Ehepartner kirchlicher Angestellten besondere Dienste übernehmen, ist dies in den Anstel-lungsvereinbarungen zu regeln. Sie geniessen die gleichen Rechte wie die übri-gen freiwilligen Mitarbeiter.
2.5.2 Dienste und Ämter
Art. 94. Grundsatz. (1) Zur Erfüllung ihres Auftrags in Leitung, Verkündigung, Unterricht und Erwachsenenbildung, Seelsorge, Diakonie, Kirchenmusik, Sigri-stendienst und Verwaltung, die spezielle Fähigkeiten und Kenntnisse erfordern, benötigt die Kirchgemeinde besondere Dienste und Ämter.
(2) Voraussetzung für diese Dienste sind die innere Bereitschaft und eine gründ-liche, den Aufgaben entsprechende Ausbildung.
(3) Für ordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger ist die Kirchenmitgliedschaft Voraussetzung. Der Kirchgemeinderat kann für Beauftragte in anderen Diensten auch geeignete Personen beauftragen, welche nicht Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg sind.
Art. 95. Zusammenarbeit. Die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter teilen sich gemäss ihrer Ausbildung, ihrem Auftrag und ihren Fähigkeiten nach Absprache mit dem Kirchgemeinderat in kollegialer Weise in die Arbeit inner-halb der Kirchgemeinde. Sie respektieren die gegenseitigen Arbeitsgebiete und ergänzen sich in ihrer Arbeit, wo es nötig und möglich ist.
2.5.3 Ordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger
Art. 96. Pfarrstellen. (1) In jeder Kirchgemeinde besteht in der Regel minde-stens ein Pfarramt.
(2) Übersteigt die Zahl der Gemeindeglieder 2000 pro Pfarramt oder liegen ande-re wichtige Gründe vor, kann die Kirchgemeindeversammlung dem Synodalrat zuhanden der Synode die Schaffung weiterer Stellen beantragen.
Art. 97. Wahlkommission. (1) Ist die Stelle einer ordinierten Amtsträgerin oder eines ordinierten Amtsträgers zu besetzen, so bildet der Kirchgemeinderat unver-züglich eine Wahlkommission. Der Synodalrat ist in dieser Kommission durch ein Mitglied vertreten. Die Dekanin oder der Dekan steht der Wahlkommission für Beratungen zur Verfügung. Abtretende Amtsträgerinnen oder Amtsträger können der Kommission nicht angehören.
(2) Die Wahlkommission ist frei, die Stelle öffentlich auszuschreiben oder den Weg der persönlichen Berufung zu wählen. Sie unterbreitet dem Kirchgemeinde-rat ihre Vorschläge zur Besetzung der Stelle, nachdem der Synodalrat die Wähl-barkeit der Kandidatinnen oder Kandidaten bestätigt hat.
(3) Mindestens 10 stimmberechtigte Gemeindeglieder können bis 5 Wochen vor dem vorgesehenen Wahltermin dem Kirchgemeinderat wählbare Kandidatinnen oder Kandidaten zuhanden der Kirchgemeindeversammlung zur Wahl vorschla-gen. Mindestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Wahltermin stellt der Kirch-gemeinderat die zur Wahl Vorgeschlagenen der Gemeinde vor.
Art. 98. Wahl. (1) Die Wahl einer ordinierten Amtsträgerin oder eines ordinier-ten Amtsträgers wird in der Kirchgemeindeversammlung durchgeführt. Es gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute Mehr der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen nicht gezählt werden. Bei ei-nem allfälligen zweiten Wahlgang entscheidet das relative Mehr, bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der Kirchgemeinde.
(2) Das Wahlprotokoll wird dem Synodalrat zugestellt.
Art. 99. Wiederwahl. (1) Nach jeweils 7 Jahren Amtszeit entscheidet der Kirch-gemeinderat über Weiterführung oder Auflösung des Dienstverhältnisses. Falls er die Weiterführung beantragt, veröffentlicht er diesen Beschluss im Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde. Wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung im Amtsblatt 5 Prozent der stimmberechtigten Gemeinde-glieder oder der Synodalrat eine Bestätigungswahl verlangen, gilt die Amtsträge-rin oder der Amtsträger für die nächste Periode als wiedergewählt.
(2) Falls der Kirchgemeinderat die Nichtweiterführung des Dienstverhältnisses beantragt, findet an der Kirchgemeindeversammlung eine Bestätigungswahl statt.
(3) Auf Wunsch einer der beiden Parteien kann der Synodalrat vor der Wahlaus-schreibung beide Parteien anhören.
(4) In besonderen Fällen kann der Synodalrat auf Antrag des Kirchgemeinderates frühestens nach 3 Jahren der ersten Amtszeit eine Bestätigungswahl anordnen.
(5) Verliert eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger die Stelle durch Abwahl, so bleiben Besoldungsansprüche und Wohnrecht noch für 3 Monate gewährleistet.
Art. 100. Stellvertretungen. (1) In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrerinnen oder Pfarrern vertreten sich diese gegenseitig. Sie teilen ihre Ferien und Freitage entsprechend ein. In Kirchgemeinden mit einer einzigen Pfarrstelle sorgt der Kirchgemeinderat für die Stellvertretung.
(2) Bei Abwesenheiten bis zu höchstens einem Jahr setzt der Kirchgemeinderat einen als Pfarrer wählbaren Vertreter ein.
(3) In Ausnahmefällen kann der Kirchgemeinderat kürzere, zeitlich befristete Stellvertretungen oder einzelne Dienste mit Zustimmung des Synodalrats an Kandidatinnen oder Kandidaten der Theologie, Pfarrerinnen oder Pfarrer im Ru-hestand oder ausnahmsweise auch an geeignete Gemeindeglieder ganz oder teil-weise übertragen. Bei Nichtordinierten ist eine fachliche Begleitung erforderlich.
(4) Für Diakoninnen und Diakone Selten diese Bestimmungen sinngemäss.
2.5.4 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 101. Kindergottesdienste. Für die kindgerechte Weitergabe der biblischen Botschaft und die Durchführung von Kindergottesdiensten setzt der Kirchge-meinderat geeignete kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ein. Er sorgt für ihre Aus- und Weiterbildung und schafft die nötigen Voraussetzungen durch Be-reitstellen geeigneter Räume und Materialien.
Art. 102. Katechetinnen und Katecheten. (1) Katechetinnen und Katecheten mit einer vom Synodalrat anerkannten Fachausbildung erfüllen in der Kirchge-meinde Aufgaben in der christlichen Erziehung und im kirchlichen Unterricht. Sie arbeiten im Rahmen ihres Pflichtenheftes selbständig.
(2) Der Kirchgemeinderat setzt die Katechetinnen und Katecheten ein. Er sorgt für ihre Aus- und Weiterbildung gemäss den vom Synodalrat erlassenen Richtli-nien.
(3) Katechetische Aufgaben können an Lehrerinnen und Lehrer oder andere ge-eignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen werden, wenn eine praxis-begleitende Ausbildung und die fachliche Beratung und Begleitung gewährleistet sind.
2.5.5 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Art. 103. Aufgaben. Als kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einer anerkannten Fachausbildung sind Kirchenmusiker wie Organistinnen und Orga-nisten, Chorleiterinnen und -leiter oder Kantorinnen und Kantoren im Rahmen ihres Pflichtenheftes verantwortlich für die Pflege und Förderung der Kirchen-musik und des Gemeindegesangs in- und ausserhalb des Gottesdienstes.
2.5.6 Sigristinnen und Sigristen
Art. 104. Aufgaben. (1) Als kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind Sigristinnen und Sigristen im Rahmen ihres Pflichtenheftes verantwortlich für die Pflege der Kirchen, Kirchgemeindehäuser und anderer kirchlicher Einrichtungen. Sie sorgen auch für die Betreuung auf Hilfe angewiesener Personen, welche die Anlässe in diesen Räumen besuchen.
(2) Sie machen den Kirchgemeinderat auf notwendige Unterhaltsarbeiten auf-merksam.
2.5.7 Sekretärin oder Sekretär
Art. 105. Aufgaben. (1) Protokollführung, Verwaltungsarbeiten und Archivfüh-rung der Kirchgemeinde werden einer Sekretärin oder einem Sekretär und even-tuell weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen. Der Kirchgemeinde-rat ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
(2) Wenn eine Sekretärin oder ein Sekretär dem Kirchgemeinderat nicht ange-hört, nimmt sie oder er an den Sitzungen des Kirchgemeinderates mit beratender Stimme teil, es sei denn, das Kirchgemeindereglement bestimme es anders.
Art. 106. Wahl und Amtsübergabe. (1) Die Sekretärin oder der Sekretär der Kirchgemeinde wird vom Kirchgemeinderat an der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Person muss dem Kirchgemeinderat nicht angehören. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Amtsübergabe an eine neugewählte Sekretärin oder einen neugewählten Sekretär wird vom Kirchgemeinderat vorgenommen und protokolliert. Das Pro-tokoll enthält eine Liste der übergebenen Dokumente.
(3) Der Kirchgemeinderat erstellt das Pflichtenheft der Sekretärin oder des Se-kretärs und erteilt Weisungen für die Organisation der Gemeindeverwaltung, das Unterzeichnungsrecht und die Aufbewahrung der Gemeindeakten.
Art. 107. Archivführung. Kirchliche Register, Protokolle der Kirchgemeinde-versammlung und des Kirchgemeinderates, Budget und Jahresrechnung sind für unbegrenzte Zeit sicher aufzubewahren, Verwaltungsakten, Buchhaltungsbelege, Steuer- und andere Rechnungen während 10 Jahren.
2.5.8 Kassierin oder Kassier
Art. 108. Aufgaben. (1) Die Kassierin oder der Kassier führt die Buchhaltung, besorgt das Finanzwesen und verwaltet das Vermögen der Kirchgemeinde.
(2) Der Kirchgemeinderat ist für die Geschäftsführung verantwortlich.
(3) Die Kassierin oder der Kassier kann zu den Sitzungen des Kirchgemeindera-tes eingeladen werden. Sie oder er hat beratende Stimme.
Art. 109. Wahl und Kassenübergabe. (1) Die Kassierin oder der Kassier der Kirchgemeinde wird vom Kirchgemeinderat an der konstituierenden Sitzung für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Person darf dem Kirchgemeinderat nicht angehören. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenübergabe an eine neugewählte Kassierin oder einen neugewählten Kassier wird von der Rechnungsprüfungskommission vorgenommen und proto-kolliert. Das Protokoll enthält sämtliche Saldi, eine detaillierte Aufstellung aller Forderungen und Schulden, eine Zwischenbilanz und ein Inventar der übergebe-nen Dokumente.
(3) Der Kirchgemeinderat erlässt zu Beginn jeder Amtsperiode Weisungen an die Kassierin oder den Kassier betreffend Buchhaltung, Bezugs- und Zahlungsmo-dalitäten.
2.6 Der Haushalt und die Verwaltung der Kirchgemeinde
Art. 110. Rechnungsprüfungskommission. Die Kirchgemeindeversammlung wählt eine aus mindestens 3 Mitgliedern bestehende Rechnungsprüfungskom-mission. Ihre Amtsdauer stimmt mit jener des Kirchgemeinderates überein. Wählbar sind stimmberechtigte Gemeindeglieder, die nicht dem Kirchgemeinde-rat oder der Kirchgemeindeverwaltung angehören.
Art. 111. Aufgaben. (1) Die Kommission prüft das Budget, den beantragten Steuerfuss und Anträge betreffend Ausgaben, die einen Beschluss der Kirchge-meindeversammlung erfordern.
(2) Sie prüft und revidiert die Jahresrechnung, vergleicht sie mit dem Budget und überprüft die Verwendung von Krediten. Sie kann mit Bewilligung des Kirchge-meinderates die Rechnungsprüfung einer Treuhandgesellschaft anvertrauen. Die-se Revision entlastet die Kommission nicht von ihrer Verantwortung.
(3) Der Kirchgemeinderat liefert der Kommission mindestens 30 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Un-terlagen und erteilt ihr die nötigen Auskünfte. Die Kommission hat Zugang zu sämtlichen Buchhaltungsbelegen.
(4) Die Kommission nimmt zuhanden der Kirchgemeindeversammlung unter fi-nanziellen und finanzplanerischen Gesichtspunkten Stellung zu Budget, Ausga-benbeschlüssen und Jahresrechnung. Bericht und Stellungnahme werden dem Kirchgemeinderat spätestens eine Woche vor der Kirchgemeindeversammlung zugestellt.
Art. 112. Kassenaufsicht. (1) Die Rechnungsprüfungskommission hat minde-stens einmal im Jahr die Kasse und die Buchhaltung, das Vorhandensein der in der Bilanz aufgeführten Werte sowie den Stand der Forderungen zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Über diese Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, das dem Kirchgemeinderat und der synodalen Finanzkommission zuzustellen ist.
(2) Wenn nötig kann die synodale Finanzkommission selber eine Prüfung vor-nehmen oder veranlassen.
Art. 113. Budget. (1) Der Kirchgemeinderat erstellt jedes Jahr das Budget zu-handen der Kirchgemeindeversammlung. Das Budget umfasst jeden Aufwand und Ertrag durch detaillierte Aufzählung der betreffenden Posten gemäss dem vom Synodalrat festgelegten Kontenplan und den Weisungen für die Buchfüh-rung. Alle Posten sind mit ihrem Bruttobetrag ohne gegenseitigen Ausgleich auf-zuführen.
(2) Das Budget muss ausgeglichen sein. Übersteigt der Aufwand den Ertrag um mehr als 5 Prozent, so muss die Kirchgemeinde ihren Steuerfuss erhöhen.
(3) Budgetposten, deren Betrag nicht ausgeschöpft wurde, können nicht für einen anderen Zweck verwendet werden.
(4) Das Budget wird mit der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung im Pu-blikationsorgan der Kirchgemeinde veröffentlicht oder zur Einsicht aufgelegt.
(5) Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet vor Ende des Kalenderjahres auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission über das Budget. Jene Budgetpo-sten, deren Betrag sich aus der Kirchenordnung oder aus einem Synodebeschluss ergibt, können nicht geändert werden. Der vom Kirchgemeinderat beantragte Ausgabenbetrag kann nicht überschritten werden, ohne dass gleichzeitig die Deckung der Mehrausgaben vorgesehen wird.
(6) Das genehmigte Budget ist der synodalen Finanzkommission zuzustellen.
(7) Wenn die Kirchgemeindeversammlung das Budget ablehnt, arbeitet der Kirchgemeinderat einen neuen Entwurf aus, den er der Kirchgemeindeversamm-lung innert 60 Tagen seit der Ablehnung unterbreitet. In dieser Zeit kann der Kirchgemeinderat nur die zur guten Verwaltung der Kirchgemeinde unentbehrli-chen Ausgaben vornehmen.
Art. 114. Ausgaben. (1) Die Ausgaben der Kirchgemeinde werden aufgrund des Budgets oder eines besonderen Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung getätigt.
(2) Im Budget nicht vorgesehene Ausgaben, die sich nicht aus einem Synodebe-schluss oder aus der Kirchenordnung ergeben, müssen von der Kirchgemeinde-versammlung beschlossen werden.
(3) Wenn die Kirchgemeindeversammlung nicht rechtzeitig einberufen werden kann, so darf eine unvorhersehbare und dringliche Ausgabe vom Kirchgemeinde-rat beschlossen werden. Dieser Beschluss muss der nächsten Kirchgemeindever-sammlung zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 115. Anlagen. Von der Kirchgemeinde getätigte Anlagen müssen, ausser bei gemeinnützigen Zwecken, volle Gewähr bieten und marktgerechte Zinsen tragen.
Art. 116. Schuldentilgung. Der Synodalrat kann Mindestsätze für die Schulden-tilgung festlegen.
Art. 117. Rechnung. (1) Die Jahresrechnung wird vom Kirchgemeinderat abge-schlossen und der Kirchgemeindeversammlung zur Genehmigung vorgelegt. Sie umfasst die laufende Rechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz.
(2) Die Rechnung wird während 10 Tagen vor der Kirchgemeindeversammlung zur Einsicht aufgelegt. Sie kann mit der Einladung zur Kirchgemeindeversamm-lung im Publikationsorgan der Kirchgemeinde veröffentlicht werden.
(3) Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet spätestens bis Ende Juni auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission über die Rechnung.
(4) Die genehmigte Rechnung ist der synodalen Finanzkommission zur Kontrolle zuzustellen.

3. Die Kantonalkirche

3.1 Die Synode
Art. 118. Auftrag und Amtsdauer. Die Synode ist das gesetzgebende und lei-tende Organ der Kirche. Sie wird jeweils für 4 Jahre gewählt.
Art. 119. Aufgaben. Die Synode hat folgende Aufgaben:
 1. Sie behandelt gesamtkirchliche Fragen.
 2. Sie erlässt und revidiert die Kirchenverfassung, die Kirchenordnung und weitere Reglemente. Sie stellt Antrag zur Revision der staatlichen Kirchenge-setzgebung.
 3. Sie wählt den Synodalrat, das Revisionsorgan, die Mitglieder der Finanz-kommission, der Rekurskommission und der übrigen synodalen Kommissio-nen. Ersatzwahlen in Kommissionen, mit denen nicht bis zur nächsten Syn-ode zugewartet werden kann, werden provisorisch durch das Büro der Syn-ode vorgenommen.
 4. Sie wählt die Abgeordneten und Suppleanten in die Abgeordnetenversamm-lung des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. Die Synodalrats-präsidentin oder der Synodalratspräsident gehört der Abordnung von Amtes wegen an.
 5. Sie beschliesst auf Vorschlag des Synodalrates die Schaffung und Aufhebung von Pfarr- oder Diakonatsstellen in den Kirchgemeinden und in der Kanto-nalkirche.
 6. Sie erlässt Richtlinien für die Ordination und wählt die Ordinationskommis-sion.
 7. Sie prüft und genehmigt das Tätigkeitsprogramm und den Jahresbericht des Synodalrates und der gesamtkirchlichen Organe und gibt dem Synodalrat Richtlinien.
 8. Sie befasst sich regelmässig mit Fragen von Evangelisation, Mission und Entwicklungszusammenarbeit.
 9. Sie hat die Verantwortung für den Finanzhaushalt der Kirche und die Ober-aufsicht über die kirchliche Verwaltung. Sie prüft und genehmigt das Budget und die Jahresrechnung der Synodalkasse und bestimmt die Höhe der Ge-meindebeiträge.
10. Sie beschliesst die Zugehörigkeit zu kirchlichen Institutionen und Vereini-gungen.
Art. 120. Wahl. (1) Die Synodalen und 2-4 Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von der Kirchgemeindeversammlung in geheimer Wahl gewählt. Wie-derwahl ist möglich. Der Synodalrat setzt die Termine fest.
(2) Wahlvorschläge müssen bis 30 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung auf einer von den Vorgeschlagenen und 10 stimmberechtigten Gemeindegliedern unterzeichneten Liste dem Kirchgemeinderat eingereicht werden.
(3) Wenn in einer Kirchgemeinde nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen werden als Synodale und Stellvertreterinnen oder Stellver-treter zu wählen sind, erklärt der Synodalrat die Kandidatinnen und Kandidaten als in stiller Wahl gewählt.
(4) Synodale, die in den Synodalrat gewählt werden, werden ersetzt.
(5) Das Büro der Synode veröffentlicht zu Beginn der Legislaturperiode das Ver-zeichnis der Synodalen und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Art. 121. Konstituierung. (1) Die konstituierende Sitzung zu Beginn einer neu-en Legislaturperiode wird vom abtretenden Büro der Synode einberufen und er-öffnet. Sie beginnt mit einem Abendmahlsgottesdienst in einer der reformierten Kirchen Murtens.
(2) Die Synode erwahrt die Wahl ihrer Mitglieder. Diese versprechen, ihre Auf-gabe treu zu erfüllen.
(3) Die Synode wählt in jeweils getrennten Verfahren:
 – aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und 2 Vizepräsidentin-nen oder Vizepräsidenten der Synode, welche gemeinsam das Büro der Syn-ode bilden;
 – das Revisionsorgan;
 – die Mitglieder der Finanzkommission, der Ordinationskommission und der übrigen synodalen Kommissionen.
Art. 122. Wahl des Synodalrats. In der Mitte der Legislaturperiode wählt die Synode die Mitglieder des Synodalrates und anschliessend aus dessen Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die Vizepräsidentin oder den Vizepräsi-denten.
Art. 123. Ordentliche und ausserordentliche Synoden. (1) Die Frühlingssyn-ode tagt am zweiten Montag nach Pfingsten in Murten, die Herbstsynode am Montag nach dem Reformationssonntag reihum in einer andern Kirchgemeinde.
(2) Die Synode kann die Einberufung einer ausserordentlichen Synode beschlie-ssen. Das Büro der Synode muss innerhalb von 2 Monaten eine ausserordentliche Synode einberufen, wenn der Synodalrat dies verlangt oder wenn wenigstens 20 Synodale ein schriftliches und begründetes Gesuch einreichen.
Art. 124. Sprachen und Protokoll. Die Verhandlungen der Synode werden in deutscher und französischer Sprache geführt. Die Übersetzung wird gewährlei-stet. Das Protokoll ist in beiden Sprachen abzufassen. Es enthält die Zahl der an-wesenden Synodalen, Anträge, Entscheidungen, Resultate von Wahlen oder Ab-stimmungen und eine Zusammenfassung der Diskussion. Es wird von der Syn-odepräsidentin oder vom Synodepräsidenten und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer unterschrieben.
Art. 125. Einberufung und Beschlussfähigkeit. (1) Der Synodalrat bereitet in Zusammenarbeit mit dem Büro der Synode und den betroffenen Kommissionen die Geschäfte vor. Das Büro der Synode beruft die Synode ein. Die Einladungen müssen mit der Traktandenliste und den nötigen Unterlagen 14 Tage vor der Synode versandt werden.
(2) Die Synodalen oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter sind ver-pflichtet, an den Synoden teilzunehmen. Wer verhindert ist, hat sich bei der Prä-sidentin oder dem Präsidenten der Synode zu entschuldigen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident der Synode kann Nichtmitglieder zu den Verhandlungen einladen und ihnen das Wort erteilen.
(4) Die Synode ist beschlussfähig, wenn das absolute Mehr der Synodalen anwe-send ist. Wird bei einer zweiten Einberufung das Quorum nicht erreicht, ist die Synode trotzdem beschlussfähig.
Art. 126. Verhandlungen. (1) Die Synode wird mit einer Andacht eröffnet und mit einem Gebet geschlossen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Synode leitet die Verhandlungen und sorgt für einen geordneten Ablauf im Geist gegenseitiger Achtung. Das Synode-büro kann die Redezeit begrenzen.
(3) Die Verhandlungen sind öffentlich. Ausnahmen können von 1/4 der anwe-senden Synodalen verlangt oder vom Synodebüro angeordnet werden.
Art. 127. Traktandenliste. Die Synode behandelt die auf der Traktandenliste stehenden Geschäfte. Andere Geschäfte können behandelt werden, wenn sie zu Beginn der Synode mit Zweidrittelsmehrheit für dringlich erklärt werden.
Art. 128. Wahlen und Abstimmungen. (1) Der Synodalrat, das Synodebüro und die Mitglieder der gesamtkirchlichen Kommissionen werden geheim gewählt. Die übrigen Wahlen und die Abstimmungen über Sachgeschäfte werden in der Regel offen durchgeführt, wenn nicht 1/10 der anwesenden Synodalen geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.
(2) Erforderlich ist:
 – Zweidrittelsmehrheit für die Revision der Verfassung oder der Kirchenord-nung, für Resolutionen, Dringlicherklärung von Geschäften und Wiederer-wägungsanträge, die im Verlauf der Verhandlungen gestellt werden;
 – das absolute Mehr beim ersten Wahlgang;
 – das relative Mehr beim zweiten Wahlgang und bei Sachgeschäften.
(3) Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmen fallen bei der Berechnung des Mehrs nicht in Betracht.
(4) Bei geheimen Wahlen hat die Präsidentin oder der Präsident der Synode das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird die jüngere Per-son für gewählt erklärt. Bei Abstimmungen fällt die Präsidentin oder der Präsi-dent der Synode bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 129. Abstimmungsverfahren. (1) Anträge müssen der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode schriftlich vorgelegt werden. Bei Abstimmungen legt die Präsidentin oder der Präsident der Synode einen in beiden Sprachen for-mulierten Text vor, der protokolliert wird. Zuerst wird über Unterabänderungs-anträge, dann über Abänderungsanträge abgestimmt. Der Antrag des Synodalra-tes oder der zuständigen Kommission hat in der Schlussabstimmung gegenüber den Gegenanträgen die Priorität.
(2) Jederzeit kann ein Ordnungsantrag gestellt werden, über den unverzüglich abgestimmt wird.
Art. 130. Motionen. Synodale haben das Recht, bis 20 Tage vor der Synode der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode schriftlich eine Motion in Form einer Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs einzureichen. Sie wird den Synodalen zugestellt. Nimmt der Synodalrat die Motion entgegen und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt die Motion als überwiesen, andernfalls entscheidet die Synode. Eine überwiesene Motion geht zur Berichter-stattung und Antragstellung an den Synodalrat.
Art. 131. Fragen und Anträge. Synodale haben das Recht, der Synode oder dem Synodalrat Fragen oder Anträge zu unterbreiten. Sollen sie in der Synode behandelt werden, müssen sie ebenfalls bis 20 Tage vor der Synode der Präsi-dentin oder dem Präsidenten der Synode schriftlich eingereicht werden. Innerhalb derselben Frist können Kirchgemeinden über ihre Präsidentin oder ihren Präsi-denten Anträge einreichen.
Art. 132. Referendum. (1) Die Beschlüsse der Synode sind für alle Kirchge-meinden verbindlich.
(2) Ein Beschluss muss innerhalb von 12 Monaten der kirchlichen Volksabstim-mung unterbreitet werden, wenn von den Räten dreier Kirchgemeinden oder von mindestens 1000 stimmberechtigten Mitglieder der Kirche innerhalb zweier Mo-nate das Begehren gestellt worden ist.
3.2 Der Synodalrat
Art. 133. Wahl. Der Synodalrat ist die ausführende Behörde der Kirche. Seine Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Amtsperiode ist gegenüber der Synode um 2 Jah-re verschoben. Wenn im Verlauf der Amtsperiode ein Sitz frei wird, erfolgt die Ersatzwahl an der nächsten Session der Synode.
Art. 134. Aufgaben. Der Synodalrat hat folgende Rechte und Pflichten:
 1. Er ist mit der Synode zusammen verantwortlich für das Leben der Kantonal-kirche. Er befasst sich mit Fragen kirchlicher Planung. Er legt der Synode ein Tätigkeitsprogramm und den Jahresbericht vor, stellt Anträge und sorgt für den Vollzug der Synodebeschlüsse.
 2. Er veranlasst die Behandlung wichtiger theologischer und gesellschaftlicher Fragen und kann dazu öffentlich Stellung nehmen.
 3. Er vertritt die Kirche gegenüber den reformierten Schwesterkirchen und den anderen Konfessionen und Religionen.
 4. Er vertritt die Kirche gegenüber dem Staat und gegenüber Dritten.
 5. Er besucht regelmässig die Gemeinden und informiert sich über den Stand des kirchlichen Lebens.
 6. Er unterstützt die Amtsträgerinnen und Amtsträger und Kirchgemeinderäte und hat die Dienstaufsicht über sie.
 7. Er entscheidet über die Wählbarkeit von Bewerberinnen und Bewerbern für kirchliche Ämter, und setzt sie in ihr Amt ein.
 8. Er wählt die Inhaber kantonalkirchlicher Ämter und die kantonalkirchlichen Angestellten.
 9. Er koordiniert die Arbeit der gesamtkirchlichen Kommissionen und kann spezielle Kommissionen einsetzen.
10. Er ist der Synode gegenüber verantwortlich für die Verwaltung und den Fi-nanzhaushalt der Kantonalkirche. Er legt ihr das Budget und die Jahresrech-nung vor.
11. Er hat die Aufsicht über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden.
12. Er ordnet kirchliche Wahlen und Abstimmungen an.
13. Er prüft und genehmigt die von den Kirchgemeinden erlassenen Reglemente.
14. Er entscheidet in erster Instanz über Beschwerden, die gegen Abstimmungen, Wahlen oder Beschlüsse der Kirchgemeinderäte oder Kirchgemeindever-sammlungen erhoben werden.
Art. 135. Geschäftsstelle. (1) Der Synodalrat ist verantwortlich für die Ge-schäftsstelle der Kantonalkirche. Er beantragt der Synode die Schaffung der er-forderlichen Stellen, regelt die interne Organisation sowie die Zeichnungsbe-rechtigung und stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an den Sitzungen des Synodalrates mit beratender Stimme teil.
Art. 136. Einberufung. Die Sitzungen des Synodalrates werden von der Präsi-dentin oder dem Präsidenten, nötigenfalls von der Vizepräsidentin oder dem Vi-zepräsidenten einberufen, sooft es die Geschäfte erfordern. Der Rat muss sich ebenfalls versammeln, wenn 3 Mitglieder dies verlangen.
Art. 137. Verhandlungen. Die Bestimmungen über die Verhandlungen des Kirchgemeinderates Selten sinngemäss auch für den Synodalrat. Die Mitglieder des Synodalrates können verschiedene Aufgaben unter sich aufteilen. Sie tragen die vom Rat getroffenen Entscheide kollegial mit.
Art. 138. Amtsgeheimnis. Die Verhandlungen des Synodalrates sind vertraulich. Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Synodalrates sind zur Ver-schwiegenheit verpflichtet.
Art. 139. Information. Der Synodalrat sorgt für die regelmässige innerkirchliche Information und eine zweckmässige Öffentlichkeitsarbeit in den Medien.
Art. 140. Delegationen. Der Synodalrat bestimmt die Abgeordneten in kirchli-che Organisationen und Werke mit Ausnahme des Schweizerischen Evangeli-schen Kirchenbundes. Sie haben dem Synodalrat regelmässig Bericht zu erstatten und in wichtigen Fragen seine Meinung einzuholen.
Art. 141. Unterstützung. Der Synodalrat berät und unterstützt die Kirchgemein-den, die Amtsträgerinnen und die Amtsträger in ihrer Arbeit und steht mit ihnen in regelmässigem Kontakt. Er vermittelt bei Schwierigkeiten. Zur Besprechung dringender Fragen können Synodalrat, Kirchgemeinderat, Amtsträgerin oder Amtsträger jederzeit eine Aussprache verlangen.
Art. 142. Dienstaufsicht. Der Synodalrat hat die Pflicht und das Recht, fehlbare Amtsträgerinnen oder Amtsträger, Kirchenbehörden oder deren Mitglieder zu ermahnen oder bei schwerwiegenden Verfehlungen die Einstellung im Amt zu verfügen. Gegenüber Amtsträgern steht dem Synodalrat die Disziplinarbefugnis unmittelbar zu, gegenüber Behördemitgliedern nur dann, wenn die entsprechende Behörde trotz Aufforderung die gebotenen Massnahmen nicht selber trifft. Die Berufung an die kirchliche Rekurskommission bleibt vorbehalten. Sie hat keine aufschiebende Wirkung für den getroffenen Entscheid.
Art. 143. Beschwerden. (1) Der Synodalrat entscheidet über Beschwerden, die gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates erhoben werden. Solche Beschwerden sind dem Synodalrat innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses schriftlich einzureichen.
(2) Er entscheidet über Beschwerden Segen Wahlen und Abstimmungen der Kirchgemeindeversammlung. Solche Beschwerden sind dem Synodalrat innert 3 Tagen schriftlich einzureichen.
(3) Beschwerden Segen synodalrätliche Entscheide oder Disziplinarmassnahmen können an die kirchliche Rekurskommission weitergezogen werden. Das Verfah-ren wird in einem besonderen Reglement geregelt.
Art. 144. Vergütungen. Die Mitglieder des Synodalrates erhalten eine von der Synode festgesetzte Entschädigung. Die Synodalkasse vergütet die Spesen für die Mitglieder des Synodalrates und der Delegationen gemäss Spesenreglement.
3.3 Der Konvent und das Amt der Dekanin oder des Dekans
Art. 145. Pfarrkonvent. (1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die vom Synodalrat in ein Gemeindepfarramt oder ein gesamtkirchliches Amt eingesetzt sind, bilden den Pfarrkonvent.
(2) Der Pfarrkonvent berät und nimmt Stellung zu Fragen, die Glaube, Gottes-dienst und den pfarramtlichen Dienst betreffen.
Art. 146. Diakonatskonvent. (1) Die ordinierten diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vom Synodalrat in einen Gemeindedienst oder ein gesamt-kirchliches Amt eingesetzt sind, bilden den Diakonatskonvent.
(2) Der Diakonatskonvent berät und nimmt Stellung zu Fragen, die den diakoni-schen Dienst oder die Diakonie betreffen.
Art. 147. Konvent. (1) Pfarr- und Diakonatskonvent bilden zusammen den Kon-vent.
(2) Der Konvent kann weitere Amtsträgerinnen und Amtsträger, Amtsträgerinnen und Amtsträger im Ruhestand und weitere Personen aufnehmen. Diese sind für Funktionen, die nach Verfassung oder Kirchenordnung für Mitglieder des Kon-vents vorgesehen sind, nicht wählbar.
Art. 148. Aufgaben. (1) Der Konvent fördert die fachspezifische Arbeit, die Weiterbildung und die Gemeinschaft unter seinen Mitgliedern. Er kommt minde-stens vor jeder Synode zusammen und organisiert eine jährliche Retraite.
(2) Der Konvent behandelt Themen, die ihm vom Synodalrat oder der Synode unterbreitet wurden, und bereitet die Geschäfte der Synode vor. Er erarbeitet Stellungnahmen und Anträge zuhanden der Synode oder der Öffentlichkeit.
(3) Der Konvent konstituiert sich selber.
(4) Der Konvent wählt unter seinen Mitgliedern für eine vierjährige Amtszeit je eine Dekanin oder einen Dekan für jede Sprachregion, die nicht Mitglieder des Synodalrats sein können. Wiederwahl ist möglich.
(5) Pfarr- und Diakonatskonvent wählen ihre Abgeordneten in die Synode.
Art. 149. Teilnahme. Die Arbeit im Rahmen des Konvents gehört zum dienstli-chen Auftrag der Amtsträgerinnen und Amtsträger.
Art. 150. Dekanat. (1) Die Dekanin oder der Dekan unterstützt und begleitet die Amtsträgerinnen und Amtsträger der jeweiligen Sprachregion durch Seelsorge und Beratung und steht ihnen in Schwierigkeiten bei.
(2) Die Dekanin oder der Dekan führt neugewählte Amtsträgerinnen und Amts-träger in ihr Amt ein.
(3) Die Dekanin oder der Dekan besucht während der vierjährigen Amtsdauer jede Amtsträgerin und jeden Amtsträger des jeweiligen Sprachgebiets wenigstens einmal.
(4) Bei jedem Pfarrwechsel nimmt die Dekanin oder der Dekan mit der Kirchge-meindepräsidentin oder dem Kirchgemeindepräsidenten zusammen ein Überga-beprotokoll der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer verwalteten Bücher und Kas-sen auf, das dem Kirchgemeinderat, dem Synodalrat, der zurücktretenden und der neugewählten Person ausgehändigt wird.
(5) Bei Spannungen zwischen Amtsträgerin oder Amtsträger und Gemeinde oder zwischen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern wird die Dekanin oder der Dekan als Vermittler beigezogen.
3.4 Kirchliche Dienste und Ämter
3.4.1 Rechte und Pflichten
Art. 151 Grundsätze. (1) Für die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Ordinationsgelübde.
(2) Alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handeln im Geist von Kir-chenverfassung und Kirchenordnung.
(3) Nebenbeschäftigungen, auch bei Teilzeitanstellungen, sollen die Tätigkeit im kirchlichen Dienst nicht beeinträchtigen.
(4) Die Übernahme öffentlicher Ämter bedarf der Zustimmung des Kirchgemein-derates, beziehungsweise des Synodalrates.
Art. 152. Dienstaufsicht. Der Synodalrat hat die Pflicht und das Recht, fehlbare kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ermahnen oder bei schwerwie-genden Verfehlungen die Einstellung im Amt zu verfügen.
Art. 153. Schweigepflicht. (1) Wer einen kirchlichen Dienst versieht ist zum Stillschweigen über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihm aufgrund dieses Dien-stes anvertraut worden sind.
(2) In seelsorgerlichen Angelegenheiten kann grundsätzlich nur die betroffene Person von der Schweigepflicht entbinden.
Art. 154. Ausbildung. (1) Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Frei-burg ist mitverantwortlich für die Aus- und Weiterbildung der kirchlichen Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter. Sie arbeitet mit den theologischen und kirchlichen Ausbildungsstätten zusammen und unterhält wo nötig eigene Schulungsmöglich-keiten für kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Der Synodalrat kann Reglemente über Ausbildung und Anstellungsbedin-gungen kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erlassen.
(3) Der Synodalrat kann gemäss einem speziellen Reglement Ausbildungsdarle-hen und Stipendien an künftige kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus-richten.
Art. 155. Amtseinsetzung. Alle ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger werden vom Synodalrat in ihr Amt eingesetzt.
Art. 156. Vertrag und Pflichtenheft. (1) Die Synode erlässt Richtlinien für die Anstellungsverträge der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(2) Der Kirchgemeinderat ist verantwortlich für eine klare Regelung der Dienst- und Anstellungsverhältnisse. Ein Arbeitsvertrag regelt Besoldung, Berufsausla-gen, Pensionskasse, eventuelle Entschädigungen, Weiterbildung, Ferien, Freizeit, Stellvertretung. Der Kirchgemeinderat erlässt nach Absprache mit den betreffen-den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Pflichtenheft.
(3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalkirche schliesst der Synodalrat, gegebenenfalls nach Absprache mit den Fachkommissionen, den Ar-beitsvertrag und erlässt das Pflichtenheft.
Art. 157. Weiterbildung. (1) Die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind für ihre Weiterbildung verantwortlich.
(2) Der Kirchgemeinderat oder der Synodalrat ermöglichen und unterstützen die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss den Richtlinien der entsprechenden Weiterbildungskommissionen und beteiligen sich angemessen an den Kosten.
(3) Nach jeweils 10 Dienstjahren in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg kann den ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträgern ein be-soldetes Studiensemester gewährt werden. Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mit-arbeiter können Weiterbildungsurlaube beantragen.
(4) Der Synodalrat erlässt Richtlinien für die Weiterbildung der kirchlichen Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 158. Ferien und Freizeit. Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ha-ben Anrecht auf angemessene Ferien und Freizeit. Der Synodalrat erarbeitet zu-sammen mit den Berufsorganisationen verbindliche Richtlinien für die Freizeit-regelung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unregelmässigem Dienst.
Art. 159. Regionale und gesamtkirchliche Ämter. Zur Erfüllung regionaler oder kantonalkirchlicher Aufgaben können mehrere Kirchgemeinden oder die Synode besondere Dienststellen schaffen. Die entsprechenden Vereinbarungen bestimmen die verantwortlichen Vertragspartner, die Organisation und die Finan-zierung der Stelle.
Art. 160. Teilzeitbeschäftigung und Stellenteilung. Teilzeitbeschäftigung und Stellenteilung kommen in Frage, wo die Aufteilung der Aufgaben rechtlich mög-lich und sachlich sinnvoll ist und die Verantwortungen durch die Schaffung von Teilzeitstellen klar abgegrenzt sind. Beim Vertragsabschluss muss das Problem der beschränkten Verfügbarkeit geregelt werden.
Art. 161. Rücktritt. (1) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche zu-rücktreten, teilen ihren Entschluss spätestens 3 Monate zum voraus dem Kirch-gemeinderat, beziehungsweise dem Synodalrat mit.
(2) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten spätestens mit 65 Jahren in den Ruhestand.
3.4.2 Pfarrerin oder Pfarrer
Art. 162. Auftrag. (1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind aufgrund ihrer theologi-schen Ausbildung und ihrer Ordination zum Dienst am göttlichen Wort (VDM) mit der Mitteilung und Kommunikation des Evangeliums beauftragt.
(2) Sie sind im Rahmen des Ordinationsgelübdes, ihres Berufsethos und der kirchlichen Regelungen in ihrer Tätigkeit frei.
(3) Wenn sich Pfarrerinnen oder Pfarrer in Verantwortung vor Gott und ihrem Gewissen über Vorschriften dieser Kirchenordnung oder über oekumenische Vereinbarungen hinwegsetzen müssen, so haben sie ein Mitglied des Dekanates darüber zu informieren.
(4) Der Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers bezeugt der Kirchgemeinde, dass sie zur weltweiten Kirche Jesu Christi gehört.
Art. 163. Studium und Lernvikariat. (1) Das abgeschlossene Theologiestudium an der evangelisch-theologischen Fakultät einer staatlichen Universität oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte und das bestandene Lernvikariat in einer Mit-gliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes ist Vorausset-zung für die Ordination.
(2) Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg hält sich an die Ausbildungsrichtlinien und Vereinbarungen zwischen den Mitgliedkirchen des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und des Reformierten Weltbun-des.
(3) In besonderen Fällen entscheidet der Synodalrat gemeinsam mit den beiden Dekaninnen oder Dekanen.
Art. 164. Ordination und Aufnahme in den Kirchendienst. Die Ordination ist eine gegenseitige Verpflichtung von Kirche und Ordinanden. Die Kirche beauf-tragt die ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrer zum Dienst am Wort (VDM). Die Synode nimmt die Ordinierten auf Antrag der Ordinationskommission in den Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg auf.
Art. 165. Wählbarkeit. (1) Als Pfarrerin oder Pfarrer ist wählbar, wer von der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg oder einer Schwesterkir-che des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes zum Verbi Divini Mini-ster (VDM) ordiniert und in den Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg aufgenommen worden ist.
(2) Eine eventuelle Wahl vor der Aufnahme in den freiburgischen Kirchendienst ist nur unter dem Vorbehalt der Aufnahme gültig.
Art. 166. Aufgaben. (1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zusammen mit dem Kirchgemeinderat verantwortlich für den Aufbau und die Leitung der Gemeinde.
(2) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verantwortlich für die Leitung des Gottes-dienstes, für die Seelsorge und für den kirchlichen Unterricht.
(3) Die Pfarrerin oder der Pfarrer fördert die Zusammenarbeit zwischen den Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchgemeinde und ihre biblisch-theologische Orientierung.
(4) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann im Einverständnis mit dem Kirchgemein-derat in seiner Tätigkeit bestimmte Schwerpunkte setzen.
(5) Die Pfarrerin oder der Pfarrer beteiligt sich an der Arbeit des Pfarrkonvents und stellt sich je nach Begabung für gesamtkirchliche Aufgaben zur Verfügung.
3.4.3 Sozial-diakonische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
Art. 167. Auftrag. (1) Die Diakonin oder der Diakon ist praktisch und theolo-gisch ausgebildet und von der Kirche zum Dienst an Einzelnen und bestimmten Gruppen in Kirche und Gesellschaft ordiniert.
(2) Im Gehorsam gegenüber Jesus Christus und ihrem Ordinationsgelübde steht die Diakonin oder der Diakon im kirchlichen Dienst am Nächsten.
(3) Die Diakonin oder der Diakon hat den besonderen Auftrag, die Kirche auf ihre Verantwortung gegenüber den Ärmsten hinzuweisen.
Art. 168. Ausbildung. (1) Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Frei-burg ist Mitglied des „Département romand des ministères diaconaux“ und der „Deutschschweizerischen Diakonatskonferenz“.
(2) Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg anerkennt sozial-diakonische Ausbildungen entsprechend den Richtlinien des „Département ro-mand des ministères diaconaux“ und der „Deutschschweizerischen Diakonats-konferenz“.
Art. 169. Ordination und Aufnahme in den Kirchendienst. (1) Die Ordination ist eine gegenseitige Verpflichtung von Kirche und Ordinanden. Die Kirche be-auftragt die ordinierten sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zum Dienst am Nächsten. Die Synode nimmt die Ordinierten auf Antrag der Or-dinationskommission in den Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg auf.
(2) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener sozial-diakonischer Ausbildung können die Synode um die Ordination zur Diakonin oder zum Diakon ersuchen. Die Ordination erfolgt gemäss den Richtlinien des „Département romand des ministères diaconaux“ oder der „Deutschschweizeri-schen Diakonatskonferenz“.
Art. 170. Wählbarkeit. Wer von der Evangelisch-reformierten Kirche des Kan-tons Freiburg oder einer Schwesterkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes als Diakonin oder Diakon ordiniert und in den Dienst der Evan-gelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg aufgenommen worden ist, ist wählbar.
Art. 171. Aufgaben. Sozial-diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über-nehmen gemäss ihrer fachlichen Ausbildung und ihres Pflichtenhefts Aufgaben in Gemeindeaufbau, kirchlicher Sozialarbeit, Seelsorge, Unterricht, Jugendarbeit oder Erwachsenenbildung.
3.5 Finanzen
3.5.1 Kirchensteuern
Art. 172. Grundsatz und gesetzliche Grundlagen. (1) De Kirchgemeinden können auf der Grundlage des Gesetzes über die Beziehungen zwischen den Kir-chen und dem Staat zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer Verpflichtungen Steuern erheben.
(2) Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, Beiträge an die Finanzierung der kan-tonalen Aufgaben der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg zu leisten.
3.5.2 Synodalkasse
Art. 173. Aufgaben. (1) Die Synodalkasse bezahlt im besonderen:
 – Beiträge, die ihr aus der Zugehörigkeit zu Organisationen und Werken er-wachsen;
 – Gehälter der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche direkt der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg unterstellt sind;
 – die Verwaltung der Kirche;
 – Ausgaben, die von der Synode beschlossen wurden.
(2) Der Synodalrat kann der Synode die Finanzierung besonderer Projekte oder Werke beantragen.
Art. 174. Mission und Entwicklungszusammenarbeit. Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg bestimmt einen von der Synode festge-legten Prozentsatz ihres Budgets für Mission und Entwicklungszusammenarbeit.
Art. 175. Beiträge an die Synodalkasse. (1) Die finanziellen Bedürfnisse der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg werden gedeckt durch Beiträge der Kirchgemeinden an die Synodalkasse gemäss dem durch die Synode beschlossenen Budget und durch zusätzliche Beiträge und Gaben.
(2) Die Synode legt den Beitragsschlüssel fest aufgrund des Totals der von den reformierten Steuerzahlern und den juristischen Personen des ganzen Kantons bezahlten Kantonssteuern einerseits und des Totals der von den reformierten und den juristischen Personen in der betreffenden Kirchgemeinde bezahlten Kantons-steuern andererseits.
(3) Die Höhe der Beiträge wird durch das Budget der Synode bestimmt.
Art. 176. Revisionsorgan. (1) Die Synode wählt zu Beginn jeder Legislaturperi-ode das Revisionsorgan. Dieses prüft und revidiert die Jahresrechnung, vergleicht sie mit dem Budget, überprüft die Verwendung von Krediten und erstattet der Synode Bericht.
(2) Der Synodalrat und die Kirchenverwaltung liefern dem Revisionsorgan alle für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Unterlagen und erteilen ihm die nöti-gen Auskünfte. Es hat Zugang zu sämtlichen Buchhaltungsbelegen.
Art. 177. Kassenaufsicht. (1) Das Revisionsorgan hat mindestens einmal im Jahr die Kasse und die Buchhaltung, das Vorhandensein der in der Bilanz aufge-führten Werte sowie den Stand der Forderungen zu prüfen. Über diese Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, das der Finanzkommission der Synode zuzustellen ist.
(2) Wenn nötig kann die synodale Finanzkommission selber eine Prüfung ver-anlassen.
Art. 178. Finanzkommission. Die Synode wählt zu Beginn jeder Legislaturperi-ode eine aus 5-7 Mitgliedern bestehende Finanzkommission, wovon die Mehrheit Mitglied der Synode sein muss. Wählbar sind stimmberechtigte Gemeindeglie-der, die nicht dem Synodalrat oder der Kirchenverwaltung angehören.
Art. 179. Aufgaben der Finanzkommission. Die Finanzkommission prüft das Budget, die Jahresrechnung und alle Anträge betreffend Ausgaben, die einen Be-schluss der Synode erfordern, und nimmt zuhanden der Synode unter finanziellen und finanzplanerischen Gesichtspunkten Stellung. Bericht und Stellungnahme werden dem Synodalrat spätestens 3 Wochen vor der Synode zugestellt.
Art. 180. Budget. (1) Der Synodalrat erstellt das Budget zuhanden der Synode. Das Budget umfasst jeden Aufwand und Ertrag durch detaillierte Aufzählung der betreffenden Posten. Alle Posten sind mit ihrem Bruttobetrag ohne gegenseitigen Ausgleich aufzuführen.
(2) Budgetposten, deren Betrag nicht ausgeschöpft wurde, können nur durch ei-nen Beschluss der Synode für einen anderen Zweck verwendet werden.
Art. 181. Ausgaben. (1) Die Ausgaben der Synodalkasse werden aufgrund des Budgets oder eines besonderen Beschlusses der Synode getätigt.
(2) Wenn die Synode nicht rechtzeitig einberufen werden kann, so darf eine un-vorhersehbare und dringliche Ausgabe vom Synodalrat beschlossen werden. Die-ser Beschluss muss der nächsten Synode zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 182. Rechnung. Die Jahresrechnung wird vom Synodalrat abgeschlossen und der Synode zur Genehmigung vorgelegt. Sie umfasst die laufende Rechnung und die Bilanz.
Art. 183. Finanzausgleich. (1) Kirchgemeinden mit geringer Finanzkraft können Gesuche um Beitragsgewährung an den Protestantisch-kirchlichen Hilfsverein des Kantons Freiburg richten.
(2) Als Grundlage für die Beurteilung dienen die durch die Kirchgemeindever-sammlung verabschiedeten Rechnungen der Vorjahre, das genehmigte Budget für das laufende Jahr, ein mittelfristiger Finanzplan sowie allfällige weitere Unterla-gen. Die Einreichung des Beitragsgesuchs hat bis zum 30. Juni zu erfolgen.
(3) Auch für wiederkehrende Beiträge muss in jedem Jahr ein neues Beitragsge-such gestellt und bewilligt werden.
3.5.3 Protestantisch-kirchlicher Hilfsverein des Kantons Freiburg
Art. 184. Zusammenarbeit. Der Synodalrat ist verantwortlich für die Verbin-dung mit den protestantisch-kirchlichen Hilfsvereinen, welche freiburgische Kirchgemeinden unterstützen oder unterstützt haben.
Art. 185. Auftrag. (1) Der protestantisch-kirchliche Hilfsverein des Kantons Freiburg führt im Auftrag der Synode und in Zusammenarbeit mit dem Synodal-rat die Ausgleichskasse, prüft Beitragsgesuche an die Ausgleichskasse, an Hilfsorganisationen und Werke und leitet Beiträge an die Kirchgemeinden und Werke weiter.
(2) Die Synodalratspräsidentin oder der Synodalratspräsident und wenigstens ein weiteres Mitglied des Synodalrates sind im Vorstand des protestantisch-kirchlichen Hilfsvereins des Kantons Freiburg vertreten.

4. Schlussbestimmungen

Art. 186. Revision. Die Synode kann die vorliegende Kirchenordnung mit Zwei-drittelsmehrheit ganz oder teilweise revidieren. Revisionen unterliegen dem fa-kultativen Referendum.
Art. 187. Inkrafttreten. (1) Der Synodalrat setzt die Kirchenordnung in Kraft, nachdem sie von der Synode mit Zweidrittelsmehrheit angenommen worden ist.
(2) Durch diese Kirchenordnung werden alle früheren Bestimmungen aufgeho-ben. Reglemente und Erlasse sind auf diese Kirchenordnung abzustimmen.

Die vorliegende Kirchenordnung wurde von der Synode am 3. November 1997 einstimmig angenommen und vom Synodalrat auf den 4. Januar 1998 in Kraft gesetzt.
Im Namen des Synodalrates der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
Der Präsident: Michel Lederrey, Die Sekretärin: Sonja Suter Stucki
 

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