Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
Annuaire suisse de droit ecclésial
herausgegeben im Auftrag der Schweizerischen Vereinigung
für evangelisches Kirchenrecht, edité sur mandat de l'Association
suisse de droit ecclésial protestant von/de Jakob Frey, Dieter Kraus,
Wolfgang Lienemann, René Pahud de Mortanges, Christoph Winzeler
Webseite zuletzt geändert am 02.01.2000/Kr.
Datenbank kirchenrechtlicher
Texte (aus dem Dokumentationsteil des Jahrbuchs):
hier: Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten
Kirche des Kantons Freiburg vom 3. November 1997
Inhaltsübersicht
1. Die Mitglieder der Kirche
2. Die Kirchgemeinde
2.1 Die feiernde Gemeinde
2.1.1 Gottesdienst
2.1.2 Taufe
2.1.3 Abendmahl
2.1.4 Kirchliche Trauung
2.1.5 Kirchliche Bestattung
2.1.6 Besondere Fürbitte- und Seg-nungsgottesdienste
2.1.7 Kirchenmusik
2.2 Die Weitergabe des Glaubens
2.3 Die solidarische Gemeinde
2.4 Die Leitung der Gemeinde
2.4.1 Kirchgemeindeversammlung
2.4.2 Kirchgemeinderat
2.5 Im Dienste der Gemeinde
2.5.1 Freiwillige Mitarbeit
2.5.2 Dienste und Ämter
2.5.3 Ordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger
2.5.4 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
2.5.5 Kirchenmusikerinnen und Kir-chenmusiker
2.5.6 Sigristinnen und Sigristen
2.5.7 Sekretärin oder Sekretär
2.5.8 Kassierin oder Kassier
2.6 Der Haushalt und die Verwaltung der Kirchgemeinde
3. Die Kantonalkirche
3.1 Die Synode
3.2 Der Synodalrat
3.3 Der Konvent und das Amt der Dekanin oder des Dekans
3.4 Kirchliche Dienste und Ämter
3.4.1 Rechte und Pflichten
3.4.2 Pfarrerin oder Pfarrer
3.4.3 Sozial-diakonische Mitarbeite-rinnen oder Mitarbeiter
3.5 Finanzen
3.5.1 Kirchensteuern
3.5.2 Synodalkasse
3.5.3 Protestantisch-kirchlicher Hilfs-verein des Kantons Freiburg
4. Schlussbestimmungen
1. Die Mitglieder der Kirche
Art. 1. Zugehörigkeit. (1) Jede Person mit Wohnsitz im Kanton Freiburg,
die sich bei der Einwohnerkontrolle als evangelisch-reformiert eingeschrieben
hat, ist Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg.
(2) Diese Bestimmung gilt mit sofortiger Wirkung auch für Zuzügerinnen
und Zuzüger, die bisher schon einer evangelischen Kirche angehört
haben.
(3) Kinder unter 16 Jahren, deren Eltern der Evangelisch-reformierten
Kirche angehören, sind ebenfalls Mitglieder der Kirche, sofern die
Inhaber der elterli-chen Gewalt nicht anders bestimmen.
(4) Personen, die sich vorübergehend im Kanton aufhalten, können
ebenfalls am Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
teilhaben.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine Person aus dem Kirchengebiet
der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg wegzieht oder
rechtsgül-tig ihren Austritt erklärt.
Art. 2. Auftrag. Jedes Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirche
des Kan-tons Freiburg soll sich am kirchlichen Leben seiner Kirchgemeinde
und der Ge-samtkirche beteiligen und in Staat und Gesellschaft für
Jesus Christus eintreten.
Art. 3. Aufnahme. (1) Wer der Evangelisch-reformierten Kirche bisher
nicht an-gehört hat und aufgenommen werden möchte, richtet ein
schriftliches Aufnahme-gesuch an den Kirchgemeinderat seines Wohnortes.
Die Pfarrerin oder der Pfarrer führt die aufnahmewillige Person soweit
nötig in den Glauben und in das Leben der evangelisch-reformierten
Kirche ein und prüft, ob sie ihren Entschluss in Freiheit und Selbstverantwortung
getroffen hat.
(2) Die Aufnahme erfolgt aufgrund eines Beschlusses des Kirchgemeinderates
im Gottesdienst oder vor Zeugen, wobei gegebenenfalls die Taufe vollzogen
wird. Kirchgemeinderat und Pfarrerinnen oder Pfarrer entscheiden gemeinsam
mit der aufzunehmenden Person über die Form der Aufnahme.
(3) Die Aufnahme wird im Konfirmandenregister eingetragen.
Art. 4. Stimmrecht. (1) Ein Mitglied ist stimmberechtigt, wenn es seit
minde-stens 30 Tagen seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in einer Gemeinde
der Evange-lisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg hat. Es hat das
Stimm- und das aktive Wahlrecht vom vollendeten 16. Altersjahr an, das
passive Wahlrecht nach Erreichen der staatsbürgerlichen Volljährigkeit.
(2) Es übt seine Rechte in der Kirchgemeinde seines Wohnsitzes
aus.
(3) Die Kirchgemeinde führt ein Stimmregister.
Art. 5. Austritt. (1) Wer seinen Austritt erklären will, hat dies
dem Kirchge-meinderat schriftlich mitzuteilen. Er erhält innert 20
Tagen ein Formular für die Austrittserklärung und ein Dokument
der Kantonalkirche, das die Folgen des Austritts erläutert. Ausserdem
bietet der Kirchgemeinderat der betreffenden Per-son die Möglichkeit
zu einem Gespräch mit einem seiner Mitglieder, einer Amtsträgerin
oder einem Amtsträger.
(2) Der Austritt wird mit der Rücksendung des unterzeichneten
Formulars mittels eingeschriebenem Brief an den Kirchgemeinderat rückwirkend
auf das Datum der ersten Willenserklärung wirksam. Wenn das Formular
nicht innert 30 Tagen nach Erhalt zurückgesandt wird, gilt das Datum
der Rücksendung als Austrittsdatum. Mit dem Austritt erlöschen
die Rechte und Pflichten, die sich aus der Zugehörig-keit zur Kirchgemeinde
und der Mitgliedschaft in der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons
Freiburg ergeben.
(3) Der Kirchgemeinderat bestätigt den erfolgten Austritt schriftlich.
2. Die Kirchgemeinde
2.1 Die feiernde Gemeinde
2.1.1 Gottesdienst
Art. 6. Bedeutung. (1) Die Gemeinde feiert Gottesdienst, in dem sie
ihre Bezie-hung zu Gott, dem Grund allen Lebens, darstellt, Gottes Wort
hört und bezeugt, Gott dankt und ihn lobt und alle Anliegen vor Gott
bringt.
(2) Im Mittelpunkt des Gottesdienstes stehen nach reformiertem Brauch
die Mit-teilung des Evangeliums von Jesus Christus in Lesungen, Predigt
und gegebe-nenfalls in Taufe und Abendmahl, sowie die Antwort der Gemeinde
in Gebet, Gesang und Kollekte.
Art. 7. Sonn- und Festtagsgottesdienste. (1) An Sonn- und an Feiertagen
findet in der Regel in jeder Kirchgemeinde ein öffentlicher Gottesdienst
statt.
(2) Das Kirchenjahr, das mit dem ersten Adventssonntag beginnt, prägt
die Ver-kündigung und Gestaltung der Gottesdienste.
(3) Kirchliche Feiertage sind Weihnachten, Palmsonntag, Karfreitag,
Ostern, Auffahrt und Pfingsten. Ebenso feiert die Evangelisch-reformierte
Kirche des Kantons Freiburg den Kirchensonntag, den Eidgenössischen
Dank-, Buss- und Bettag und den Reformationssonntag.
(4) Der Synodalrat erlässt Richtlinien für die Feier des
Kirchensonntags.
Art. 8. Weitere Gottesdienste. (1) Der Kirchgemeinderat kann im Einverständ-nis
mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer an Sonn- und Werktagen weitere Gottes-dienste
ansetzen.
(2) Kirchgemeinderat und Pfarrerin oder Pfarrer sorgen für Gottesdienste
oder Andachten in Aussengemeinden, abgelegenen Gebieten, Heimen und Anstalten.
(3) In weitläufigen Gemeinden können die Gottesdienste abwechslungsweise
an verschiedenen Orten oder zu verschiedenen Zeiten gehalten werden.
(4) Der Kanzeltausch ist ein sinnvolles Mittel regionaler Zusammenarbeit.
Art. 9. Besondere Gottesdienste. (1) Der Kirchgemeinderat kann im Einver-ständnis
mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer ordentliche Gottesdienste auch als Familien-,
Jugend-, Sing-, Fürbittegottesdienste oder als Gottesdienste im Freien
ansetzen.
(2) Im Zeichen oekumenischer Verbundenheit sollen Gottesdienste auch
gemein-sam mit andern Kirchen gefeiert werden, wobei Richtlinien des Schweizerischen
Evangelischen Kirchenbundes zu berücksichtigen sind.
Art. 10. Verantwortung. (1) Für die Vorbereitung und Gestaltung
des Gottes-dienstes ist die Pfarrerin oder der Pfarrer verantwortlich.
Es ist wünschenswert, dass mit den Kirchenmusikern auch weitere Gemeindeglieder
für die Vorberei-tung und Gestaltung zugezogen werden.
(2) Auch die Kasualgottesdienste wie Konfirmation, kirchliche Trauung
und Ab-dankung sind ein Ort der Verkündigung des Evangeliums. Sie
werden deshalb von einer zum Pfarramt ordinierten Person gehalten.
(3) Muss in zwingenden Fällen von dieser Regelung abgewichen werden,
so ist die Erlaubnis der Kantonalkirche nötig. Eine solche Erlaubnis
muss zeitlich und örtlich beschränkt sein und ist nicht übertragbar.
Art. 11. Einladung und Geläute. (1) Der Kirchgemeinderat bestimmt
mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer Ort und Zeit der Gottesdienste, zu denen
öffentlich eingeladen wird. Das Glockengeläute ruft zur Teilnahme
am Gottesdienst und zur persönlichen Andacht.
(2) Im Einverständnis mit dem Kirchgemeinderat oder auf Veranlassung
des Synodalrates können die Kirchenglocken zu besonderen Gelegenheiten
geläutet werden.
Art. 12. Liturgische Gestaltung. (1) Die Gottesdienste werden in der
Regel nach der in den evangelisch-reformierten Kirchen üblichen Weise
mit ihren Li-turgie- und Gesangbüchern gefeiert. Aus besonderem Anlass
sind in evangeli-scher Freiheit und Verantwortung auch andere Formen möglich.
(2) In den deutschsprachigen und gemischten Kirchgemeinden soll die
Wahl zwischen Schriftsprache und Mundart sorgfältig und mit Rücksicht
auf sprachli-che Minderheiten vorgenommen werden.
Art. 13. Verkündigung. (1) Im Gottesdienst wird aus dem Alten
und aus dem Neuen Testament gelesen.
(2) Die Predigt ist Auslegung der Heiligen Schrift, die in Beziehung
zu den Fra-gen des Lebens stehen und zum Zeugnis in der Welt ausrüsten
soll.
(3) Neben der Predigt können zur Auslegung des Evangeliums auch
andere ge-eignete Ausdrucksmittel wie literarische Texte, Bild und Ton
eingesetzt werden.
(4) Die Predigt wird in der Regel durch die Pfarrerin oder den Pfarrer
gehalten. Der Kirchgemeinderat kann im Rahmen der kantonalkirchlichen Bestimmungen
und im Einvernehmen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer auch Lernvikarinnen
oder Lernvikare und Kandidatinnen oder Kandidaten der Theologie oder geeig-nete
Gemeindeglieder mit einzelnen Predigtstellvertretungen beauftragen.
Art. 14. Gemeindegesang und Kirchenmusik. Die Musik im Gottesdienst
soll zu einem freudigen, gesammelten Hören des Wortes Gottes hinführen.
Neben den Liedern des Kirchengesangbuchs kann auch weiteres wertvolles
Liedgut an-gemessen berücksichtigt werden. Pfarrerin oder Pfarrer
und Kirchenmusiker stimmen Gemeindegesang, Orgelspiel und weitere musikalische
Elemente auf das Ganze des Gottesdienstes und seinen Platz im Kirchenjahr
ab.
Art. 15. Kollekten. (1) Kollekten sind Bestandteil des Gottesdienstes
und Aus-druck der tätigen Solidarität der versammelten Gemeinde.
Kollekten sind be-stimmt für die Aufgaben der Kirchgemeinde, der Kantonalkirche
und des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes, für Verkündigung,
Seelsorge, Sozialwerke und Diakonie, Unterricht und Bildung, Oekumene,
Mission und Entwicklungshilfe, nötigenfalls auch für den Unterhalt
oder die Erstellung kirch-licher Bauten.
(2) Ihr Ertrag darf nicht für die allgemeine Verwaltung verwendet
werden und ist nicht Teil von Kirchgemeinderechnung oder -budget. Kollekten
werden in einer separaten Rechnung ausgewiesen. Die Kollektenerträge
und ihre Verwendung werden in geeigneter Form publiziert.
(3) Der Synodalrat veröffentlicht jährlich eine Liste der
Daten, an denen gesamt-kirchliche Kollekten mit besonderer Zweckbestimmung
zu erheben sind, und gibt sie den Kirchgemeinden rechtzeitig bekannt.
Art. 16. Bild- und Tonaufnahmen. Bild- und Tonaufnahmen während
des Got-tesdienstes sind, auch wenn der Gottesdienst nicht gestört
wird, nur nach vorhe-riger Absprache mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer
zu dem von ihr oder ihm be-stimmten Zeitpunkt zugelassen. Dabei sind Interpreten-
und Urheberrechte zu beachten. Gottesdienstübertragungen durch elektronische
Medien bedürfen der Zustimmung von Pfarrerin oder Pfarrer und Kirchgemeinderat.
Art. 17. Kirchen und kirchliche Räume. (1) Die Kirchen sollen
auch ausser-halb der Gottesdienstzeiten geöffnet sein. Die Kirchgemeinde
stellt den Besuche-rinnen und Besuchern Bibeln und Texte zur Verfügung,
welche zum Verweilen und Nachdenken einladen.
(2) Der Kirchgemeinderat kann christlichen Gruppen, Bewegungen und
Institu-tionen Räume der Kirchgemeinde für gottesdienstliche
Feiern, Bestattungen und ähnliche Anlässe überlassen, sofern
sie die Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg in oekumenischem
Geist als christliche Kirche anerkennen und die Regeln des Gastrechts respektieren.
(3) Der Kirchgemeinderat entscheidet über die Verwendung gottesdienstlicher
Gebäude zu andern als zu kirchlichen Zwecken. Er achtet darauf, dass
der Zweck des Anlasses und die Art seiner Durchführung mit der Würde
eines für den Got-tesdienst bestimmten Raumes vereinbar sind.
2.1.2 Taufe
Art. 18. Bedeutung. Das Sakrament der Taufe ist das von Gott gegebene
Zei-chen der Aufnahme in den Bund, den er in Jesus Christus mit den Menschen
ge-schlossen hat. Sie bestätigt den Getauften, dass Gottes Liebe auch
ihnen gilt und dass sie zur Gemeinde Jesu Christi gehören.
Art. 19. Einmaligkeit. Die Taufe ist ein einmaliger Akt, der an Kindern
und Er-wachsenen vollzogen werden kann. Er wird vertieft durch einen lebenslangen
Prozess. Die Kirche erinnert deshalb ihre Glieder immer wieder an ihr Getauft-sein
und ihre Berufung. Im Einklang mit oekumenischen Vereinbarungen wird die
in einer anderen christlichen Kirche empfangene Taufe anerkannt.
Art. 20. Vollzug. (1) Die Kirche tauft im Auftrag Jesu Christi, nach
Mat. 28, 19 „auf den Namen des Vaters und des Sohnes und des Heiligen Geistes“,
mit Was-ser und mit der Bitte um den Heiligen Geist.
(2) Die Taufe wird in der Regel im Gottesdienst der versammelten Gemeinde
und vor wenigstens 2 Taufzeugen durch die Pfarrerin oder den Pfarrer vollzogen.
Wenn aus seelsorgerlichen Gründen ausserhalb des Gottesdienstes getauft
wer-den muss, bezeugt die Anwesenheit von Kirchgemeinderäten die Verbundenheit
mit der Gemeinde.
(3) Mit einer Gottesdienst-Stellvertretung Beauftragte dürfen
eine Taufe nur im Einverständnis mit der Ortspfarrerin oder dem Ortspfarrer
vollziehen.
(4) Bei Stellvertretungen dürfen nicht zum Pfarramt ordinierte
Gemeindeglieder Taufen nur mit einer Bewilligung des Synodalrates vollziehen.
Eine solche Er-laubnis muss zeitlich und örtlich beschränkt sein
und ist nicht übertragbar.
Art. 21. Eltern und Taufzeugen. (1) Wer sich zum christlichen Glauben
beken-nen und zur Kirche gehören will, kann die Taufe erbitten.
(2) Eltern können die Taufe für ihr minderjähriges Kind
erbitten, wenn sie bereit sind, dieses im christlichen Glauben zu erziehen,
im kirchlichen Unterricht zu unterstützen und zur Teilnahme am Leben
der Gemeinde zu ermuntern.
(3) Taufzeugen unterstützen die Eltern in dieser Aufgabe. Wenigstens
ein Tauf-zeuge soll mündiges Mitglied der evangelisch-reformierten
Kirche sein. Die Ge-meinde weiss sich für die Täuflinge verantwortlich.
Art. 22. Taufort, Anmeldung und Vorbereitung. (1) Die Anmeldung zur
Taufe erfolgt durch den Täufling oder bei Minderjährigen durch
deren gesetzliche Ver-treter beim Pfarramt des Wohnortes mindestens 2 Monate
vor dem vorgesehenen Tauftermin. Die Pfarrerin oder der Pfarrer führt
mit dem Täufling oder dessen Eltern vor der Taufe ein Gespräch
über die Bedeutung der Taufe.
(2) Die Taufe Erwachsener setzt einen Taufunterricht, die Kindertaufe
eine Vor-bereitung mit den Eltern voraus. Der Kindertaufe hat ein Glaubensunterricht
zu folgen.
Art. 23. Auswärtige Taufe. Die Taufe kann ausnahmsweise in einer
anderen Kirchgemeinde oder Kantonalkirche stattfinden. Dem zuständigen
Pfarramt des Wohnortes wird die Taufe angezeigt und nach dem Vollzug zum
Eintrag ohne Ziffer ins Taufregister des Wohnortes mitgeteilt.
Art. 24. Taufschein und Taufregister. Die Taufe wird mit einem von
der Pfar-rerin oder dem Pfarrer ausgestellten Taufschein bestätigt
und im Taufregister je-ner Kirchgemeinde eingetragen, in der sie stattgefunden
hat. Diese Dokumente können später nur abgeändert werden,
wenn der Personenstand geändert hat. Taufzeugen können im Taufregister
und im Taufschein später nicht gestrichen werden. In begründeten
Fällen können nachträglich weitere Patinnen und Paten berufen
und im Taufregister eingetragen werden.
2.1.3 Abendmahl
Art. 25. Bedeutung. Das Abendmahl ist die von Jesus Christus eingesetzte
Feier zum Gedächtnis und zur Verkündigung seines Todes und seiner
Auferstehung mit den Zeichen Brot und Wein. Durch den Heiligen Geist ist
es das Mahl des gegenwärtigen Herrn mit seiner Gemeinde und der Gemeinschaft
der Schwestern und Brüder untereinander, die auf die Vollendung des
Reiches Gottes wartet und sich gerufen weiss zur Solidarität mit denen,
die nach Brot, Gerechtigkeit und Frieden hungern.
Art. 26. Einladung. (1) Die Evangelisch-reformierte Kirche bezeugt,
dass es der Herr ist, der zum Abendmahl einlädt. Sie erwartet von
ihren Mitgliedern, dass sie den Bekenntnischarakters des Abendmahls anerkennen.
(2) Zum Abendmahl der Gemeinde sind alle getauften Gottesdienstbesucher
ein-geladen. Kinder sollen in geeigneter Weise auf das Abendmahl vorbereitet
und von Erwachsenen begleitet sein.
(3) In Erwartung gegenseitiger Abendmahlsgemeinschaft sind die Mitglieder
an-derer Kirchen zum Abendmahl eingeladen. Um den Weg zur Einheit der Christen
zu fördern, beachten Pfarrerinnen, Pfarrer und Gemeindeglieder die
gemeinsam erlassenen Richtlinien der Kirchen.
Art. 27. Leitung. (1) Die Abendmahlsfeier wird von einer Pfarrerin
oder einem Pfarrer geleitet. Der Synodalrat kann Gemeindegliedern, die
nicht zum Pfarramt ordiniert sind, die Erlaubnis zur Leitung einzelner
Abendmahlsfeiern für be-grenzte Zeit erteilen.
(2) Der Kirchgemeinderat ist verantwortlich für die Vorbereitung
des Abend-mahls, für die Bereitstellung und Aufbewahrung der Abendmahlsgeräte.
Er be-stimmt geeignete Helferinnen und Helfer für die Austeilung des
Abendmahls.
Art. 28. Form. (1) Das Abendmahl ist Teil des Gottesdienstes. Vor dem
Abend-mahl findet keine Entlassung statt.
(2) Vor der Austeilung des Abendmahls sollen die Einsetzungsworte gesprochen
und der Heilige Geist angerufen werden. Bei der Austeilung werden der Gemein-de
Brot und vergorener und/oder unvergorener Wein gereicht.
(3) Pfarrerin oder Pfarrer und Kirchgemeinderat entscheiden gemeinsam,
in wel-cher Form das Abendmahl gefeiert wird.
Art. 29. Häufigkeit. Das Abendmahl wird an den kirchlichen Festtagen
gefeiert, mindestens aber einmal im Monat. Der Kirchgemeinderat kann weitere
Abend-mahlsfeiern ansetzen.
Art. 30. Hausabendmahl. Mit Gemeindegliedern, die an den Abendmahlsgot-tesdiensten
nicht teilnehmen können, wird auf ihren Wunsch das Abendmahl zu Hause
gefeiert, ebenso in Spitälern, Heimen und Gefängnissen, wenn
möglich in Verbindung mit einem Gottesdienst.
2.1.4 Kirchliche Trauung
Art. 31. Bedeutung. Der Gottesdienst anlässlich einer Trauung
verkündet den Eheleuten Gottes Liebe, Treue und befreiendes Gebot.
Die Eheleute erbitten Gottes Segen und versprechen, ihre Ehe im Geist des
Evangeliums zu führen.
Art. 32. Vorbereitung. (1) Die Anmeldung zum Traugottesdienst muss
wenig-stens 2 Monate vor der Trauung erfolgen. Datum, Ort und Zeit werden
mit der Traupfarrerin oder dem Traupfarrer vereinbart. Der Kirchgemeinderat
kann be-stimmte Trauzeiten festlegen.
(2) Zur Vorbereitung führt die Pfarrerin oder der Pfarrer mit
den Eheleuten ein Gespräch über die Bedeutung der Ehe und der
kirchlichen Trauung.
(3) Vor dem Traugottesdienst muss sich die Pfarrerin oder der Pfarrer
vergewis-sern, dass die Ziviltrauung stattgefunden hat.
(4) Die Traupfarrerin oder der Traupfarrer sorgt für die Eintragung
im Trauregi-ster der Kirchgemeinde des Trauortes. Auswärts vollzogene
Trauungen werden zudem ohne Ziffer im Trauregister des Wohnortes eingetragen.
Art. 33. Gestaltung des Traugottesdienstes. (1) Der Traugottesdienst
findet normalerweise in einem kirchlichen Raum statt.
(2) Er kann in den Gemeindegottesdienst eingebaut werden.
(3) Die Brautleute besprechen mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer die
Gestaltung der Traufeier. Musikbeiträge sollen dem Anlass angemessen
sein. Die Bestim-mungen über Bild- und Tonaufnahmen sind zu beachten.
Art. 34. Auswärtige Trauung. (1) Der Traugottesdienst soll möglichst
in der Kirchgemeinde der Eheleute stattfinden. Kann die Pfarrerin oder
der Pfarrer eine Trauung nicht übernehmen, sind sie bei der Suche
nach einer anderen Pfarrerin oder einem anderen Pfarrer behilflich.
(2) Wird die Trauung durch eine auswärtige Pfarrerin oder einen
auswärtigen Pfarrer gewünscht, so haben sie sich mit dem örtlichen
Pfarramt zu verständigen.
Art. 35. Trauung bekenntnisverschiedener Ehepaare. (1) Für Traufeiern
be-kenntnisverschiedener Ehepaare halten sich die Pfarrerin oder der Pfarrer
an die von den Kirchen gemeinsam herausgegebenen Richtlinien.
(2) Die Pfarrerin oder der Pfarrer macht den Eheleuten im Traugespräch
ihre Zu-gehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi und zu ihrer eigenen
Kirche bewusst und bestärkt sie in der gegenseitigen Achtung ihrer
Glaubensüberzeugung.
(3) Die Mitwirkung einer Amtsträgerin oder eines Amtsträgers
der anderen Kir-che kann den oekumenischen Charakter der Trauung unterstreichen,
ist aber nicht Bedingung. Voraussetzung ist die gemeinsame Vorbereitung
des Traugottesdien-stes.
(4) Bei einer evangelischen Trauung nimmt die evangelische Pfarrerin
oder der evangelische Pfarrer das Trauversprechen entgegen.
(5) Eine in der Kirche der anderen Konfession gehaltene Trauung wird
aner-kannt, unabhängig von der Mitwirkung einer evangelischen Pfarrerin
oder eines evangelischen Pfarrers.
Art. 36. Trauung religionsverschiedener Ehepaare. Gehört ein Ehepartner
ei-ner andern Religion an oder bezeichnet sich als bekenntnislos, soll
ihm die Pfar-rerin oder der Pfarrer die Achtung vor der Glaubensüberzeugung
des christlichen Partners nahelegen. Den evangelisch-reformierten Partner
bestärkt er, bei aller Achtung vor der Überzeugung seines Partners,
den eigenen Glauben zu leben und zu bezeugen.
Art. 37. Verweigerung. (1) Pfarrerinnen oder Pfarrer können nicht
verpflichtet werden, gegen ihre evangelische Einsicht und Überzeugung
eine Trauung vorzu-nehmen.
(2) Wenn sie sich nach Rücksprache mit der Dekanin oder dem Dekan
aus schwerwiegenden Gründen gezwungen sehen, eine Trauung abzulehnen,
so ha-ben sie den Kirchgemeinderat darüber zu informieren.
2.1.5 Kirchliche Bestattung
Art. 38. Bedeutung. Bei der kirchlichen Bestattung versammelt sich
die Ge-meinde zu einem Gottesdienst, um den Leidtragenden ihre Anteilnahme
zu be-zeugen und sich auf das tröstende Wort des Evangeliums zu besinnen.
Die Pfar-rerin oder der Pfarrer steht den Angehörigen vor und nach
der Bestattung mit Rat und Seelsorge zur Seite.
Art. 39. Bestattung von Nichtmitgliedern. (1) Alle Mitglieder der evangelisch-reformierten
Kirche haben Anspruch auf eine kirchliche Bestattung.
(2) Für Verstorbene, die nicht der evangelisch-reformierten Kirche
angehört ha-ben, kann aus seelsorgerlichen Gründen ein Trauergottesdienst
durchgeführt werden. Beim Entscheid, der von der Pfarrerin oder dem
Pfarrer mit einem Mit-glied des Kirchgemeinderates gemeinsam getroffen
wird, ist nicht nur dem Wunsch der Angehörigen, sondern auch dem Bekenntnis
der Verstorbenen Rechnung zu tragen.
Art. 40. Zeitliche Ansetzung. Wo die zeitliche Ansetzung der Bestattung
nicht durch das bürgerliche Bestattungsamt vorgenommen wird, erfolgt
sie in Verbin-dung mit den Angehörigen innerhalb der gesetzlichen
Bestimmungen durch die Pfarrerin oder den Pfarrer. Die Pfarrerin oder der
Pfarrer orientiert die Organistin oder den Organisten und die Sigristin
oder den Sigristen.
Art. 41. Ort und Durchführung. (1) Die kirchliche Bestattung Wird
am letzten Wohnort des Verstorbenen von einer Pfarrerin oder einem Pfarrer
dieser Kirch-gemeinde gehalten. Nach Absprache mit der zuständigen
Ortspfarrerin oder dem zuständigen Ortspfarrer sind Ausnahmen möglich.
(2) Der Trauergottesdienst findet vor versammelter Gemeinde, wenn möglich
in der Kirche, statt.
(3) Der Trauergottesdienst wird schlicht und für alle Verstorbenen
gleich gestal-tet. Chöre, Musikerinnen oder Musiker und Rednerinnen
oder Redner haben den gottesdienstlichen Charakter der Feier zu beachten.
Der Kirchgemeinderat unter-stützt Pfarrerinnen oder Pfarrer und Organistinnen
oder Organisten in diesen Be-strebungen.
(4) Auch bei Kremationen findet der Trauergottesdienst wenn möglich
in der Kirchgemeinde des Wohnorts statt. Es wird nur eine öffentliche
kirchliche Be-stattungsfeier durchgeführt.
(5) Der Kirchgemeinderat kann Regeln für die Bestattungsfeiern
aufstellen.
Art. 42. Register. Die vollzogene Bestattung wird im Register der Kirchgemein-de
eingetragen, in der die Bestattung stattfand. Sie wird im nächsten
Sonntags-gottesdienst der Gemeinde bekanntgegeben, damit sich die Gottesdienstbesucher
der Fürbitte für die Angehörigen anschliessen.
2.1.6 Besondere Fürbitte- und Segnungsgottesdienste
Art. 43. Fürbitte- und Segnungsgottesdienste. (1) Wo besondere
Umstände es erfordern, können nach Rücksprache mit der Dekanin
oder dem Dekan und dem Kirchgemeinderat Fürbitte- und Segnungsgottesdienste
für Menschen oder Men-schengruppen durchgeführt werden.
(2) Im Blick auf eine spätere Taufe können Eltern für
ihr Kind um die Darbrin-gung im Gottesdienst bitten. Sie ist so zu gestalten,
dass eine Verwechslung mit der Taufe ausgeschlossen werden kann.
(3) Segnungsgottesdienste für unverheiratete Paare können
unter der Vorausset-zung gefeiert werden, dass eine Verwechslung mit einem
Traugottesdienst ausge-schlossen werden kann.
(4) Der Synodalrat kann in Zusammenarbeit mit dem Pfarrkonvent Richtlinien
erlassen.
2.1.7 Kirchenmusik
Art. 44. Gemeindegesang. Durch ihr Singen nimmt die Gemeinde an der
Ver-kündigung teil und bringt Lob und Anbetung Gottes, Freude und
Klage zum Ausdruck. Der Gemeindegesang ist Mittelpunkt der Kirchenmusik
im Gottes-dienst.
Art. 45. Kirchenmusik. Orgelspiel, Chorgesang und weitere kirchenmusikali-sche
Elemente sollen auf das Ganze des Gottesdienstes, auf das Kirchenjahr und
auf die Lieder der Gemeinde abgestimmt werden. Kirchenmusiker, Pfarrerin
oder Pfarrer und Kirchgemeinderat achten darauf, dass Chöre und Musikerinnen
oder Musiker, die im Gottesdienst mitwirken, sich nach dieser Zielsetzung
richten. In strittigen Fällen entscheidet der Kirchgemeinderat.
2.2 Die Weitergabe des Glaubens
Art. 46. Auftrag. Die Kirche bezeugt den Glauben, den sie empfangen
hat, ver-kündigt das Evangelium, ruft Menschen in den Dienst Jesu
Christi und sucht in der biblischen Botschaft Orientierung für das
Leben im privaten und öffentlichen Bereich.
Art. 47. Ziel. (1) Mit der Weitergabe des Glaubens will die Kirche
Kindern, Ju-gendlichen und Erwachsenen helfen, in der Zusage der Liebe
Gottes zu sich sel-ber und zur Gemeinschaft zu finden. Sie will sie mit
der biblischen Botschaft vertraut machen und ihre Fähigkeit fördern,
auf die Grundfragen des Lebens hilf-reiche Antworten zu suchen und zu finden.
(2) Die Kirche fördert und unterstützt alle Bemühungen
in Unterricht, Jugendar-beit, Erwachsenenbildung und Medienarbeit, die
der Auseinandersetzung mit der befreienden Botschaft des Evangeliums dienen.
(3) Sie arbeitet mit den in diesen Bereichen tätigen Institutionen
und Stellen zu-sammen.
Art. 48. Verantwortung. Für die christliche Unterweisung von Kindern
und Ju-gendlichen tragen Eltern, Patinnen und Paten, Schule und Kirche
gemeinsam die Verantwortung.
Art. 49. Richtlinien. Die Synode erlässt auf Vorschlag der Kommissionen
für Religionsunterricht verbindliche Richtlinien für den kirchlichen
Unterricht, ins-besondere für die Lehrpläne, den zeitlichen Umfang,
die Voraussetzungen für die Konfirmation, die Teilnahme an Feiern
und Veranstaltungen und die Anforde-rungen und Anstellungsbedingungen für
die Unterrichtenden.
Art. 50. Kommissionen für Religionsunterricht. (1) Die Synode
wählt für bei-de Sprachregionen je eine Kommission für Religionsunterricht.
(2) Die beiden Kommissionen treffen sich regelmässig und koordinieren
ihre Ar-beit.
(3) Sie bearbeiten im Auftrag des Synodalrats Fragen des kirchlichen
Unterrichts, der Zusammenarbeit mit dem Staat, den Schulen und den Schwesterkirchen.
Sie arbeiten Lehrpläne aus, prüfen und empfehlen Lehrmittel,
befassen sich mit neu-en Unterrichtsformen und -möglichkeiten und
sorgen für die Aus- und Weiterbil-dung der Unterrichtenden.
Art. 51. Aufgaben der Eltern. (1) Der erste Kontakt mit christlicher
Lebens-haltung und biblischer Botschaft wird in der Familie geschaffen.
(2) Bei der Taufe oder Darbringung eines Kindes verpflichten sich die
Eltern, dieses im christlichen Glauben zu erziehen, im kirchlichen Unterricht
zu unter-stützen und zur Teilnahme am Leben der Gemeinde zu ermuntern.
Die Kirchge-meinde unterstützt die Eltern in dieser Aufgabe und sucht
die Zusammenarbeit mit ihnen.
(3) Eltern, die ihr Kind weder taufen noch darbringen liessen, können
es trotz-dem zum kirchlichen Unterricht anmelden.
Art. 52. Aufgaben der Kirchgemeinde. Die Kirchgemeinde ist verantwortlich
für die Sonntagschule, den schulischen und kirchlichen Religionsunterricht
und die besonderen Kinder-, Jugend- und Familiengottesdienste. Sie fördert
und un-terstützt die Arbeit mit Kindern und Jugendlichen, die Eltern-
und Erwachsenen-bildung und die Öffentlichkeitsarbeit.
Art. 53. Einführung in das Gemeindeleben. Der Einführung
in das Leben der Gemeinde dienen vor allem:
1. Kirchlicher Unterricht, Sonntagschule, Gottesdienste, nach
entsprechender Vorbereitung auch Abendmahlsgottesdienste mit Eltern und
Kindern;
2. Unterrichtsveranstaltungen unter Mitwirkung von Eltern und
weiteren Ge-meindegliedern;
3. Beteiligung an Gemeindeveranstaltungen und diakonischen Einsätzen.
Art. 54. Kirche mit Kindern. Die Kirchgemeinde führt Anlässe
mit Kindern durch wie Kindergottesdienste, Sonntagschule oder Ferienbibelwochen.
Sie ge-winnt dazu geeignete Leiterinnen und Leiter und sorgt für ihre
Aus- und Weiter-bildung und Fachbegleitung.
Art. 55. Christliche Bildung. Christliche Bildung will Schülerinnen
und Schüler vertraut machen mit der Botschaft des Alten und Neuen
Testaments und den Grundwahrheiten des christlichen Glaubens und sie zu
verantwortlichem Denken und Handeln gegenüber Gott, der Schöpfung
und den Menschen anleiten.
Art. 56. Konfirmation. (1) Der Weg der Kirche mit den Jugendlichen
während der obligatorischen Schulzeit wird mit einer oder mehreren
Feiern abgeschlossen. Darin kommen folgende Elemente zur Geltung: die Erinnerung
an die Taufe, der Dank für den bisherigen Lebensweg, Segen und Fürbitte
am Übergang zum Er-wachsenwerden, die Berufung in die Bundesgemeinschaft
Gottes und in die Nachfolge von Jesus Christus, die Mitwirkung als vollberechtigtes
Mitglied der Kirche.
(2) Voraussetzung für die Konfirmation sind die Taufe, der Besuch
des Unter-richts und die Erfüllung der in den Richtlinien der Synode
festgehaltenen Bedin-gungen.
Art. 57. Unterrichtsorganisation. (1) Die Kirchgemeinde stellt die
für die Durchführung des kirchlichen Unterrichts notwendigen
Mittel zur Verfügung. Der Kirchgemeinderat achtet darauf, dass Unterrichtsorganisation,
Klassengrösse und Stundenplan einen zeitgemässen kirchlichen
Unterricht ermöglichen. Er setzt für den kirchlichen Unterricht
geeignete und entsprechend ausgebildete Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter
ein und sorgt für ihre Weiterbildung.
(2) Im Fall von Schwierigkeiten oder unentschuldigtem Fernbleiben von
Unter-richtsveranstaltungen kann der Kirchgemeinderat nach Anhören
der Eltern ange-messene Massnahmen anordnen.
Art. 58. Unterrichtsort. Die Jugendlichen besuchen den Unterricht in
der eige-nen Kirchgemeinde. Ausnahmen im Rahmen einer regionalen Zusammenarbeit
bedürfen der Zustimmung der Eltern und der betroffenen Kirchgemeinderäte
und Lehrpersonen.
Art. 59. Seelsorge und Unterricht für Behinderte. Der Kirchgemeinderat
ach-tet besonders auf Gemeindeglieder, die behindert sind, und sorgt zusammen
mit dem Synodalrat für die Seelsorge und einen angemessenen kirchlichen
Unter-richt.
Art. 60. Öffentliche und „Freie öffentliche Schulen“. (1)
Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg befürwortet
eine öffentliche Schule, die in christlichem Geist ohne konfessionelle
Prägung geführt wird.
(2) Sie ist mitverantwortlich für die „Freien öffentlichen
Schulen“. Sie unterstützt sie, so lange sie sich als notwendig und
wünschbar erweisen.
(3) Der Kirchgemeinderat ist zusammen mit den betreffenden Schulbehörden
da-für verantwortlich, dass die Gebäude und das Vermögen
von aufgehobenen ehe-maligen „Freien öffentlichen Schulen“ weiterhin
für kirchliche Zwecke verwen-det werden.
Art. 61. Bibelunterricht in der Schule. Während der Primarschulzeit
erteilen die Lehrpersonen den Schülerinnen und Schülern Bibelunterricht.
In die Verant-wortung teilen sich der Staat und die anerkannten Kirchen,
die für den Inhalt des Bibelunterrichts verantwortlich sind.
Art. 62. Konfessioneller Unterricht. Im Rahmen der staatlichen Gesetzgebung
ist die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg berechtigt,
in den öffentlichen Schulen kirchlichen Unterricht zu erteilen. Der
Synodalrat trifft die nötigen Massnahmen zur Gewährleistung dieses
Unterrichts, besonders unter er-schwerten Rahmenbedingungen.
Art. 63. Jugendarbeit. (1) In der Jugendarbeit nimmt die Kirche die
Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen auf und fördert initiatives
christliches Denken und Handeln, Eigenständigkeit und Gemeinschaftsfähigkeit.
(2) Kirchliche Jugendarbeit richtet sich an Einzelne und Gruppen.
Art. 64. Erwachsenenbildung. In Veranstaltungen der kirchlichen Erwachse-nenbildung
vertiefen Menschen ihre Lebenserfahrung, geben sich Rechenschaft über
ihre Geschichte mit Glauben und Kirche und entwickeln ihre Urteils- und
Mitwirkungsfähigkeit in Fragen des persönlichen, kirchlichen
und öffentlichen Lebens.
Art. 65. Medien. Um möglichst viele über das Leben der Kirche
und ihre eigene Tätigkeit zu informieren und das Evangelium auch auf
diesem Weg zu den Men-schen zu bringen, fördert die Kirchgemeinde
eine regelmässige Berichterstattung und Medienarbeit in der kirchlichen
Presse und stellt dafür die entsprechenden Mittel zur Verfügung.
Im gleichen Sinne sucht die Kirchgemeinde die Zusam-menarbeit mit den lokalen
und regionalen Zeitungen und Medien.
Art. 66. Haus der Begegnung. Das Haus der Begegnung in Charmey ist
als Bil-dungszentrum der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
für Personen und Gruppen offen für Bildungstagungen, Zeiten der
Stille oder Ferien. Es wird nach einem besonderen, von der Synode erlassenen,
Reglement geführt.
Art. 67. Schule Uttewil. Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons
Frei-burg übt das Patronat über die Schule Uttewil aus. Die Schule
wird auf evange-lisch-reformierter Grundlage geführt. Der Synodalrat
vertritt ihre Interessen in Zusammenarbeit mit ihrem Vorstand bei den Schwesterkirchen
der Schweiz und bei den kantonalen Behörden.
2.3 Die solidarische Gemeinde
Art. 68. Oekumenische Haltung. (1) Die Kirchgemeinde ist bestrebt,
ihren Auftrag in oekumenischer Haltung auszuführen. Sie ist bereit
zum Gespräch und zur Zusammenarbeit mit anderen christlichen Gemeinden
und ist mit ihnen un-terwegs in der Einheit des Volkes Gottes.
(2) Die Kirchgemeinde setzt sich ein für gegenseitiges Verständnis
und Achtung unter den christlichen Konfessionen.
Art. 69. Zusammenarbeit. Die Kirchgemeinde schafft, fördert und
unterstützt soziale Dienste und Werke der Nächstenliebe. Sie
kann mit anderen Institutionen zusammenarbeiten und sich am Aufbau regionaler
Projekte beteiligen.
Art. 70. Seelsorge. (1) Die Botschaft von Jesus Christus gilt jedem
Menschen. Auf ihr beruht die Seelsorge, zu der jeder Christ berufen ist.
(2) Seelsorge gehört besonders zum Aufgabenbereich der dafür
ausgebildeten kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
(3) Seelsorge verpflichtet zu Verschwiegenheit.
(4) Seelsorge und Diakonie ergänzen sich bei der Aufgabe, Menschen
in seeli-schen, leiblichen und sozialen Schwierigkeiten mit Zuspruch, Beratung
und täti-ger Hilfe beizustehen.
Art. 71. Diakonie. (1) Diakonie setzt die Verpflichtung gegenüber
dem Evange-lium Jesu Christi in Handeln um. Sie umfasst das Handeln gegenüber
dem Ein-zelnen und das auf politischer Ebene.
(2) Am diakonischen Dienst beteiligen sich alle Gemeindeglieder.
(3) Die Kirchgemeinde kann beruflich besonders ausgebildete sozial-diakonische
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einsetzen, die Einzelnen und Gruppen beistehen
und Gemeindeglieder zu selbständigem sozialem Dienst ermutigen.
(4) Die Kirchgemeinde tritt besonders für die Bedrängten,
Benachteiligten und Notleidenden ein.
(5) Die Kirchgemeinde fördert die Bildung von Jugend-, Alters-
oder Schicksals-gruppen und Helferkreisen.
Art. 72. Gesellschaftliche Verantwortung. Die Kirche und ihre Mitglieder
sind aufgerufen, vom Evangelium her an der Lösung der politischen,
wirtschaftlichen und sozialen Fragen der Gegenwart mitzuwirken und das
Gespräch zwischen ge-gensätzlichen Gruppen unserer Gesellschaft
zu fördern.
Art. 73. Evangelisation, Mission und Entwicklungszusammenarbeit. (1)
Die Kirchgemeinde erkennt Evangelisation, Mission und Entwicklungszusammenar-beit
als ihren eigenen Auftrag.
(2) Die Anliegen der weltweiten Kirche kommen in Gottesdienst und Unterricht
regelmässig zur Sprache.
(3) Die Kirchgemeinde unterstützt die kirchlichen Werke in ihrem
Auftrag und bestimmt 2-5 % ihrer Steuereinnahmen für Mission und Entwicklungszusam-menarbeit.
(4) Sie ermutigt ihre Mitglieder, diese Anliegen ebenso zu unterstützen.
2.4 Die Leitung der Gemeinde
2.4.1 Kirchgemeindeversammlung
Art. 74. Ordentliche und ausserordentliche Versammlungen. (1) Die ordentli-che
Kirchgemeindeversammlung findet jährlich zweimal statt.
(2) Wenn es die Geschäfte erfordern oder wenn 1/20 der stimmberechtigten
Ge-meindeglieder es verlangt, beruft der Kirchgemeinderat eine ausserordentliche
Versammlung ein.
(3) Der Kirchgemeinderat kann die Gemeindeglieder zu orientierenden
und be-ratenden Versammlungen einladen.
Art. 75. Einberufung. Der Kirchgemeinderat veröffentlicht die
Einladung zur Kirchgemeindeversammlung mit der Traktandenliste mindestens
10 Tage vorher im Publikationsorgan der Kirchgemeinde und im kantonalen
Amtsblatt.
Art. 76. Öffentlichkeit. Die Kirchgemeindeversammlung ist öffentlich.
Das Bü-ro oder 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten kann aus wichtigen
Gründen die Öffentlichkeit ausschliessen.
Art. 77. Aufgaben. Die Kirchgemeindeversammlung hat folgende Aufgaben:
1. Sie wählt die Mitglieder des Kirchgemeinderates, die
Abgeordneten in die Synode, die Rechnungsprüfungskommission und das
Büro der Versammlung.
2. Sie wählt die ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträger,
nachdem der Syn-odalrat deren Wählbarkeit festgestellt hat.
3. Sie beantragt dem Synodalrat zuhanden der Synode die Schaffung
oder Auf-hebung von Stellen.
4. Sie genehmigt den Jahresbericht und die Jahresrechnung und
entscheidet über Budget und Steuerfuss.
5. Sie beschliesst den Kauf und Verkauf von Liegenschaften und
genehmigt Baurechtsverträge.
6. Sie beantragt der Synode die Bildung oder Auflösung von
Kirchgemeinde-verbänden.
7. Sie entscheidet über die Bildung von Kommissionen, die
nicht der direkten Verantwortung des Kirchgemeinderates unterstehen, und
wählt deren Mit-glieder.
8. Sie kann unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Synodalrat
ein Kirch-gemeindereglement erlassen.
9. Sie wacht über das Leben und die gute Verwaltung der
Kirchgemeinde.
Art. 78. Präsidium und Büro. (1) Die Kirchgemeindeversammlung
wird, sofern das Kirchgemeindereglement nichts anderes vorsieht, von der
Präsidentin oder vom Präsidenten des Kirchgemeinderates oder
deren Stellvertreter geleitet.
(2) Das Büro der Kirchgemeindeversammlung besteht, sofern das
Kirchgemein-dereglement nichts anderes vorsieht, aus der Präsidentin
oder dem Präsidenten der Versammlung, der Sekretärin oder dem
Sekretär und den Stimmenzählern. Es entscheidet über Verfahrensfragen.
Ein Ordnungsantrag kann jederzeit gestellt werden. Es wird sofort darüber
abgestimmt.
(3) Der Kirchgemeinderat ist für die Abfassung des Protokolls
zuständig. Das Protokoll enthält die Zahl der anwesenden Stimmberechtigten,
Anträge, Ent-scheidungen, Resultate von Wahlen oder Abstimmungen und
eine Zusammenfas-sung der Diskussion. Es wird von der Präsidentin
oder dem Präsidenten und von der Sekretärin oder dem Sekretär
unterschrieben.
Art. 79. Verhandlungen. (1) Die Mitglieder des Kirchgemeinderates haben
Stimmrecht.
(2) Die Beschlüsse werden von der Kirchgemeindeversammlung in
offener Ab-stimmung gefasst, sofern nicht 1/4 der anwesenden Stimmberechtigten
geheime Abstimmung verlangt.
(3) Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr der Stimmenden,
wobei Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen nicht gezählt
werden. Bei Stimmengleichheit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
(4) Bei Wahlen gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute Mehr
der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen
nicht ge-zählt werden. Bei einem allfälligen zweiten Wahlgang
entscheidet das relative Mehr, bei Stimmengleichheit wird die jüngere
Kandidatin oder der jüngere Kan-didat für gewählt erklärt.
(5) Anträge, die nicht einen auf der Traktandenliste aufgeführten
Gegenstand be-treffen, werden, wenn die Versammlung Eintreten beschliesst,
dem Kirchge-meinderat zur Berichterstattung an der nächsten Kirchgemeindeversammlung
überwiesen.
Art. 80. Rechtsmittel. Gegen Wahlen und Beschlüsse der Kirchgemeindever-sammlung
kann innert 30 Tagen beim Synodalrat wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen
oder erheblicher Verfahrensmängel schriftlich Beschwerde einge-reicht
werden. Das Verfahren wird in einem besonderen Reglement geregelt.
2.4.2 Kirchgemeinderat
Art. 81. Zusammensetzung und Stimmrecht. (1) Der Kirchgemeinderat besteht
gewöhnlich aus 7 Mitgliedern.
(2) Das Kirchgemeindereglement kann die Zahl der Mitglieder auf 5-15
festle-gen.
(3) Zusätzlich gehören ordinierte und in der Kirchgemeinde
eingesetzte Amtsträ-gerinnen und Amtsträger dem Kirchgemeinderat
von Amtes wegen an, können den Rat aber nicht präsidieren. Sie
verfügen höchstens über 1/3 der Stimmkraft der von der Kirchgemeindeversammlung
gewählten Mitglieder des Kirchge-meinderats. Wenn ihre Stimmkraft
grösser ist, haben die zuletzt in ihr Amt einge-setzten Amtsträgerinnen
und Amtsträger im Kirchgemeinderat nur beratende Stimme und Antragsrecht.
Art. 82. Wählbarkeit. Volljährige Gemeindeglieder, die bereit
und fähig sind, das Leben der Gemeinde und der Kirche gemeinsam mit
den Amtsträgerinnen und Amtsträgern und kirchlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeitern zu fördern, sind in den Kirchgemeinderat wählbar.
Art. 83. Wahl. (1) Die Mitglieder des Kirchgemeinderates werden von
der Kirchgemeindeversammlung in geheimer Wahl für die Dauer von 4
Jahren ge-wählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Wahlvorschläge müssen bis 30 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung
auf einer von den Vorgeschlagenen und 10 stimmberechtigten Gemeindegliedern
unterzeichneten Liste dem Kirchgemeinderat eingereicht werden. Wenn bis
zu dieser Frist nicht genügend Kandidatinnen oder Kandidaten zur Wahl
vorge-schlagen werden, ist an der Kirchgemeindeversammlung jedes volljährige
Ge-meindeglied wählbar. In diesem Fall müssen die Gewählten
innert 3 Tagen nach Kenntnisnahme Annahme oder Ablehnung der Wahl erklären.
Wenn an der Kirchgemeindeversammlung kein vollständiger Rat gewählt
wird, bestimmt der Synodalrat das weitere Vorgehen.
(3) Wenn nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten zur Wahl vorgeschlagen
werden als zu wählen sind, gelten die vorgeschlagenen Kandidatinnen
und Kan-didaten als gewählt.
(4) Die Namen der Gewählten werden veröffentlicht.
(5) Falls ein Mitglied während der Legislaturperiode zurücktritt,
findet die Er-satzwahl an der nächsten Kirchgemeindeversammlung statt.
Art. 84. Konstituierung, Amtseinsetzung und Amtsübergabe. (1)
Innert 10 Tagen nach seiner Wahl versammelt sich der Kirchgemeinderat unter
der Leitung seines ältesten Mitglieds zur konstituierenden Sitzung.
Er wählt für die Dauer der Amtsperiode seine Präsidentin
oder seinen Präsidenten, seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten,
seine Sekretärin oder seinen Sekretär und seine Kassierin oder
seinen Kassier. Die Sekretärin oder der Sekretär muss nicht,
die Kassierin oder der Kassier darf dem Kirchgemeinderat nicht angehören.
Der Rat ist für die Geschäftsführung verantwortlich. Das
Kirchgemeindereglement kann die Wahl der Kirchgemeindepräsidentin
oder des Kirchgemeindepräsidenten durch die Kirchgemeindeversammlung
vorsehen.
(2) Der Kirchgemeinderat teilt die Aufgaben unter seinen Mitgliedern
auf.
(3) Der abtretende Kirchgemeinderat übergibt dem neuen Rat die
hängigen Ge-schäfte und unterrichtet ihn über deren Stand.
(4) Der neue Kirchgemeinderat wird vom Synodalrat in Pflicht genommen
und anschliessend in einem Gemeindegottesdienst in sein Amt eingesetzt.
Art. 85. Aufgaben. Der Kirchgemeinderat hat folgende Aufgaben:
1. Er ist mit Amtsträgerinnen und Amtsträgern und Mitarbeiterinnen
und Mitar-beitern zusammen verantwortlich für das Leben der Gemeinde.
2. Er vollzieht die Beschlüsse von Kirchgemeindeversammlung,
Synode und Synodalrat.
3. Er wählt die Pfarrverweser, nachdem der Synodalrat deren
Wählbarkeit fest-gestellt hat, und die haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiterinnen
und Mitar-beiter der Kirchgemeinde. Er unterstützt und schützt
seine Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
4. Er bestellt die verschiedenen Ämter in der Gemeinde und
besonderen Kom-missionen, die unter seiner Verantwortung arbeiten.
5. Er beruft die Kirchgemeindeversammlung ein und bereitet sie
vor.
6. Er pflegt den Kontakt mit den Ortsbehörden, den Nachbargemeinden
und mit anderen am Ort vertretenen Kirchen und Gemeinschaften.
7. Er ist verantwortlich für die Verwaltung der Kirchgemeinde,
die Bauten und Liegenschaften und die Führung der Protokolle, der
kirchlichen Register und des Archivs.
Art. 86. Sitzungen. (1) Die Mitglieder des Kirchgemeinderates arbeiten
zur Er-füllung ihrer Aufgaben zusammen und unterstützen sich
gegenseitig. Die ge-wählten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und Synodalen
können zu den Sitzun-gen eingeladen werden. Sie haben beratende Stimme.
(2) Der Kirchgemeinderat trifft sich jährlich zu mindestens 6
Sitzungen. Er wird zudem von seiner oder seinem Vorsitzenden einberufen,
wenn dringende Ge-schäfte es erfordern, wenn 2 Mitglieder es verlangen
oder auf Anordnung des Synodalrates.
(3) Die Mitglieder des Kirchgemeinderates sind verpflichtet, an allen
Sitzungen teilzunehmen oder sich mit stichhaltiger Begründung zu entschuldigen.
(4) Alle Sitzungsteilnehmer sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Art. 87. Beschlüsse, Wahlen. (1) Der Kirchgemeinderat kann nur
Beschlüsse fassen und Wahlen vornehmen, wenn er ordnungsgemäss
einberufen wurde und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfachem Mehr durch Handaufheben
getroffen, ausser wenn der Rat die geheime Abstimmung beschliesst. Bei
Stimmengleich-heit gibt der oder die Vorsitzende den Stichentscheid.
(3) Wahlen erfolgen geheim, sofern ein Ratsmitglied dies verlangt.
Sie erfolgen mit absolutem Mehr, wobei Stimmenthaltungen, leere oder ungültige
Stimmen nicht gezählt werden. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang
wird die jün-gere Kandidatin oder der jüngere Kandidat als gewählt
erklärt.
(4) Ein Mitglied des Kirchgemeinderates darf der Behandlung eines Geschäftes
nicht beiwohnen, an dem es selbst oder eine Person, zu der es in einem
engen Verwandtschafts-, Pflicht- oder Abhängigkeitsverhältnis
steht, ein besonderes Interesse hat. Bei Verletzung der Ausstandspflicht
ist ein Beschluss ungültig.
(5) Über die Beratungen des Kirchgemeinderates wird ein Protokoll
geführt. Es enthält mindestens die Namen der anwesenden Mitglieder,
die behandelten Ge-schäfte, das Wesentliche der Beratungen, die Anträge
und Beschlüsse sowie das Ergebnis der Abstimmung. Das Protokoll wird
von der oder dem Vorsitzenden und der Sekretärin oder dem Sekretär
unterzeichnet und dem Rat an der nächsten Sitzung zur Genehmigung
vorgelegt.
Art. 88. Beschwerden. Gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates
kann beim Synodalrat innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des Beschlusses
schriftlich Beschwerde erhoben werden. Das Verfahren wird in einem besonderen
Regle-ment geregelt.
Art. 89. Reglemente. Der Kirchgemeinderat kann im Rahmen der kirchlichen
Gesetzgebung besondere Reglemente ausarbeiten. Diese sind vor der Annahme
durch die Kirchgemeindeversammlung vom Synodalrat zu genehmigen.
Art. 90. Pflichtverletzung. (1) Schwierigkeiten im Rat oder in der
Gemeinde sind dem Synodalrat zu unterbreiten.
(2) Wenn ein Ratsmitglied die Pflichten seines Amtes vernachlässigt
oder dem Ansehen der Kirche durch sein Verhalten schadet, wird es durch
die anderen Mitglieder ermahnt. In schweren Fällen wird ihm der Rücktritt
nahegelegt.
(3) Der Synodalrat kann auf Antrag des Kirchgemeinderates ein Ratsmitglied
seines Amtes entheben.
2.5 Im Dienst der Gemeinde
2.5.1 Freiwillige Mitarbeit
Art. 91. Grundsatz. (1) Die Kirche ist auf das Mitdenken, das Mitbeten
und die Mitarbeit ihrer Mitglieder angewiesen. Sie ermutigt Einzelne und
Gruppen, das Leben der Gemeinde mitzutragen.
(2) Sie betraut geeignete Gemeindeglieder mit Aufgaben in Leitung,
Gottes-dienst, Unterricht, Seelsorge, Diakonie und Verwaltung.
Art. 92. Förderung der freiwilligen Mitarbeit. Die Kirche fördert
die freiwilli-ge Mitarbeit ihrer Mitglieder durch angemessene Anerkennung
und Entschädi-gung, Aus- und Weiterbildungsangebote, Arbeitszeugnis,
Spesenentschädigung und Versicherungsschutz.
Art. 93. Ehepartner. Aus der Anstellung und Entlöhnung von kirchlichen
Ange-stellten erwachsen keine Verpflichtungen für deren Ehepartner.
Wenn Ehepartner kirchlicher Angestellten besondere Dienste übernehmen,
ist dies in den Anstel-lungsvereinbarungen zu regeln. Sie geniessen die
gleichen Rechte wie die übri-gen freiwilligen Mitarbeiter.
2.5.2 Dienste und Ämter
Art. 94. Grundsatz. (1) Zur Erfüllung ihres Auftrags in Leitung,
Verkündigung, Unterricht und Erwachsenenbildung, Seelsorge, Diakonie,
Kirchenmusik, Sigri-stendienst und Verwaltung, die spezielle Fähigkeiten
und Kenntnisse erfordern, benötigt die Kirchgemeinde besondere Dienste
und Ämter.
(2) Voraussetzung für diese Dienste sind die innere Bereitschaft
und eine gründ-liche, den Aufgaben entsprechende Ausbildung.
(3) Für ordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger ist
die Kirchenmitgliedschaft Voraussetzung. Der Kirchgemeinderat kann für
Beauftragte in anderen Diensten auch geeignete Personen beauftragen, welche
nicht Mitglieder der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
sind.
Art. 95. Zusammenarbeit. Die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
teilen sich gemäss ihrer Ausbildung, ihrem Auftrag und ihren Fähigkeiten
nach Absprache mit dem Kirchgemeinderat in kollegialer Weise in die Arbeit
inner-halb der Kirchgemeinde. Sie respektieren die gegenseitigen Arbeitsgebiete
und ergänzen sich in ihrer Arbeit, wo es nötig und möglich
ist.
2.5.3 Ordinierte Amtsträgerinnen und Amtsträger
Art. 96. Pfarrstellen. (1) In jeder Kirchgemeinde besteht in der Regel
minde-stens ein Pfarramt.
(2) Übersteigt die Zahl der Gemeindeglieder 2000 pro Pfarramt
oder liegen ande-re wichtige Gründe vor, kann die Kirchgemeindeversammlung
dem Synodalrat zuhanden der Synode die Schaffung weiterer Stellen beantragen.
Art. 97. Wahlkommission. (1) Ist die Stelle einer ordinierten Amtsträgerin
oder eines ordinierten Amtsträgers zu besetzen, so bildet der Kirchgemeinderat
unver-züglich eine Wahlkommission. Der Synodalrat ist in dieser Kommission
durch ein Mitglied vertreten. Die Dekanin oder der Dekan steht der Wahlkommission
für Beratungen zur Verfügung. Abtretende Amtsträgerinnen
oder Amtsträger können der Kommission nicht angehören.
(2) Die Wahlkommission ist frei, die Stelle öffentlich auszuschreiben
oder den Weg der persönlichen Berufung zu wählen. Sie unterbreitet
dem Kirchgemeinde-rat ihre Vorschläge zur Besetzung der Stelle, nachdem
der Synodalrat die Wähl-barkeit der Kandidatinnen oder Kandidaten
bestätigt hat.
(3) Mindestens 10 stimmberechtigte Gemeindeglieder können bis
5 Wochen vor dem vorgesehenen Wahltermin dem Kirchgemeinderat wählbare
Kandidatinnen oder Kandidaten zuhanden der Kirchgemeindeversammlung zur
Wahl vorschla-gen. Mindestens 2 Wochen vor dem vorgesehenen Wahltermin
stellt der Kirch-gemeinderat die zur Wahl Vorgeschlagenen der Gemeinde
vor.
Art. 98. Wahl. (1) Die Wahl einer ordinierten Amtsträgerin oder
eines ordinier-ten Amtsträgers wird in der Kirchgemeindeversammlung
durchgeführt. Es gilt das geheime Wahlverfahren und das absolute Mehr
der Stimmenden, wobei Stimmenthaltungen, leere oder ungültige Stimmen
nicht gezählt werden. Bei ei-nem allfälligen zweiten Wahlgang
entscheidet das relative Mehr, bei Stimmen-gleichheit entscheidet die Präsidentin
oder der Präsident der Kirchgemeinde.
(2) Das Wahlprotokoll wird dem Synodalrat zugestellt.
Art. 99. Wiederwahl. (1) Nach jeweils 7 Jahren Amtszeit entscheidet
der Kirch-gemeinderat über Weiterführung oder Auflösung
des Dienstverhältnisses. Falls er die Weiterführung beantragt,
veröffentlicht er diesen Beschluss im Amtsblatt und im Publikationsorgan
der Gemeinde. Wenn nicht innerhalb eines Monats nach der Veröffentlichung
im Amtsblatt 5 Prozent der stimmberechtigten Gemeinde-glieder oder der
Synodalrat eine Bestätigungswahl verlangen, gilt die Amtsträge-rin
oder der Amtsträger für die nächste Periode als wiedergewählt.
(2) Falls der Kirchgemeinderat die Nichtweiterführung des Dienstverhältnisses
beantragt, findet an der Kirchgemeindeversammlung eine Bestätigungswahl
statt.
(3) Auf Wunsch einer der beiden Parteien kann der Synodalrat vor der
Wahlaus-schreibung beide Parteien anhören.
(4) In besonderen Fällen kann der Synodalrat auf Antrag des Kirchgemeinderates
frühestens nach 3 Jahren der ersten Amtszeit eine Bestätigungswahl
anordnen.
(5) Verliert eine Amtsträgerin oder ein Amtsträger die Stelle
durch Abwahl, so bleiben Besoldungsansprüche und Wohnrecht noch für
3 Monate gewährleistet.
Art. 100. Stellvertretungen. (1) In Kirchgemeinden mit mehreren Pfarrerinnen
oder Pfarrern vertreten sich diese gegenseitig. Sie teilen ihre Ferien
und Freitage entsprechend ein. In Kirchgemeinden mit einer einzigen Pfarrstelle
sorgt der Kirchgemeinderat für die Stellvertretung.
(2) Bei Abwesenheiten bis zu höchstens einem Jahr setzt der Kirchgemeinderat
einen als Pfarrer wählbaren Vertreter ein.
(3) In Ausnahmefällen kann der Kirchgemeinderat kürzere,
zeitlich befristete Stellvertretungen oder einzelne Dienste mit Zustimmung
des Synodalrats an Kandidatinnen oder Kandidaten der Theologie, Pfarrerinnen
oder Pfarrer im Ru-hestand oder ausnahmsweise auch an geeignete Gemeindeglieder
ganz oder teil-weise übertragen. Bei Nichtordinierten ist eine fachliche
Begleitung erforderlich.
(4) Für Diakoninnen und Diakone Selten diese Bestimmungen sinngemäss.
2.5.4 Pädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
Art. 101. Kindergottesdienste. Für die kindgerechte Weitergabe
der biblischen Botschaft und die Durchführung von Kindergottesdiensten
setzt der Kirchge-meinderat geeignete kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
ein. Er sorgt für ihre Aus- und Weiterbildung und schafft die nötigen
Voraussetzungen durch Be-reitstellen geeigneter Räume und Materialien.
Art. 102. Katechetinnen und Katecheten. (1) Katechetinnen und Katecheten
mit einer vom Synodalrat anerkannten Fachausbildung erfüllen in der
Kirchge-meinde Aufgaben in der christlichen Erziehung und im kirchlichen
Unterricht. Sie arbeiten im Rahmen ihres Pflichtenheftes selbständig.
(2) Der Kirchgemeinderat setzt die Katechetinnen und Katecheten ein.
Er sorgt für ihre Aus- und Weiterbildung gemäss den vom Synodalrat
erlassenen Richtli-nien.
(3) Katechetische Aufgaben können an Lehrerinnen und Lehrer oder
andere ge-eignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter übertragen werden,
wenn eine praxis-begleitende Ausbildung und die fachliche Beratung und
Begleitung gewährleistet sind.
2.5.5 Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker
Art. 103. Aufgaben. Als kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
mit einer anerkannten Fachausbildung sind Kirchenmusiker wie Organistinnen
und Orga-nisten, Chorleiterinnen und -leiter oder Kantorinnen und Kantoren
im Rahmen ihres Pflichtenheftes verantwortlich für die Pflege und
Förderung der Kirchen-musik und des Gemeindegesangs in- und ausserhalb
des Gottesdienstes.
2.5.6 Sigristinnen und Sigristen
Art. 104. Aufgaben. (1) Als kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind Sigristinnen und Sigristen im Rahmen ihres Pflichtenheftes verantwortlich
für die Pflege der Kirchen, Kirchgemeindehäuser und anderer kirchlicher
Einrichtungen. Sie sorgen auch für die Betreuung auf Hilfe angewiesener
Personen, welche die Anlässe in diesen Räumen besuchen.
(2) Sie machen den Kirchgemeinderat auf notwendige Unterhaltsarbeiten
auf-merksam.
2.5.7 Sekretärin oder Sekretär
Art. 105. Aufgaben. (1) Protokollführung, Verwaltungsarbeiten
und Archivfüh-rung der Kirchgemeinde werden einer Sekretärin
oder einem Sekretär und even-tuell weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
übertragen. Der Kirchgemeinde-rat ist für die Geschäftsführung
verantwortlich.
(2) Wenn eine Sekretärin oder ein Sekretär dem Kirchgemeinderat
nicht ange-hört, nimmt sie oder er an den Sitzungen des Kirchgemeinderates
mit beratender Stimme teil, es sei denn, das Kirchgemeindereglement bestimme
es anders.
Art. 106. Wahl und Amtsübergabe. (1) Die Sekretärin oder
der Sekretär der Kirchgemeinde wird vom Kirchgemeinderat an der konstituierenden
Sitzung für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Person muss
dem Kirchgemeinderat nicht angehören. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Amtsübergabe an eine neugewählte Sekretärin
oder einen neugewählten Sekretär wird vom Kirchgemeinderat vorgenommen
und protokolliert. Das Pro-tokoll enthält eine Liste der übergebenen
Dokumente.
(3) Der Kirchgemeinderat erstellt das Pflichtenheft der Sekretärin
oder des Se-kretärs und erteilt Weisungen für die Organisation
der Gemeindeverwaltung, das Unterzeichnungsrecht und die Aufbewahrung der
Gemeindeakten.
Art. 107. Archivführung. Kirchliche Register, Protokolle der Kirchgemeinde-versammlung
und des Kirchgemeinderates, Budget und Jahresrechnung sind für unbegrenzte
Zeit sicher aufzubewahren, Verwaltungsakten, Buchhaltungsbelege, Steuer-
und andere Rechnungen während 10 Jahren.
2.5.8 Kassierin oder Kassier
Art. 108. Aufgaben. (1) Die Kassierin oder der Kassier führt die
Buchhaltung, besorgt das Finanzwesen und verwaltet das Vermögen der
Kirchgemeinde.
(2) Der Kirchgemeinderat ist für die Geschäftsführung
verantwortlich.
(3) Die Kassierin oder der Kassier kann zu den Sitzungen des Kirchgemeindera-tes
eingeladen werden. Sie oder er hat beratende Stimme.
Art. 109. Wahl und Kassenübergabe. (1) Die Kassierin oder der
Kassier der Kirchgemeinde wird vom Kirchgemeinderat an der konstituierenden
Sitzung für die Dauer der Amtsperiode gewählt. Die Person darf
dem Kirchgemeinderat nicht angehören. Wiederwahl ist möglich.
(2) Die Kassenübergabe an eine neugewählte Kassierin oder
einen neugewählten Kassier wird von der Rechnungsprüfungskommission
vorgenommen und proto-kolliert. Das Protokoll enthält sämtliche
Saldi, eine detaillierte Aufstellung aller Forderungen und Schulden, eine
Zwischenbilanz und ein Inventar der übergebe-nen Dokumente.
(3) Der Kirchgemeinderat erlässt zu Beginn jeder Amtsperiode Weisungen
an die Kassierin oder den Kassier betreffend Buchhaltung, Bezugs- und Zahlungsmo-dalitäten.
2.6 Der Haushalt und die Verwaltung der Kirchgemeinde
Art. 110. Rechnungsprüfungskommission. Die Kirchgemeindeversammlung
wählt eine aus mindestens 3 Mitgliedern bestehende Rechnungsprüfungskom-mission.
Ihre Amtsdauer stimmt mit jener des Kirchgemeinderates überein. Wählbar
sind stimmberechtigte Gemeindeglieder, die nicht dem Kirchgemeinde-rat
oder der Kirchgemeindeverwaltung angehören.
Art. 111. Aufgaben. (1) Die Kommission prüft das Budget, den beantragten
Steuerfuss und Anträge betreffend Ausgaben, die einen Beschluss der
Kirchge-meindeversammlung erfordern.
(2) Sie prüft und revidiert die Jahresrechnung, vergleicht sie
mit dem Budget und überprüft die Verwendung von Krediten. Sie
kann mit Bewilligung des Kirchge-meinderates die Rechnungsprüfung
einer Treuhandgesellschaft anvertrauen. Die-se Revision entlastet die Kommission
nicht von ihrer Verantwortung.
(3) Der Kirchgemeinderat liefert der Kommission mindestens 30 Tage
vor der Kirchgemeindeversammlung alle für die Erfüllung ihrer
Aufgaben nötigen Un-terlagen und erteilt ihr die nötigen Auskünfte.
Die Kommission hat Zugang zu sämtlichen Buchhaltungsbelegen.
(4) Die Kommission nimmt zuhanden der Kirchgemeindeversammlung unter
fi-nanziellen und finanzplanerischen Gesichtspunkten Stellung zu Budget,
Ausga-benbeschlüssen und Jahresrechnung. Bericht und Stellungnahme
werden dem Kirchgemeinderat spätestens eine Woche vor der Kirchgemeindeversammlung
zugestellt.
Art. 112. Kassenaufsicht. (1) Die Rechnungsprüfungskommission
hat minde-stens einmal im Jahr die Kasse und die Buchhaltung, das Vorhandensein
der in der Bilanz aufgeführten Werte sowie den Stand der Forderungen
zu prüfen oder überprüfen zu lassen. Über diese Prüfung
wird ein Protokoll angefertigt, das dem Kirchgemeinderat und der synodalen
Finanzkommission zuzustellen ist.
(2) Wenn nötig kann die synodale Finanzkommission selber eine
Prüfung vor-nehmen oder veranlassen.
Art. 113. Budget. (1) Der Kirchgemeinderat erstellt jedes Jahr das
Budget zu-handen der Kirchgemeindeversammlung. Das Budget umfasst jeden
Aufwand und Ertrag durch detaillierte Aufzählung der betreffenden
Posten gemäss dem vom Synodalrat festgelegten Kontenplan und den Weisungen
für die Buchfüh-rung. Alle Posten sind mit ihrem Bruttobetrag
ohne gegenseitigen Ausgleich auf-zuführen.
(2) Das Budget muss ausgeglichen sein. Übersteigt der Aufwand
den Ertrag um mehr als 5 Prozent, so muss die Kirchgemeinde ihren Steuerfuss
erhöhen.
(3) Budgetposten, deren Betrag nicht ausgeschöpft wurde, können
nicht für einen anderen Zweck verwendet werden.
(4) Das Budget wird mit der Einladung zur Kirchgemeindeversammlung
im Pu-blikationsorgan der Kirchgemeinde veröffentlicht oder zur Einsicht
aufgelegt.
(5) Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet vor Ende des Kalenderjahres
auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission über das Budget. Jene
Budgetpo-sten, deren Betrag sich aus der Kirchenordnung oder aus einem
Synodebeschluss ergibt, können nicht geändert werden. Der vom
Kirchgemeinderat beantragte Ausgabenbetrag kann nicht überschritten
werden, ohne dass gleichzeitig die Deckung der Mehrausgaben vorgesehen
wird.
(6) Das genehmigte Budget ist der synodalen Finanzkommission zuzustellen.
(7) Wenn die Kirchgemeindeversammlung das Budget ablehnt, arbeitet
der Kirchgemeinderat einen neuen Entwurf aus, den er der Kirchgemeindeversamm-lung
innert 60 Tagen seit der Ablehnung unterbreitet. In dieser Zeit kann der
Kirchgemeinderat nur die zur guten Verwaltung der Kirchgemeinde unentbehrli-chen
Ausgaben vornehmen.
Art. 114. Ausgaben. (1) Die Ausgaben der Kirchgemeinde werden aufgrund
des Budgets oder eines besonderen Beschlusses der Kirchgemeindeversammlung
getätigt.
(2) Im Budget nicht vorgesehene Ausgaben, die sich nicht aus einem
Synodebe-schluss oder aus der Kirchenordnung ergeben, müssen von der
Kirchgemeinde-versammlung beschlossen werden.
(3) Wenn die Kirchgemeindeversammlung nicht rechtzeitig einberufen
werden kann, so darf eine unvorhersehbare und dringliche Ausgabe vom Kirchgemeinde-rat
beschlossen werden. Dieser Beschluss muss der nächsten Kirchgemeindever-sammlung
zur Genehmigung vorgelegt werden.
Art. 115. Anlagen. Von der Kirchgemeinde getätigte Anlagen müssen,
ausser bei gemeinnützigen Zwecken, volle Gewähr bieten und marktgerechte
Zinsen tragen.
Art. 116. Schuldentilgung. Der Synodalrat kann Mindestsätze für
die Schulden-tilgung festlegen.
Art. 117. Rechnung. (1) Die Jahresrechnung wird vom Kirchgemeinderat
abge-schlossen und der Kirchgemeindeversammlung zur Genehmigung vorgelegt.
Sie umfasst die laufende Rechnung, die Investitionsrechnung und die Bilanz.
(2) Die Rechnung wird während 10 Tagen vor der Kirchgemeindeversammlung
zur Einsicht aufgelegt. Sie kann mit der Einladung zur Kirchgemeindeversamm-lung
im Publikationsorgan der Kirchgemeinde veröffentlicht werden.
(3) Die Kirchgemeindeversammlung entscheidet spätestens bis Ende
Juni auf Antrag der Rechnungsprüfungskommission über die Rechnung.
(4) Die genehmigte Rechnung ist der synodalen Finanzkommission zur
Kontrolle zuzustellen.
3. Die Kantonalkirche
3.1 Die Synode
Art. 118. Auftrag und Amtsdauer. Die Synode ist das gesetzgebende und
lei-tende Organ der Kirche. Sie wird jeweils für 4 Jahre gewählt.
Art. 119. Aufgaben. Die Synode hat folgende Aufgaben:
1. Sie behandelt gesamtkirchliche Fragen.
2. Sie erlässt und revidiert die Kirchenverfassung, die
Kirchenordnung und weitere Reglemente. Sie stellt Antrag zur Revision der
staatlichen Kirchenge-setzgebung.
3. Sie wählt den Synodalrat, das Revisionsorgan, die Mitglieder
der Finanz-kommission, der Rekurskommission und der übrigen synodalen
Kommissio-nen. Ersatzwahlen in Kommissionen, mit denen nicht bis zur nächsten
Syn-ode zugewartet werden kann, werden provisorisch durch das Büro
der Syn-ode vorgenommen.
4. Sie wählt die Abgeordneten und Suppleanten in die Abgeordnetenversamm-lung
des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes. Die Synodalrats-präsidentin
oder der Synodalratspräsident gehört der Abordnung von Amtes
wegen an.
5. Sie beschliesst auf Vorschlag des Synodalrates die Schaffung
und Aufhebung von Pfarr- oder Diakonatsstellen in den Kirchgemeinden und
in der Kanto-nalkirche.
6. Sie erlässt Richtlinien für die Ordination und wählt
die Ordinationskommis-sion.
7. Sie prüft und genehmigt das Tätigkeitsprogramm und
den Jahresbericht des Synodalrates und der gesamtkirchlichen Organe und
gibt dem Synodalrat Richtlinien.
8. Sie befasst sich regelmässig mit Fragen von Evangelisation,
Mission und Entwicklungszusammenarbeit.
9. Sie hat die Verantwortung für den Finanzhaushalt der
Kirche und die Ober-aufsicht über die kirchliche Verwaltung. Sie prüft
und genehmigt das Budget und die Jahresrechnung der Synodalkasse und bestimmt
die Höhe der Ge-meindebeiträge.
10. Sie beschliesst die Zugehörigkeit zu kirchlichen Institutionen
und Vereini-gungen.
Art. 120. Wahl. (1) Die Synodalen und 2-4 Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter werden von der Kirchgemeindeversammlung in geheimer Wahl
gewählt. Wie-derwahl ist möglich. Der Synodalrat setzt die Termine
fest.
(2) Wahlvorschläge müssen bis 30 Tage vor der Kirchgemeindeversammlung
auf einer von den Vorgeschlagenen und 10 stimmberechtigten Gemeindegliedern
unterzeichneten Liste dem Kirchgemeinderat eingereicht werden.
(3) Wenn in einer Kirchgemeinde nicht mehr Kandidatinnen und Kandidaten
zur Wahl vorgeschlagen werden als Synodale und Stellvertreterinnen oder
Stellver-treter zu wählen sind, erklärt der Synodalrat die Kandidatinnen
und Kandidaten als in stiller Wahl gewählt.
(4) Synodale, die in den Synodalrat gewählt werden, werden ersetzt.
(5) Das Büro der Synode veröffentlicht zu Beginn der Legislaturperiode
das Ver-zeichnis der Synodalen und der Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.
Art. 121. Konstituierung. (1) Die konstituierende Sitzung zu Beginn
einer neu-en Legislaturperiode wird vom abtretenden Büro der Synode
einberufen und er-öffnet. Sie beginnt mit einem Abendmahlsgottesdienst
in einer der reformierten Kirchen Murtens.
(2) Die Synode erwahrt die Wahl ihrer Mitglieder. Diese versprechen,
ihre Auf-gabe treu zu erfüllen.
(3) Die Synode wählt in jeweils getrennten Verfahren:
– aus ihrer Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten
und 2 Vizepräsidentin-nen oder Vizepräsidenten der Synode, welche
gemeinsam das Büro der Syn-ode bilden;
– das Revisionsorgan;
– die Mitglieder der Finanzkommission, der Ordinationskommission
und der übrigen synodalen Kommissionen.
Art. 122. Wahl des Synodalrats. In der Mitte der Legislaturperiode
wählt die Synode die Mitglieder des Synodalrates und anschliessend
aus dessen Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten und die
Vizepräsidentin oder den Vizepräsi-denten.
Art. 123. Ordentliche und ausserordentliche Synoden. (1) Die Frühlingssyn-ode
tagt am zweiten Montag nach Pfingsten in Murten, die Herbstsynode am Montag
nach dem Reformationssonntag reihum in einer andern Kirchgemeinde.
(2) Die Synode kann die Einberufung einer ausserordentlichen Synode
beschlie-ssen. Das Büro der Synode muss innerhalb von 2 Monaten eine
ausserordentliche Synode einberufen, wenn der Synodalrat dies verlangt
oder wenn wenigstens 20 Synodale ein schriftliches und begründetes
Gesuch einreichen.
Art. 124. Sprachen und Protokoll. Die Verhandlungen der Synode werden
in deutscher und französischer Sprache geführt. Die Übersetzung
wird gewährlei-stet. Das Protokoll ist in beiden Sprachen abzufassen.
Es enthält die Zahl der an-wesenden Synodalen, Anträge, Entscheidungen,
Resultate von Wahlen oder Ab-stimmungen und eine Zusammenfassung der Diskussion.
Es wird von der Syn-odepräsidentin oder vom Synodepräsidenten
und von der Protokollführerin oder vom Protokollführer unterschrieben.
Art. 125. Einberufung und Beschlussfähigkeit. (1) Der Synodalrat
bereitet in Zusammenarbeit mit dem Büro der Synode und den betroffenen
Kommissionen die Geschäfte vor. Das Büro der Synode beruft die
Synode ein. Die Einladungen müssen mit der Traktandenliste und den
nötigen Unterlagen 14 Tage vor der Synode versandt werden.
(2) Die Synodalen oder ihre Stellvertreterinnen oder Stellvertreter
sind ver-pflichtet, an den Synoden teilzunehmen. Wer verhindert ist, hat
sich bei der Prä-sidentin oder dem Präsidenten der Synode zu
entschuldigen.
(3) Die Präsidentin oder der Präsident der Synode kann Nichtmitglieder
zu den Verhandlungen einladen und ihnen das Wort erteilen.
(4) Die Synode ist beschlussfähig, wenn das absolute Mehr der
Synodalen anwe-send ist. Wird bei einer zweiten Einberufung das Quorum
nicht erreicht, ist die Synode trotzdem beschlussfähig.
Art. 126. Verhandlungen. (1) Die Synode wird mit einer Andacht eröffnet
und mit einem Gebet geschlossen.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident der Synode leitet
die Verhandlungen und sorgt für einen geordneten Ablauf im Geist gegenseitiger
Achtung. Das Synode-büro kann die Redezeit begrenzen.
(3) Die Verhandlungen sind öffentlich. Ausnahmen können von
1/4 der anwe-senden Synodalen verlangt oder vom Synodebüro angeordnet
werden.
Art. 127. Traktandenliste. Die Synode behandelt die auf der Traktandenliste
stehenden Geschäfte. Andere Geschäfte können behandelt werden,
wenn sie zu Beginn der Synode mit Zweidrittelsmehrheit für dringlich
erklärt werden.
Art. 128. Wahlen und Abstimmungen. (1) Der Synodalrat, das Synodebüro
und die Mitglieder der gesamtkirchlichen Kommissionen werden geheim gewählt.
Die übrigen Wahlen und die Abstimmungen über Sachgeschäfte
werden in der Regel offen durchgeführt, wenn nicht 1/10 der anwesenden
Synodalen geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.
(2) Erforderlich ist:
– Zweidrittelsmehrheit für die Revision der Verfassung oder
der Kirchenord-nung, für Resolutionen, Dringlicherklärung von
Geschäften und Wiederer-wägungsanträge, die im Verlauf der
Verhandlungen gestellt werden;
– das absolute Mehr beim ersten Wahlgang;
– das relative Mehr beim zweiten Wahlgang und bei Sachgeschäften.
(3) Stimmenthaltungen, leere und ungültige Stimmen fallen bei
der Berechnung des Mehrs nicht in Betracht.
(4) Bei geheimen Wahlen hat die Präsidentin oder der Präsident
der Synode das Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit im zweiten Wahlgang wird
die jüngere Per-son für gewählt erklärt. Bei Abstimmungen
fällt die Präsidentin oder der Präsi-dent der Synode bei
Stimmengleichheit den Stichentscheid.
Art. 129. Abstimmungsverfahren. (1) Anträge müssen der Präsidentin
oder dem Präsidenten der Synode schriftlich vorgelegt werden. Bei
Abstimmungen legt die Präsidentin oder der Präsident der Synode
einen in beiden Sprachen for-mulierten Text vor, der protokolliert wird.
Zuerst wird über Unterabänderungs-anträge, dann über
Abänderungsanträge abgestimmt. Der Antrag des Synodalra-tes oder
der zuständigen Kommission hat in der Schlussabstimmung gegenüber
den Gegenanträgen die Priorität.
(2) Jederzeit kann ein Ordnungsantrag gestellt werden, über den
unverzüglich abgestimmt wird.
Art. 130. Motionen. Synodale haben das Recht, bis 20 Tage vor der Synode
der Präsidentin oder dem Präsidenten der Synode schriftlich eine
Motion in Form einer Anregung oder eines ausgearbeiteten Entwurfs einzureichen.
Sie wird den Synodalen zugestellt. Nimmt der Synodalrat die Motion entgegen
und wird aus der Mitte der Synode kein Gegenantrag gestellt, gilt die Motion
als überwiesen, andernfalls entscheidet die Synode. Eine überwiesene
Motion geht zur Berichter-stattung und Antragstellung an den Synodalrat.
Art. 131. Fragen und Anträge. Synodale haben das Recht, der Synode
oder dem Synodalrat Fragen oder Anträge zu unterbreiten. Sollen sie
in der Synode behandelt werden, müssen sie ebenfalls bis 20 Tage vor
der Synode der Präsi-dentin oder dem Präsidenten der Synode schriftlich
eingereicht werden. Innerhalb derselben Frist können Kirchgemeinden
über ihre Präsidentin oder ihren Präsi-denten Anträge
einreichen.
Art. 132. Referendum. (1) Die Beschlüsse der Synode sind für
alle Kirchge-meinden verbindlich.
(2) Ein Beschluss muss innerhalb von 12 Monaten der kirchlichen Volksabstim-mung
unterbreitet werden, wenn von den Räten dreier Kirchgemeinden oder
von mindestens 1000 stimmberechtigten Mitglieder der Kirche innerhalb zweier
Mo-nate das Begehren gestellt worden ist.
3.2 Der Synodalrat
Art. 133. Wahl. Der Synodalrat ist die ausführende Behörde
der Kirche. Seine Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Die Amtsperiode ist gegenüber
der Synode um 2 Jah-re verschoben. Wenn im Verlauf der Amtsperiode ein
Sitz frei wird, erfolgt die Ersatzwahl an der nächsten Session der
Synode.
Art. 134. Aufgaben. Der Synodalrat hat folgende Rechte und Pflichten:
1. Er ist mit der Synode zusammen verantwortlich für das
Leben der Kantonal-kirche. Er befasst sich mit Fragen kirchlicher Planung.
Er legt der Synode ein Tätigkeitsprogramm und den Jahresbericht vor,
stellt Anträge und sorgt für den Vollzug der Synodebeschlüsse.
2. Er veranlasst die Behandlung wichtiger theologischer und gesellschaftlicher
Fragen und kann dazu öffentlich Stellung nehmen.
3. Er vertritt die Kirche gegenüber den reformierten Schwesterkirchen
und den anderen Konfessionen und Religionen.
4. Er vertritt die Kirche gegenüber dem Staat und gegenüber
Dritten.
5. Er besucht regelmässig die Gemeinden und informiert sich
über den Stand des kirchlichen Lebens.
6. Er unterstützt die Amtsträgerinnen und Amtsträger
und Kirchgemeinderäte und hat die Dienstaufsicht über sie.
7. Er entscheidet über die Wählbarkeit von Bewerberinnen
und Bewerbern für kirchliche Ämter, und setzt sie in ihr Amt
ein.
8. Er wählt die Inhaber kantonalkirchlicher Ämter und
die kantonalkirchlichen Angestellten.
9. Er koordiniert die Arbeit der gesamtkirchlichen Kommissionen
und kann spezielle Kommissionen einsetzen.
10. Er ist der Synode gegenüber verantwortlich für die Verwaltung
und den Fi-nanzhaushalt der Kantonalkirche. Er legt ihr das Budget und
die Jahresrech-nung vor.
11. Er hat die Aufsicht über den Finanzhaushalt der Kirchgemeinden.
12. Er ordnet kirchliche Wahlen und Abstimmungen an.
13. Er prüft und genehmigt die von den Kirchgemeinden erlassenen
Reglemente.
14. Er entscheidet in erster Instanz über Beschwerden, die gegen
Abstimmungen, Wahlen oder Beschlüsse der Kirchgemeinderäte oder
Kirchgemeindever-sammlungen erhoben werden.
Art. 135. Geschäftsstelle. (1) Der Synodalrat ist verantwortlich
für die Ge-schäftsstelle der Kantonalkirche. Er beantragt der
Synode die Schaffung der er-forderlichen Stellen, regelt die interne Organisation
sowie die Zeichnungsbe-rechtigung und stellt die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
an.
(2) Die Leiterin oder der Leiter der Geschäftsstelle nimmt an
den Sitzungen des Synodalrates mit beratender Stimme teil.
Art. 136. Einberufung. Die Sitzungen des Synodalrates werden von der
Präsi-dentin oder dem Präsidenten, nötigenfalls von der
Vizepräsidentin oder dem Vi-zepräsidenten einberufen, sooft es
die Geschäfte erfordern. Der Rat muss sich ebenfalls versammeln, wenn
3 Mitglieder dies verlangen.
Art. 137. Verhandlungen. Die Bestimmungen über die Verhandlungen
des Kirchgemeinderates Selten sinngemäss auch für den Synodalrat.
Die Mitglieder des Synodalrates können verschiedene Aufgaben unter
sich aufteilen. Sie tragen die vom Rat getroffenen Entscheide kollegial
mit.
Art. 138. Amtsgeheimnis. Die Verhandlungen des Synodalrates sind vertraulich.
Mitglieder und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Synodalrates sind zur
Ver-schwiegenheit verpflichtet.
Art. 139. Information. Der Synodalrat sorgt für die regelmässige
innerkirchliche Information und eine zweckmässige Öffentlichkeitsarbeit
in den Medien.
Art. 140. Delegationen. Der Synodalrat bestimmt die Abgeordneten in
kirchli-che Organisationen und Werke mit Ausnahme des Schweizerischen Evangeli-schen
Kirchenbundes. Sie haben dem Synodalrat regelmässig Bericht zu erstatten
und in wichtigen Fragen seine Meinung einzuholen.
Art. 141. Unterstützung. Der Synodalrat berät und unterstützt
die Kirchgemein-den, die Amtsträgerinnen und die Amtsträger in
ihrer Arbeit und steht mit ihnen in regelmässigem Kontakt. Er vermittelt
bei Schwierigkeiten. Zur Besprechung dringender Fragen können Synodalrat,
Kirchgemeinderat, Amtsträgerin oder Amtsträger jederzeit eine
Aussprache verlangen.
Art. 142. Dienstaufsicht. Der Synodalrat hat die Pflicht und das Recht,
fehlbare Amtsträgerinnen oder Amtsträger, Kirchenbehörden
oder deren Mitglieder zu ermahnen oder bei schwerwiegenden Verfehlungen
die Einstellung im Amt zu verfügen. Gegenüber Amtsträgern
steht dem Synodalrat die Disziplinarbefugnis unmittelbar zu, gegenüber
Behördemitgliedern nur dann, wenn die entsprechende Behörde trotz
Aufforderung die gebotenen Massnahmen nicht selber trifft. Die Berufung
an die kirchliche Rekurskommission bleibt vorbehalten. Sie hat keine aufschiebende
Wirkung für den getroffenen Entscheid.
Art. 143. Beschwerden. (1) Der Synodalrat entscheidet über Beschwerden,
die gegen Beschlüsse des Kirchgemeinderates erhoben werden. Solche
Beschwerden sind dem Synodalrat innert 30 Tagen nach Bekanntmachung des
Beschlusses schriftlich einzureichen.
(2) Er entscheidet über Beschwerden Segen Wahlen und Abstimmungen
der Kirchgemeindeversammlung. Solche Beschwerden sind dem Synodalrat innert
3 Tagen schriftlich einzureichen.
(3) Beschwerden Segen synodalrätliche Entscheide oder Disziplinarmassnahmen
können an die kirchliche Rekurskommission weitergezogen werden. Das
Verfah-ren wird in einem besonderen Reglement geregelt.
Art. 144. Vergütungen. Die Mitglieder des Synodalrates erhalten
eine von der Synode festgesetzte Entschädigung. Die Synodalkasse vergütet
die Spesen für die Mitglieder des Synodalrates und der Delegationen
gemäss Spesenreglement.
3.3 Der Konvent und das Amt der Dekanin oder des Dekans
Art. 145. Pfarrkonvent. (1) Die Pfarrerinnen und Pfarrer, die vom Synodalrat
in ein Gemeindepfarramt oder ein gesamtkirchliches Amt eingesetzt sind,
bilden den Pfarrkonvent.
(2) Der Pfarrkonvent berät und nimmt Stellung zu Fragen, die Glaube,
Gottes-dienst und den pfarramtlichen Dienst betreffen.
Art. 146. Diakonatskonvent. (1) Die ordinierten diakonischen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter, die vom Synodalrat in einen Gemeindedienst oder ein gesamt-kirchliches
Amt eingesetzt sind, bilden den Diakonatskonvent.
(2) Der Diakonatskonvent berät und nimmt Stellung zu Fragen, die
den diakoni-schen Dienst oder die Diakonie betreffen.
Art. 147. Konvent. (1) Pfarr- und Diakonatskonvent bilden zusammen
den Kon-vent.
(2) Der Konvent kann weitere Amtsträgerinnen und Amtsträger,
Amtsträgerinnen und Amtsträger im Ruhestand und weitere Personen
aufnehmen. Diese sind für Funktionen, die nach Verfassung oder Kirchenordnung
für Mitglieder des Kon-vents vorgesehen sind, nicht wählbar.
Art. 148. Aufgaben. (1) Der Konvent fördert die fachspezifische
Arbeit, die Weiterbildung und die Gemeinschaft unter seinen Mitgliedern.
Er kommt minde-stens vor jeder Synode zusammen und organisiert eine jährliche
Retraite.
(2) Der Konvent behandelt Themen, die ihm vom Synodalrat oder der Synode
unterbreitet wurden, und bereitet die Geschäfte der Synode vor. Er
erarbeitet Stellungnahmen und Anträge zuhanden der Synode oder der
Öffentlichkeit.
(3) Der Konvent konstituiert sich selber.
(4) Der Konvent wählt unter seinen Mitgliedern für eine vierjährige
Amtszeit je eine Dekanin oder einen Dekan für jede Sprachregion, die
nicht Mitglieder des Synodalrats sein können. Wiederwahl ist möglich.
(5) Pfarr- und Diakonatskonvent wählen ihre Abgeordneten in die
Synode.
Art. 149. Teilnahme. Die Arbeit im Rahmen des Konvents gehört
zum dienstli-chen Auftrag der Amtsträgerinnen und Amtsträger.
Art. 150. Dekanat. (1) Die Dekanin oder der Dekan unterstützt
und begleitet die Amtsträgerinnen und Amtsträger der jeweiligen
Sprachregion durch Seelsorge und Beratung und steht ihnen in Schwierigkeiten
bei.
(2) Die Dekanin oder der Dekan führt neugewählte Amtsträgerinnen
und Amts-träger in ihr Amt ein.
(3) Die Dekanin oder der Dekan besucht während der vierjährigen
Amtsdauer jede Amtsträgerin und jeden Amtsträger des jeweiligen
Sprachgebiets wenigstens einmal.
(4) Bei jedem Pfarrwechsel nimmt die Dekanin oder der Dekan mit der
Kirchge-meindepräsidentin oder dem Kirchgemeindepräsidenten zusammen
ein Überga-beprotokoll der von der Pfarrerin oder dem Pfarrer verwalteten
Bücher und Kas-sen auf, das dem Kirchgemeinderat, dem Synodalrat,
der zurücktretenden und der neugewählten Person ausgehändigt
wird.
(5) Bei Spannungen zwischen Amtsträgerin oder Amtsträger
und Gemeinde oder zwischen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
wird die Dekanin oder der Dekan als Vermittler beigezogen.
3.4 Kirchliche Dienste und Ämter
3.4.1 Rechte und Pflichten
Art. 151 Grundsätze. (1) Für die ordinierten Amtsträgerinnen
und Amtsträger ergeben sich Rechte und Pflichten aus dem Ordinationsgelübde.
(2) Alle kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter handeln im Geist
von Kir-chenverfassung und Kirchenordnung.
(3) Nebenbeschäftigungen, auch bei Teilzeitanstellungen, sollen
die Tätigkeit im kirchlichen Dienst nicht beeinträchtigen.
(4) Die Übernahme öffentlicher Ämter bedarf der Zustimmung
des Kirchgemein-derates, beziehungsweise des Synodalrates.
Art. 152. Dienstaufsicht. Der Synodalrat hat die Pflicht und das Recht,
fehlbare kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu ermahnen oder bei
schwerwie-genden Verfehlungen die Einstellung im Amt zu verfügen.
Art. 153. Schweigepflicht. (1) Wer einen kirchlichen Dienst versieht
ist zum Stillschweigen über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihm
aufgrund dieses Dien-stes anvertraut worden sind.
(2) In seelsorgerlichen Angelegenheiten kann grundsätzlich nur
die betroffene Person von der Schweigepflicht entbinden.
Art. 154. Ausbildung. (1) Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons
Frei-burg ist mitverantwortlich für die Aus- und Weiterbildung der
kirchlichen Mitar-beiterinnen und Mitarbeiter. Sie arbeitet mit den theologischen
und kirchlichen Ausbildungsstätten zusammen und unterhält wo
nötig eigene Schulungsmöglich-keiten für kirchliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
(2) Der Synodalrat kann Reglemente über Ausbildung und Anstellungsbedin-gungen
kirchlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erlassen.
(3) Der Synodalrat kann gemäss einem speziellen Reglement Ausbildungsdarle-hen
und Stipendien an künftige kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
aus-richten.
Art. 155. Amtseinsetzung. Alle ordinierten Amtsträgerinnen und
Amtsträger werden vom Synodalrat in ihr Amt eingesetzt.
Art. 156. Vertrag und Pflichtenheft. (1) Die Synode erlässt Richtlinien
für die Anstellungsverträge der kirchlichen Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter.
(2) Der Kirchgemeinderat ist verantwortlich für eine klare Regelung
der Dienst- und Anstellungsverhältnisse. Ein Arbeitsvertrag regelt
Besoldung, Berufsausla-gen, Pensionskasse, eventuelle Entschädigungen,
Weiterbildung, Ferien, Freizeit, Stellvertretung. Der Kirchgemeinderat
erlässt nach Absprache mit den betreffen-den Mitarbeiterinnen und
Mitarbeitern ein Pflichtenheft.
(3) Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kantonalkirche
schliesst der Synodalrat, gegebenenfalls nach Absprache mit den Fachkommissionen,
den Ar-beitsvertrag und erlässt das Pflichtenheft.
Art. 157. Weiterbildung. (1) Die kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
sind für ihre Weiterbildung verantwortlich.
(2) Der Kirchgemeinderat oder der Synodalrat ermöglichen und unterstützen
die Weiterbildung ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gemäss den
Richtlinien der entsprechenden Weiterbildungskommissionen und beteiligen
sich angemessen an den Kosten.
(3) Nach jeweils 10 Dienstjahren in der Evangelisch-reformierten Kirche
des Kantons Freiburg kann den ordinierten Amtsträgerinnen und Amtsträgern
ein be-soldetes Studiensemester gewährt werden. Kirchliche Mitarbeiterinnen
und Mit-arbeiter können Weiterbildungsurlaube beantragen.
(4) Der Synodalrat erlässt Richtlinien für die Weiterbildung
der kirchlichen Mit-arbeiterinnen und Mitarbeiter.
Art. 158. Ferien und Freizeit. Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
ha-ben Anrecht auf angemessene Ferien und Freizeit. Der Synodalrat erarbeitet
zu-sammen mit den Berufsorganisationen verbindliche Richtlinien für
die Freizeit-regelung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit unregelmässigem
Dienst.
Art. 159. Regionale und gesamtkirchliche Ämter. Zur Erfüllung
regionaler oder kantonalkirchlicher Aufgaben können mehrere Kirchgemeinden
oder die Synode besondere Dienststellen schaffen. Die entsprechenden Vereinbarungen
bestimmen die verantwortlichen Vertragspartner, die Organisation und die
Finan-zierung der Stelle.
Art. 160. Teilzeitbeschäftigung und Stellenteilung. Teilzeitbeschäftigung
und Stellenteilung kommen in Frage, wo die Aufteilung der Aufgaben rechtlich
mög-lich und sachlich sinnvoll ist und die Verantwortungen durch die
Schaffung von Teilzeitstellen klar abgegrenzt sind. Beim Vertragsabschluss
muss das Problem der beschränkten Verfügbarkeit geregelt werden.
Art. 161. Rücktritt. (1) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
welche zu-rücktreten, teilen ihren Entschluss spätestens 3 Monate
zum voraus dem Kirch-gemeinderat, beziehungsweise dem Synodalrat mit.
(2) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten spätestens
mit 65 Jahren in den Ruhestand.
3.4.2 Pfarrerin oder Pfarrer
Art. 162. Auftrag. (1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind aufgrund ihrer
theologi-schen Ausbildung und ihrer Ordination zum Dienst am göttlichen
Wort (VDM) mit der Mitteilung und Kommunikation des Evangeliums beauftragt.
(2) Sie sind im Rahmen des Ordinationsgelübdes, ihres Berufsethos
und der kirchlichen Regelungen in ihrer Tätigkeit frei.
(3) Wenn sich Pfarrerinnen oder Pfarrer in Verantwortung vor Gott und
ihrem Gewissen über Vorschriften dieser Kirchenordnung oder über
oekumenische Vereinbarungen hinwegsetzen müssen, so haben sie ein
Mitglied des Dekanates darüber zu informieren.
(4) Der Dienst der Pfarrerin oder des Pfarrers bezeugt der Kirchgemeinde,
dass sie zur weltweiten Kirche Jesu Christi gehört.
Art. 163. Studium und Lernvikariat. (1) Das abgeschlossene Theologiestudium
an der evangelisch-theologischen Fakultät einer staatlichen Universität
oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte und das bestandene Lernvikariat
in einer Mit-gliedkirche des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes
ist Vorausset-zung für die Ordination.
(2) Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg hält
sich an die Ausbildungsrichtlinien und Vereinbarungen zwischen den Mitgliedkirchen
des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und des Reformierten Weltbun-des.
(3) In besonderen Fällen entscheidet der Synodalrat gemeinsam
mit den beiden Dekaninnen oder Dekanen.
Art. 164. Ordination und Aufnahme in den Kirchendienst. Die Ordination
ist eine gegenseitige Verpflichtung von Kirche und Ordinanden. Die Kirche
beauf-tragt die ordinierten Pfarrerinnen und Pfarrer zum Dienst am Wort
(VDM). Die Synode nimmt die Ordinierten auf Antrag der Ordinationskommission
in den Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
auf.
Art. 165. Wählbarkeit. (1) Als Pfarrerin oder Pfarrer ist wählbar,
wer von der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg oder einer
Schwesterkir-che des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes zum Verbi
Divini Mini-ster (VDM) ordiniert und in den Dienst der Evangelisch-reformierten
Kirche des Kantons Freiburg aufgenommen worden ist.
(2) Eine eventuelle Wahl vor der Aufnahme in den freiburgischen Kirchendienst
ist nur unter dem Vorbehalt der Aufnahme gültig.
Art. 166. Aufgaben. (1) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist zusammen
mit dem Kirchgemeinderat verantwortlich für den Aufbau und die Leitung
der Gemeinde.
(2) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verantwortlich für die
Leitung des Gottes-dienstes, für die Seelsorge und für den kirchlichen
Unterricht.
(3) Die Pfarrerin oder der Pfarrer fördert die Zusammenarbeit
zwischen den Mit-arbeiterinnen und Mitarbeitern der Kirchgemeinde und ihre
biblisch-theologische Orientierung.
(4) Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann im Einverständnis mit
dem Kirchgemein-derat in seiner Tätigkeit bestimmte Schwerpunkte setzen.
(5) Die Pfarrerin oder der Pfarrer beteiligt sich an der Arbeit des
Pfarrkonvents und stellt sich je nach Begabung für gesamtkirchliche
Aufgaben zur Verfügung.
3.4.3 Sozial-diakonische Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter
Art. 167. Auftrag. (1) Die Diakonin oder der Diakon ist praktisch und
theolo-gisch ausgebildet und von der Kirche zum Dienst an Einzelnen und
bestimmten Gruppen in Kirche und Gesellschaft ordiniert.
(2) Im Gehorsam gegenüber Jesus Christus und ihrem Ordinationsgelübde
steht die Diakonin oder der Diakon im kirchlichen Dienst am Nächsten.
(3) Die Diakonin oder der Diakon hat den besonderen Auftrag, die Kirche
auf ihre Verantwortung gegenüber den Ärmsten hinzuweisen.
Art. 168. Ausbildung. (1) Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons
Frei-burg ist Mitglied des „Département romand des ministères
diaconaux“ und der „Deutschschweizerischen Diakonatskonferenz“.
(2) Die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons Freiburg anerkennt
sozial-diakonische Ausbildungen entsprechend den Richtlinien des „Département
ro-mand des ministères diaconaux“ und der „Deutschschweizerischen
Diakonats-konferenz“.
Art. 169. Ordination und Aufnahme in den Kirchendienst. (1) Die Ordination
ist eine gegenseitige Verpflichtung von Kirche und Ordinanden. Die Kirche
be-auftragt die ordinierten sozial-diakonischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
zum Dienst am Nächsten. Die Synode nimmt die Ordinierten auf Antrag
der Or-dinationskommission in den Dienst der Evangelisch-reformierten Kirche
des Kantons Freiburg auf.
(2) Kirchliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit abgeschlossener
sozial-diakonischer Ausbildung können die Synode um die Ordination
zur Diakonin oder zum Diakon ersuchen. Die Ordination erfolgt gemäss
den Richtlinien des „Département romand des ministères diaconaux“
oder der „Deutschschweizeri-schen Diakonatskonferenz“.
Art. 170. Wählbarkeit. Wer von der Evangelisch-reformierten Kirche
des Kan-tons Freiburg oder einer Schwesterkirche des Schweizerischen Evangelischen
Kirchenbundes als Diakonin oder Diakon ordiniert und in den Dienst der
Evan-gelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg aufgenommen worden
ist, ist wählbar.
Art. 171. Aufgaben. Sozial-diakonische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
über-nehmen gemäss ihrer fachlichen Ausbildung und ihres Pflichtenhefts
Aufgaben in Gemeindeaufbau, kirchlicher Sozialarbeit, Seelsorge, Unterricht,
Jugendarbeit oder Erwachsenenbildung.
3.5 Finanzen
3.5.1 Kirchensteuern
Art. 172. Grundsatz und gesetzliche Grundlagen. (1) De Kirchgemeinden
können auf der Grundlage des Gesetzes über die Beziehungen zwischen
den Kir-chen und dem Staat zur Erfüllung ihrer Aufgaben und ihrer
Verpflichtungen Steuern erheben.
(2) Die Kirchgemeinden sind verpflichtet, Beiträge an die Finanzierung
der kan-tonalen Aufgaben der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons
Freiburg zu leisten.
3.5.2 Synodalkasse
Art. 173. Aufgaben. (1) Die Synodalkasse bezahlt im besonderen:
– Beiträge, die ihr aus der Zugehörigkeit zu Organisationen
und Werken er-wachsen;
– Gehälter der kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
welche direkt der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg
unterstellt sind;
– die Verwaltung der Kirche;
– Ausgaben, die von der Synode beschlossen wurden.
(2) Der Synodalrat kann der Synode die Finanzierung besonderer Projekte
oder Werke beantragen.
Art. 174. Mission und Entwicklungszusammenarbeit. Die Evangelisch-reformierte
Kirche des Kantons Freiburg bestimmt einen von der Synode festge-legten
Prozentsatz ihres Budgets für Mission und Entwicklungszusammenarbeit.
Art. 175. Beiträge an die Synodalkasse. (1) Die finanziellen Bedürfnisse
der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons Freiburg werden gedeckt
durch Beiträge der Kirchgemeinden an die Synodalkasse gemäss
dem durch die Synode beschlossenen Budget und durch zusätzliche Beiträge
und Gaben.
(2) Die Synode legt den Beitragsschlüssel fest aufgrund des Totals
der von den reformierten Steuerzahlern und den juristischen Personen des
ganzen Kantons bezahlten Kantonssteuern einerseits und des Totals der von
den reformierten und den juristischen Personen in der betreffenden Kirchgemeinde
bezahlten Kantons-steuern andererseits.
(3) Die Höhe der Beiträge wird durch das Budget der Synode
bestimmt.
Art. 176. Revisionsorgan. (1) Die Synode wählt zu Beginn jeder
Legislaturperi-ode das Revisionsorgan. Dieses prüft und revidiert
die Jahresrechnung, vergleicht sie mit dem Budget, überprüft
die Verwendung von Krediten und erstattet der Synode Bericht.
(2) Der Synodalrat und die Kirchenverwaltung liefern dem Revisionsorgan
alle für die Erfüllung seiner Aufgaben nötigen Unterlagen
und erteilen ihm die nöti-gen Auskünfte. Es hat Zugang zu sämtlichen
Buchhaltungsbelegen.
Art. 177. Kassenaufsicht. (1) Das Revisionsorgan hat mindestens einmal
im Jahr die Kasse und die Buchhaltung, das Vorhandensein der in der Bilanz
aufge-führten Werte sowie den Stand der Forderungen zu prüfen.
Über diese Prüfung wird ein Protokoll angefertigt, das der Finanzkommission
der Synode zuzustellen ist.
(2) Wenn nötig kann die synodale Finanzkommission selber eine
Prüfung ver-anlassen.
Art. 178. Finanzkommission. Die Synode wählt zu Beginn jeder Legislaturperi-ode
eine aus 5-7 Mitgliedern bestehende Finanzkommission, wovon die Mehrheit
Mitglied der Synode sein muss. Wählbar sind stimmberechtigte Gemeindeglie-der,
die nicht dem Synodalrat oder der Kirchenverwaltung angehören.
Art. 179. Aufgaben der Finanzkommission. Die Finanzkommission prüft
das Budget, die Jahresrechnung und alle Anträge betreffend Ausgaben,
die einen Be-schluss der Synode erfordern, und nimmt zuhanden der Synode
unter finanziellen und finanzplanerischen Gesichtspunkten Stellung. Bericht
und Stellungnahme werden dem Synodalrat spätestens 3 Wochen vor der
Synode zugestellt.
Art. 180. Budget. (1) Der Synodalrat erstellt das Budget zuhanden der
Synode. Das Budget umfasst jeden Aufwand und Ertrag durch detaillierte
Aufzählung der betreffenden Posten. Alle Posten sind mit ihrem Bruttobetrag
ohne gegenseitigen Ausgleich aufzuführen.
(2) Budgetposten, deren Betrag nicht ausgeschöpft wurde, können
nur durch ei-nen Beschluss der Synode für einen anderen Zweck verwendet
werden.
Art. 181. Ausgaben. (1) Die Ausgaben der Synodalkasse werden aufgrund
des Budgets oder eines besonderen Beschlusses der Synode getätigt.
(2) Wenn die Synode nicht rechtzeitig einberufen werden kann, so darf
eine un-vorhersehbare und dringliche Ausgabe vom Synodalrat beschlossen
werden. Die-ser Beschluss muss der nächsten Synode zur Genehmigung
vorgelegt werden.
Art. 182. Rechnung. Die Jahresrechnung wird vom Synodalrat abgeschlossen
und der Synode zur Genehmigung vorgelegt. Sie umfasst die laufende Rechnung
und die Bilanz.
Art. 183. Finanzausgleich. (1) Kirchgemeinden mit geringer Finanzkraft
können Gesuche um Beitragsgewährung an den Protestantisch-kirchlichen
Hilfsverein des Kantons Freiburg richten.
(2) Als Grundlage für die Beurteilung dienen die durch die Kirchgemeindever-sammlung
verabschiedeten Rechnungen der Vorjahre, das genehmigte Budget für
das laufende Jahr, ein mittelfristiger Finanzplan sowie allfällige
weitere Unterla-gen. Die Einreichung des Beitragsgesuchs hat bis zum 30.
Juni zu erfolgen.
(3) Auch für wiederkehrende Beiträge muss in jedem Jahr ein
neues Beitragsge-such gestellt und bewilligt werden.
3.5.3 Protestantisch-kirchlicher Hilfsverein des Kantons Freiburg
Art. 184. Zusammenarbeit. Der Synodalrat ist verantwortlich für
die Verbin-dung mit den protestantisch-kirchlichen Hilfsvereinen, welche
freiburgische Kirchgemeinden unterstützen oder unterstützt haben.
Art. 185. Auftrag. (1) Der protestantisch-kirchliche Hilfsverein des
Kantons Freiburg führt im Auftrag der Synode und in Zusammenarbeit
mit dem Synodal-rat die Ausgleichskasse, prüft Beitragsgesuche an
die Ausgleichskasse, an Hilfsorganisationen und Werke und leitet Beiträge
an die Kirchgemeinden und Werke weiter.
(2) Die Synodalratspräsidentin oder der Synodalratspräsident
und wenigstens ein weiteres Mitglied des Synodalrates sind im Vorstand
des protestantisch-kirchlichen Hilfsvereins des Kantons Freiburg vertreten.
4. Schlussbestimmungen
Art. 186. Revision. Die Synode kann die vorliegende Kirchenordnung mit
Zwei-drittelsmehrheit ganz oder teilweise revidieren. Revisionen unterliegen
dem fa-kultativen Referendum.
Art. 187. Inkrafttreten. (1) Der Synodalrat setzt die Kirchenordnung
in Kraft, nachdem sie von der Synode mit Zweidrittelsmehrheit angenommen
worden ist.
(2) Durch diese Kirchenordnung werden alle früheren Bestimmungen
aufgeho-ben. Reglemente und Erlasse sind auf diese Kirchenordnung abzustimmen.
Die vorliegende Kirchenordnung wurde von der Synode am 3. November 1997
einstimmig angenommen und vom Synodalrat auf den 4. Januar 1998 in Kraft
gesetzt.
Im Namen des Synodalrates der Evangelisch-reformierten Kirche des Kantons
Freiburg
Der Präsident: Michel Lederrey, Die Sekretärin: Sonja Suter
Stucki
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