Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
Annuaire suisse de droit ecclésial

herausgegeben im Auftrag der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht, edité sur mandat de l'Association suisse de droit ecclésial protestant von/de Jakob Frey, Dieter Kraus, Wolfgang Lienemann, René Pahud de Mortanges, Christoph Winzeler

Webseite zuletzt geändert am 04.02.2002/Kr.


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hier: Verfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Solothurn [vom 17. Februar 2001 (abgelehnt in der Abstimmung vom 10. Juni 2001)]
 

Präambel

Einen anderen Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher Jesus Christus ist.
1. Korinther 3, 11

Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn gibt sich – gestützt auf Art. 53-57 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 – die nachstehende Verfassung:

I. Grundsätze

Art. 1. Wesen und Grundlage der Kirche. (1) Kirche ist überall, wo Menschen im Namen Jesu Christi zusammenkommen, wo Gottes Wort auf Grund der beiden Testamente verkündet und gehört wird, wo Menschen durch den Heiligen Geist zum Glauben erweckt und zu lebendiger Gemeinschaft des Leibes Christi verbunden sind. Die so verbundenen Menschen anerkennen Jesus Christus als Haupt der Kirche und bezeugen durch ihr Leben die Hoffnung auf das Kommen des Reiches Gottes.
(2) Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn bekennt sich zum Evangelium von Jesus Christus in der Gemeinschaft mit der weltweiten christlichen Kirche aller Zeiten. Sie weiss im Besonderen um ihre Prägung durch die Reformation und verpflichtet sich, dieses Erbe lebendig weiterzugeben.
Art. 2. Auftrag der Kirche. (1) Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn kommt ihrem Auftrag nach in der Verkündigung des Evangeliums im Wort, durch die Taufe und das Abendmahl, im kirchlichen Unterricht, in der Kinder- und Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Seelsorge, Diakonie sowie in der Förderung ihrer Missions- und Hilfswerke. Sie kann andere Formen des gemeindlichen Lebens im Rahmen des evangelisch-reformierten Glaubens fördern.
(2) Vom Evangelium her verpflichtet sich die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn, die Würde aller Menschen, die weltweite Einhaltung der Menschenrechte, den Frieden und die Gerechtigkeit sowie die Bewahrung der Schöpfung zu achten und zu fördern.
Art. 3. Beziehungen zu anderen Kirchen und Religionen. (1) Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn ist Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen verbunden mit den reformierten Kirchen in der ganzen Welt und mit allen Kirchen des Oekumenischen Rates.
(2) Sie pflegt die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kantonalkirchen und den Schwesterkirchen.
(3) Sie achtet in besonderer Weise das Judentum, in dem auch die Christenheit Wurzeln hat.
(4) Sie ist offen für den Dialog mit anderen Religionen.
Art. 4. Rechtspersönlichkeit. (1) Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn ist gemäss der Verfassung des Kantons Solothurn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(2) Sie gibt sich ihre Ordnungen im Rahmen des staatlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Solothurn.
Art. 5. Mitgliedschaft und Kirchengebiet. Zur Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Solothurn gehören alle Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinden des Kantons Solothurn, die bisher der Kirche im Kanton Solothurn angehört haben oder die vorliegende Verfassung angenommen haben.
Art. 6. Zugehörigkeit. Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn umfasst alle Personen, die einer Evangelisch-Reformierten Kirchgemeinde des Kirchengebietes angehören.
Art. 7. Stimm- und Wahlrecht. (1) Sämtlichen Mitgliedern der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Solothurn, welche das 16. Altersjahr zurückgelegt haben, steht in allen innerkirchlichen Angelegenheiten das Mitspracherecht zu.
(2) Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach der Kantonsverfassung und dem Gesetz über die politischen Rechte.
(3) Frau und Mann sind gleichberechtigt. In Ämtern und Kommissionen sollen beide Geschlechter angemessen vertreten sein.
Art. 8. Amtsperiode. Die Amtsperiode für die kirchlichen Behörden entspricht derjenigen der staatlichen Behörden.

II. Organisation

A. Die Kirchgemeinden

Art. 9. Rechtsform. (1) Die Kirchgemeinden sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Sie regeln ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der staatlichen und der innerkirchlichen Rechtsordnung.
(3) Sie sind vermögensfähig und berechtigt, Steuern auf dem Einkommen und Vermögen der Mitglieder sowie Personalsteuern zu erheben.
(4) Die Bildung, Vereinigung, Auflösung oder Änderung im Bestand und Gebiet der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der beteiligten Gemeinden und des Kantonsrates.
(5) Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet der Kirchgemeinde bedeuten, können durch Beschluss der beteiligten Kirchgemeinden oder aus wichtigen Gründen auf Antrag dieser Kirchgemeinden durch den Regierungsrat vorgenommen werden. Sein Entscheid kann von den beteiligten Kirchgemeinden an den Kantonsrat weitergezogen werden.
(6) Der Abschluss von Pastorationsverträgen unterliegt der Genehmigung durch den Kirchenrat.
Art. 10. Mitgliedschaft. (1) Die Kirchgemeinde umfasst alle in ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den Kirchgemeinderat erklärt werden.
Art. 11. Aufgaben. (1) Sie führt insbesondere die in Art. 2 dieser Verfassung genannten Aufgaben aus.
(2) Sie kann an der Lösung regionaler, kantonaler und gesamtkirchlicher Aufgaben mitwirken.
Art. 12. Organe. (1) Organe der Kirchgemeinde sind:
 1. die Kirchgemeindeversammlung
 2. der Kirchgemeinderat
 3. die Rechnungsprüfungskommission.
(2) Die Kirchgemeinde erlässt eine eigene Kirchgemeindeordnung und die nötigen Reglemente nach dem kantonalen Gemeindegesetz.
(3) Die Kirchgemeinde kann die ausserordentliche Gemeindeorganisation einführen.

B. Die Kantonalkirche

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 13. Aufgaben. Die Kantonalkirche erfüllt die Aufgaben, welche in der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung festgelegt sind. Sie nimmt auch solche wahr, welche die Kirchgemeinden nicht allein besorgen können.
Art. 14. Mittel. Die finanziellen Aufwendungen der Kantonalkirche werden insbesondere gedeckt durch:
 1. Beiträge der Kirchgemeinden
 2. Anteil aus dem kirchlichen Finanzausgleich
 3. Erträge aus Stiftungen und Fonds
 4. Andere Zuwendungen und Beiträge
Art. 15. Organe. Organe der Kantonalkirche sind:
 1. die Synode
 2. der Kirchenrat
 3. die Geschäftsprüfungskommission
 4. die Rekurskommission
 5. das Dekanat
 6. das Pfarrkapitel
 7. das Diakoniekapitel.

2. Synode

Art. 16. Stellung. Die Synode ist das oberste Organ der Kantonalkirche.
Art. 17. Zusammensetzung und Wahl. (1) Die Synode besteht aus 60 von den Kirchgemeinden gewählten Abgeordneten.
(2) Jeder Kirchgemeinde steht vorab ein Sitz in der Synode zu. Die übrigen Sitze werden im Verhältnis der evangelisch-reformierten Wohnbevölkerung verteilt.
(3) Die Mitglieder des Kirchenrates der Kirche des Kantons nehmen an der Synode mit beratender Stimme teil.
Art. 18. Aufgaben. (1) Die Synode wählt das Büro der Synode, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, zwei Stimmenzählern/Stimmenzählerinnen und dem Sekretär oder der Sekretärin.
(2) Sie wählt die Mitglieder des Kirchenrates, den Präsidenten oder die Präsidentin des Kirchenrates, die Geschäftsprüfungskommission, die Rekurskommission und nimmt alle ihr durch die Kirchenordnung übertragenen Wahlen vor.
(3) Sie erlässt eine Kirchenordnung.
(4) Sie ordnet die gesamtkirchlichen Dienste.
(5) Sie ist für den Finanzhaushalt der Kantonalkirche verantwortlich, insbesondere genehmigt sie das Budget, den Finanzausgleich sowie die Jahresrechnung und legt die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden fest.
(6) Sie genehmigt den Geschäftsbericht des Kirchenrates.
Art. 19. Antrags- und Petitionsrecht. (1) Das Recht, Anträge an die Synode zu stellen, haben:
 1. die Synodalen
 2. der Kirchenrat
 3. die von der Synode bestellten Kommissionen
 4. das Pfarrkapitel
 5. das Diakoniekapitel.
(2) Jeder hat das Recht, Gesuche und Eingaben an die Behörden innerhalb der Evangelisch-Reformierten Kirche zu richten. Die zuständige Behörde ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben.

3. Kirchenrat

Art. 20. Stellung. Der Kirchenrat ist im Rahmen der Kantonsverfassung, der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung die Verwaltungs-, Aufsichts- und Vollzugsbehörde der Kantonalkirche.
Art. 21. Zusammensetzung. (1) Der Kirchenrat besteht aus 7 Mitgliedern; mindestens 4 davon sind Laien.
(2) Die Mitglieder des Kirchenrates dürfen keiner anderen kirchlichen Behörde angehören.
Art. 22. Aufgaben. (1) Er vertritt die Kantonalkirche nach aussen.
(2) Er vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Synode.
(3) Er nimmt Wahlen in Ämter, Kommissionen und Abordnungen vor, deren Bestellung nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten ist.
(4) Er übt die Aufsicht aus über die innerkirchlichen Angelegenheiten.

4. Geschäftsprüfungskommission

Art. 23. Zusammensetzung. (1) Die Geschäftsprüfungskommission besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, dem Sekretär oder der Sekretärin und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission dürfen keinem anderen Organ der Kantonalkirche angehören.
Art. 24. Aufgaben. (1) Die Geschäftsprüfungskommission prüft die Amtsführung des Kirchenrates und das Rechnungswesen der Kantonalkirche.
(2) Sie erstattet der Synode schriftlich Bericht und stellt Antrag.

5. Die Rekurskommission

Art. 25. Zusammensetzung. (1) Die Rekurskommission setzt sich aus dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder dürfen keiner anderen kirchlichen Behörde angehören.
(3) Ein Mitglied kann der Kommission höchstens zwei Amtsperioden angehören.
Art. 26. Aufgaben. (1) Die Rekurskommission entscheidet über Beschwerden gegen Beschlüsse des Kirchenrates in innerkirchlichen Angelegenheiten.
(2) Weitere Aufgaben und Kompetenzen werden in der Kirchenordnung geregelt.

6. Dekanat

Art. 27. Aufgaben. (1) Das Dekanat steht den Kirchgemeinden in allen Fragen des kirchlichen Lebens beratend zur Verfügung, vermittelt in Konflikten und steht den Pfarrern und Pfarrerinnen ebenso wie allen kirchlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen seelsorgerlich zur Seite.
(2) Organisation, Wahl und Kompetenzen des Dekanats werden in der Kirchenordnung geregelt.

7. Pfarrkapitel und Diakoniekapitel

Art. 28. Aufgaben. (1) Die Pfarrer, die Pfarrerinnen und die Sozial-Diakonischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Solothurn bilden je eigene Kapitel.
(2) Sie behandeln theologische, pfarramtliche, sozial-diakonische Fragen, welche für das kirchliche Leben von Bedeutung sind.
(3) Die Zugehörigkeit zu den Kapiteln, ihre Organisation und ihre Gliederung sowie ihre Kompetenzen werden in der Kirchenordnung geregelt.

III. Ämter und Dienste

Art. 29. Grundsatz. Alle Mitglieder der Kirche sind zum Dienst am Evangelium aufgerufen.
Art. 30. Freiwillige Mitarbeit. Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn anerkennt und fördert die freiwillige Mitarbeit.
Art. 31. Besondere Ämter. Für bestimmte Aufgaben kann die Kantonalkirche besondere Ämter errichten.
Art. 32. Pfarramtlicher Dienst. Die Pfarrer und Pfarrerinnen tragen die theologische Verantwortung in den Kirchgemeinden und versehen ihren Dienst nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung, der Kirchenordnung und den Ordnungen der Kirchgemeinden.
Art. 33. Wählbarkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen. (1) Ins Pfarramt ist wählbar, wer in einer Kirche des Konkordates über die gegenseitige Zulassung zum Pfarramt ordiniert oder wer in den Dienst des Evangelisch-Reformierten Synodalverbandes Bern-Jura aufgenommen ist.
(2) Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entscheidet der Regierungsrat auf Antrag des Kirchenrates.
(3) Der Regierungsrat stellt die Wählbarkeit fest.
Art. 34. Sozial-Diakonischer Dienst. Die Sozial-Diakonischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen versehen ihren Dienst nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung, der Kirchenordnung und den Ordnungen der Kirchgemeinden.
Art. 35. Wählbarkeit der Sozial-Diakonischen Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen. (1) Als Sozial-Diakonischer Mitarbeiter oder Sozial-Diakonische Mitarbeiterin ist wählbar, wer die Voraussetzungen der “Übereinkunft der Deutschschweizer Kirchen zum diakonischen Dienst” erfüllt.
(2) Der Kirchenrat stellt die Wählbarkeit fest.
Art. 36. Weitere Dienste. (1) Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn und die Kirchgemeinden können für die Erfüllung kirchlicher Aufgaben Katecheten oder Katechetinnen, Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen, Sigristen oder Sigristinnen sowie weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in Dienst nehmen.
(2) Ihre Aufgaben sind in der Kirchenordnung und den Ordnungen der Kirchgemeinden festgehalten.
Art. 37. Aus- und Weiterbildung. Kirchgemeinden und Kantonalkirche fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aus- und Weiterbildung ihrer angestellten und freiwilligen Mitarbeitenden.

IV. Revisions- und Übergangsbestimmungen

Art. 38. Verfassungsrevision. (1) Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
(2) Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.
Art. 39. Totalrevision. (1) 1000 Stimmberechtigte mit beglaubigter Unterschrift oder zehn Kirchgemeinden können mit einer einfachen Anregung die vollständige Revision der Verfassung verlangen.
(2) Die Frist zur Unterschriftensammlung für die Totalrevision der Verfassung beträgt sechs Monate, gerechnet von der schriftlichen Anmeldung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Kirchenrates der Kantonalkirche.
(3) Stimmt die Synode an der nächsten Sitzung der Totalrevision zu, so ist ein entsprechender Erlass auszuarbeiten.
(4) Stimmt die Synode dem Begehren nicht zu, so ist innerhalb von sechs Monaten darüber eine Urnenabstimmung durchzuführen.
(5) Wird dem Begehren zugestimmt, so muss die Synode innerhalb eines Jahres eine total revidierte Verfassung ausarbeiten und der Urnenabstimmung unterbreiten.
Art. 40. Teilrevision. (1) 500 Stimmberechtigte mit beglaubigter Unterschrift oder fünf Kirchgemeinden können mit einer einfachen Anregung oder einem ausgearbeiteten Entwurf die Teilrevision der Verfassung verlangen.
(2) Die Frist zur Unterschriftensammlung für die Teilrevision der Verfassung beträgt drei Monate, gerechnet von der schriftlichen Anmeldung beim Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenrates der Kantonalkirche.
(3) Stimmt die Synode dem ausgearbeiteten Entwurf mit Zweidrittelsmehrheit zu, so tritt er, vorbehältlich des fakultativen Referendums, in Kraft.
(4) Stimmt die Synode dem Begehren in Form einer einfachen Anregung zu, so ist die entsprechende Änderung innerhalb eines Jahres seit der Einreichung auszuarbeiten.
(5) Stimmt die Synode dem Begehren nicht zu, so ist innerhalb von sechs Monaten darüber eine Urnenabstimmung durchzuführen.
Art. 41. Behandlung. (1) Die Synode kann die Ablehnung der Total- oder der Teilrevision beantragen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten.
(2) Die Abstimmung über das Revisionsbegehren und den Gegenvorschlag findet gleichzeitig statt.
(3) Bei Mehrfachabstimmungen können die Stimmberechtigten sowohl dem Revisionsvorschlag als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide ablehnen.
(4) Stimmen die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zu, so ist jene angenommen, für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr Stimmen abgegeben werden.
Art. 42. Fakultatives Referendum. (1) Auf Begehren von 500 Stimmberechtigten mit beglaubigter Unterschrift oder fünf Kirchgemeinden sind zur Abstimmung an der Urne zu unterbreiten:
 a) Beschlüsse der Synode über die Teilrevision der Verfassung
 b) Beschlüsse der Synode über die Total- oder Teilrevision der Kirchenordnung.
(2) Die Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn das Begehren innert sechs Monaten nach amtlicher Publikation des Entscheides der Synode beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Kirchenrates der Kantonalkirche eingereicht wird.
(3) Kommt das Referendum zustande, ist über die von der Synode beschlossene Revision der Verfassung oder der Kirchenordnung innert sechs Monaten an der Urne abzustimmen.
Art. 43. Inkrafttreten der Kirchenverfassung. (1) Diese Verfassung tritt auf einen vom Regierungsrat des Kantons Solothurn festzusetzenden Zeitpunkt in Kraft, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden der Kirchgemeinden der Kirche im Kanton Solothurn und in den Kirchgemeinden der Bezirkssynode Solothurn die Mehrheit der Stimmenden jeder Kirchgemeinde zugestimmt haben; Kirchgemeinden der Bezirkssynode Solothurn mit einem ablehnenden Ergebnis verbleiben bei den Reformierten Kirchen Bern-Jura.
(2) Über die Durchführung der Urnenabstimmung erlässt der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gemeinsam mit dem Regierungsrat des Kantons Bern, eine Verordnung.
Art. 44. Anwendbares Recht. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung wird die Kirchenverfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche im Kanton Solothurn vom 4. März 1978 aufgehoben.
(2) Bis zur Inkraftsetzung der neuen Kirchenordnung wenden die Organe der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Solothurn für alle Fragen, die nicht in der Verfassung geregelt sind, das bisherige Recht an.
(3) Die Reglemente der Kirchgemeinden sind spätestens innert drei Jahren seit Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.

Solothurn, 17. Februar 2001
 

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