Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
Annuaire suisse de droit ecclésial
herausgegeben im Auftrag der Schweizerischen Vereinigung
für evangelisches Kirchenrecht, edité sur mandat de l'Association
suisse de droit ecclésial protestant von/de Jakob Frey, Dieter Kraus,
Wolfgang Lienemann, René Pahud de Mortanges, Christoph Winzeler
Webseite zuletzt geändert am 04.02.2002/Kr.
Datenbank kirchenrechtlicher
Texte:
hier: Verfassung der Evangelisch-Reformierten
Kirche des Kantons Solothurn [vom 17. Februar 2001 (abgelehnt in der Abstimmung
vom 10. Juni 2001)]
Präambel
Einen anderen Grund kann niemand legen als den, der gelegt ist, welcher
Jesus Christus ist.
1. Korinther 3, 11
Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn gibt sich
– gestützt auf Art. 53-57 der Kantonsverfassung vom 8. Juni 1986 –
die nachstehende Verfassung:
I. Grundsätze
Art. 1. Wesen und Grundlage der Kirche. (1) Kirche ist überall,
wo Menschen im Namen Jesu Christi zusammenkommen, wo Gottes Wort auf Grund
der beiden Testamente verkündet und gehört wird, wo Menschen
durch den Heiligen Geist zum Glauben erweckt und zu lebendiger Gemeinschaft
des Leibes Christi verbunden sind. Die so verbundenen Menschen anerkennen
Jesus Christus als Haupt der Kirche und bezeugen durch ihr Leben die Hoffnung
auf das Kommen des Reiches Gottes.
(2) Die Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn bekennt
sich zum Evangelium von Jesus Christus in der Gemeinschaft mit der weltweiten
christlichen Kirche aller Zeiten. Sie weiss im Besonderen um ihre Prägung
durch die Reformation und verpflichtet sich, dieses Erbe lebendig weiterzugeben.
Art. 2. Auftrag der Kirche. (1) Die Evangelisch-Reformierte
Kirche des Kantons Solothurn kommt ihrem Auftrag nach in der Verkündigung
des Evangeliums im Wort, durch die Taufe und das Abendmahl, im kirchlichen
Unterricht, in der Kinder- und Jugendarbeit, Erwachsenenbildung, Seelsorge,
Diakonie sowie in der Förderung ihrer Missions- und Hilfswerke. Sie
kann andere Formen des gemeindlichen Lebens im Rahmen des evangelisch-reformierten
Glaubens fördern.
(2) Vom Evangelium her verpflichtet sich die Evangelisch-Reformierte
Kirche des Kantons Solothurn, die Würde aller Menschen, die weltweite
Einhaltung der Menschenrechte, den Frieden und die Gerechtigkeit sowie
die Bewahrung der Schöpfung zu achten und zu fördern.
Art. 3. Beziehungen zu anderen Kirchen und Religionen. (1) Die
Evangelisch-Reformierte Kirche des Kantons Solothurn ist Mitglied des Schweizerischen
Evangelischen Kirchenbundes und durch diesen verbunden mit den reformierten
Kirchen in der ganzen Welt und mit allen Kirchen des Oekumenischen Rates.
(2) Sie pflegt die Zusammenarbeit mit den benachbarten Kantonalkirchen
und den Schwesterkirchen.
(3) Sie achtet in besonderer Weise das Judentum, in dem auch die Christenheit
Wurzeln hat.
(4) Sie ist offen für den Dialog mit anderen Religionen.
Art. 4. Rechtspersönlichkeit. (1) Die Evangelisch-Reformierte
Kirche des Kantons Solothurn ist gemäss der Verfassung des Kantons
Solothurn eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(2) Sie gibt sich ihre Ordnungen im Rahmen des staatlichen Rechts.
(3) Sie hat ihren Sitz in Solothurn.
Art. 5. Mitgliedschaft und Kirchengebiet. Zur Evangelisch-Reformierten
Kirche des Kantons Solothurn gehören alle Evangelisch-Reformierten
Kirchgemeinden des Kantons Solothurn, die bisher der Kirche im Kanton Solothurn
angehört haben oder die vorliegende Verfassung angenommen haben.
Art. 6. Zugehörigkeit. Die Evangelisch-Reformierte Kirche
des Kantons Solothurn umfasst alle Personen, die einer Evangelisch-Reformierten
Kirchgemeinde des Kirchengebietes angehören.
Art. 7. Stimm- und Wahlrecht. (1) Sämtlichen Mitgliedern
der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Solothurn, welche das 16.
Altersjahr zurückgelegt haben, steht in allen innerkirchlichen Angelegenheiten
das Mitspracherecht zu.
(2) Das Stimm- und Wahlrecht richtet sich nach der Kantonsverfassung
und dem Gesetz über die politischen Rechte.
(3) Frau und Mann sind gleichberechtigt. In Ämtern und Kommissionen
sollen beide Geschlechter angemessen vertreten sein.
Art. 8. Amtsperiode. Die Amtsperiode für die kirchlichen
Behörden entspricht derjenigen der staatlichen Behörden.
II. Organisation
A. Die Kirchgemeinden
Art. 9. Rechtsform. (1) Die Kirchgemeinden sind selbständige
Körperschaften des öffentlichen Rechts.
(2) Sie regeln ihre Angelegenheiten selbständig im Rahmen der
staatlichen und der innerkirchlichen Rechtsordnung.
(3) Sie sind vermögensfähig und berechtigt, Steuern auf dem
Einkommen und Vermögen der Mitglieder sowie Personalsteuern zu erheben.
(4) Die Bildung, Vereinigung, Auflösung oder Änderung im
Bestand und Gebiet der Kirchgemeinden bedürfen der Zustimmung der
beteiligten Gemeinden und des Kantonsrates.
(5) Grenzänderungen, die keine wesentliche Änderung im Gebiet
der Kirchgemeinde bedeuten, können durch Beschluss der beteiligten
Kirchgemeinden oder aus wichtigen Gründen auf Antrag dieser Kirchgemeinden
durch den Regierungsrat vorgenommen werden. Sein Entscheid kann von den
beteiligten Kirchgemeinden an den Kantonsrat weitergezogen werden.
(6) Der Abschluss von Pastorationsverträgen unterliegt der Genehmigung
durch den Kirchenrat.
Art. 10. Mitgliedschaft. (1) Die Kirchgemeinde umfasst alle
in ihrem Gebiet wohnenden Angehörigen.
(2) Der Austritt kann jederzeit durch schriftliche Mitteilung an den
Kirchgemeinderat erklärt werden.
Art. 11. Aufgaben. (1) Sie führt insbesondere die in Art.
2 dieser Verfassung genannten Aufgaben aus.
(2) Sie kann an der Lösung regionaler, kantonaler und gesamtkirchlicher
Aufgaben mitwirken.
Art. 12. Organe. (1) Organe der Kirchgemeinde sind:
1. die Kirchgemeindeversammlung
2. der Kirchgemeinderat
3. die Rechnungsprüfungskommission.
(2) Die Kirchgemeinde erlässt eine eigene Kirchgemeindeordnung
und die nötigen Reglemente nach dem kantonalen Gemeindegesetz.
(3) Die Kirchgemeinde kann die ausserordentliche Gemeindeorganisation
einführen.
B. Die Kantonalkirche
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 13. Aufgaben. Die Kantonalkirche erfüllt die Aufgaben,
welche in der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung festgelegt sind.
Sie nimmt auch solche wahr, welche die Kirchgemeinden nicht allein besorgen
können.
Art. 14. Mittel. Die finanziellen Aufwendungen der Kantonalkirche
werden insbesondere gedeckt durch:
1. Beiträge der Kirchgemeinden
2. Anteil aus dem kirchlichen Finanzausgleich
3. Erträge aus Stiftungen und Fonds
4. Andere Zuwendungen und Beiträge
Art. 15. Organe. Organe der Kantonalkirche sind:
1. die Synode
2. der Kirchenrat
3. die Geschäftsprüfungskommission
4. die Rekurskommission
5. das Dekanat
6. das Pfarrkapitel
7. das Diakoniekapitel.
2. Synode
Art. 16. Stellung. Die Synode ist das oberste Organ der Kantonalkirche.
Art. 17. Zusammensetzung und Wahl. (1) Die Synode besteht aus
60 von den Kirchgemeinden gewählten Abgeordneten.
(2) Jeder Kirchgemeinde steht vorab ein Sitz in der Synode zu. Die
übrigen Sitze werden im Verhältnis der evangelisch-reformierten
Wohnbevölkerung verteilt.
(3) Die Mitglieder des Kirchenrates der Kirche des Kantons nehmen an
der Synode mit beratender Stimme teil.
Art. 18. Aufgaben. (1) Die Synode wählt das Büro der
Synode, bestehend aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem
Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin, zwei Stimmenzählern/Stimmenzählerinnen
und dem Sekretär oder der Sekretärin.
(2) Sie wählt die Mitglieder des Kirchenrates, den Präsidenten
oder die Präsidentin des Kirchenrates, die Geschäftsprüfungskommission,
die Rekurskommission und nimmt alle ihr durch die Kirchenordnung übertragenen
Wahlen vor.
(3) Sie erlässt eine Kirchenordnung.
(4) Sie ordnet die gesamtkirchlichen Dienste.
(5) Sie ist für den Finanzhaushalt der Kantonalkirche verantwortlich,
insbesondere genehmigt sie das Budget, den Finanzausgleich sowie die Jahresrechnung
und legt die jährlichen Beiträge der Kirchgemeinden fest.
(6) Sie genehmigt den Geschäftsbericht des Kirchenrates.
Art. 19. Antrags- und Petitionsrecht. (1) Das Recht, Anträge
an die Synode zu stellen, haben:
1. die Synodalen
2. der Kirchenrat
3. die von der Synode bestellten Kommissionen
4. das Pfarrkapitel
5. das Diakoniekapitel.
(2) Jeder hat das Recht, Gesuche und Eingaben an die Behörden
innerhalb der Evangelisch-Reformierten Kirche zu richten. Die zuständige
Behörde ist verpflichtet, innert angemessener Frist, jedoch vor Ablauf
eines Jahres, eine begründete Antwort zu geben.
3. Kirchenrat
Art. 20. Stellung. Der Kirchenrat ist im Rahmen der Kantonsverfassung,
der Kirchenverfassung und der Kirchenordnung die Verwaltungs-, Aufsichts-
und Vollzugsbehörde der Kantonalkirche.
Art. 21. Zusammensetzung. (1) Der Kirchenrat besteht aus 7 Mitgliedern;
mindestens 4 davon sind Laien.
(2) Die Mitglieder des Kirchenrates dürfen keiner anderen kirchlichen
Behörde angehören.
Art. 22. Aufgaben. (1) Er vertritt die Kantonalkirche nach aussen.
(2) Er vollzieht die Gesetze und Beschlüsse der Synode.
(3) Er nimmt Wahlen in Ämter, Kommissionen und Abordnungen vor,
deren Bestellung nicht ausdrücklich der Synode vorbehalten ist.
(4) Er übt die Aufsicht aus über die innerkirchlichen Angelegenheiten.
4. Geschäftsprüfungskommission
Art. 23. Zusammensetzung. (1) Die Geschäftsprüfungskommission
besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin, dem Vizepräsidenten
oder der Vizepräsidentin, dem Sekretär oder der Sekretärin
und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder der Geschäftsprüfungskommission dürfen
keinem anderen Organ der Kantonalkirche angehören.
Art. 24. Aufgaben. (1) Die Geschäftsprüfungskommission
prüft die Amtsführung des Kirchenrates und das Rechnungswesen
der Kantonalkirche.
(2) Sie erstattet der Synode schriftlich Bericht und stellt Antrag.
5. Die Rekurskommission
Art. 25. Zusammensetzung. (1) Die Rekurskommission setzt sich aus
dem Präsidenten oder der Präsidentin und vier Mitgliedern zusammen.
(2) Die Mitglieder dürfen keiner anderen kirchlichen Behörde
angehören.
(3) Ein Mitglied kann der Kommission höchstens zwei Amtsperioden
angehören.
Art. 26. Aufgaben. (1) Die Rekurskommission entscheidet über
Beschwerden gegen Beschlüsse des Kirchenrates in innerkirchlichen
Angelegenheiten.
(2) Weitere Aufgaben und Kompetenzen werden in der Kirchenordnung geregelt.
6. Dekanat
Art. 27. Aufgaben. (1) Das Dekanat steht den Kirchgemeinden in allen
Fragen des kirchlichen Lebens beratend zur Verfügung, vermittelt in
Konflikten und steht den Pfarrern und Pfarrerinnen ebenso wie allen kirchlichen
Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen seelsorgerlich zur Seite.
(2) Organisation, Wahl und Kompetenzen des Dekanats werden in der Kirchenordnung
geregelt.
7. Pfarrkapitel und Diakoniekapitel
Art. 28. Aufgaben. (1) Die Pfarrer, die Pfarrerinnen und die Sozial-Diakonischen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Evangelisch-Reformierten Kirche des
Kantons Solothurn bilden je eigene Kapitel.
(2) Sie behandeln theologische, pfarramtliche, sozial-diakonische Fragen,
welche für das kirchliche Leben von Bedeutung sind.
(3) Die Zugehörigkeit zu den Kapiteln, ihre Organisation und ihre
Gliederung sowie ihre Kompetenzen werden in der Kirchenordnung geregelt.
III. Ämter und Dienste
Art. 29. Grundsatz. Alle Mitglieder der Kirche sind zum Dienst am
Evangelium aufgerufen.
Art. 30. Freiwillige Mitarbeit. Die Evangelisch-Reformierte
Kirche des Kantons Solothurn anerkennt und fördert die freiwillige
Mitarbeit.
Art. 31. Besondere Ämter. Für bestimmte Aufgaben kann
die Kantonalkirche besondere Ämter errichten.
Art. 32. Pfarramtlicher Dienst. Die Pfarrer und Pfarrerinnen
tragen die theologische Verantwortung in den Kirchgemeinden und versehen
ihren Dienst nach den Bestimmungen der Kirchenverfassung, der Kirchenordnung
und den Ordnungen der Kirchgemeinden.
Art. 33. Wählbarkeit der Pfarrer und Pfarrerinnen. (1)
Ins Pfarramt ist wählbar, wer in einer Kirche des Konkordates über
die gegenseitige Zulassung zum Pfarramt ordiniert oder wer in den Dienst
des Evangelisch-Reformierten Synodalverbandes Bern-Jura aufgenommen ist.
(2) Über die Gleichwertigkeit anderer Ausweise entscheidet der
Regierungsrat auf Antrag des Kirchenrates.
(3) Der Regierungsrat stellt die Wählbarkeit fest.
Art. 34. Sozial-Diakonischer Dienst. Die Sozial-Diakonischen
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen versehen ihren Dienst nach den Bestimmungen
der Kirchenverfassung, der Kirchenordnung und den Ordnungen der Kirchgemeinden.
Art. 35. Wählbarkeit der Sozial-Diakonischen Mitarbeiter und
Mitarbeiterinnen. (1) Als Sozial-Diakonischer Mitarbeiter oder Sozial-Diakonische
Mitarbeiterin ist wählbar, wer die Voraussetzungen der “Übereinkunft
der Deutschschweizer Kirchen zum diakonischen Dienst” erfüllt.
(2) Der Kirchenrat stellt die Wählbarkeit fest.
Art. 36. Weitere Dienste. (1) Die Evangelisch-Reformierte Kirche
des Kantons Solothurn und die Kirchgemeinden können für die Erfüllung
kirchlicher Aufgaben Katecheten oder Katechetinnen, Kirchenmusiker/Kirchenmusikerinnen,
Sigristen oder Sigristinnen sowie weitere Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen
in Dienst nehmen.
(2) Ihre Aufgaben sind in der Kirchenordnung und den Ordnungen der
Kirchgemeinden festgehalten.
Art. 37. Aus- und Weiterbildung. Kirchgemeinden und Kantonalkirche
fördern im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Aus- und Weiterbildung
ihrer angestellten und freiwilligen Mitarbeitenden.
IV. Revisions- und Übergangsbestimmungen
Art. 38. Verfassungsrevision. (1) Die Verfassung kann jederzeit
ganz oder teilweise revidiert werden.
(2) Die Teilrevision muss sich auf ein einheitliches Sachgebiet beziehen.
Art. 39. Totalrevision. (1) 1000 Stimmberechtigte mit beglaubigter
Unterschrift oder zehn Kirchgemeinden können mit einer einfachen Anregung
die vollständige Revision der Verfassung verlangen.
(2) Die Frist zur Unterschriftensammlung für die Totalrevision
der Verfassung beträgt sechs Monate, gerechnet von der schriftlichen
Anmeldung beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Kirchenrates
der Kantonalkirche.
(3) Stimmt die Synode an der nächsten Sitzung der Totalrevision
zu, so ist ein entsprechender Erlass auszuarbeiten.
(4) Stimmt die Synode dem Begehren nicht zu, so ist innerhalb von sechs
Monaten darüber eine Urnenabstimmung durchzuführen.
(5) Wird dem Begehren zugestimmt, so muss die Synode innerhalb eines
Jahres eine total revidierte Verfassung ausarbeiten und der Urnenabstimmung
unterbreiten.
Art. 40. Teilrevision. (1) 500 Stimmberechtigte mit beglaubigter
Unterschrift oder fünf Kirchgemeinden können mit einer einfachen
Anregung oder einem ausgearbeiteten Entwurf die Teilrevision der Verfassung
verlangen.
(2) Die Frist zur Unterschriftensammlung für die Teilrevision
der Verfassung beträgt drei Monate, gerechnet von der schriftlichen
Anmeldung beim Präsidenten oder der Präsidentin des Kirchenrates
der Kantonalkirche.
(3) Stimmt die Synode dem ausgearbeiteten Entwurf mit Zweidrittelsmehrheit
zu, so tritt er, vorbehältlich des fakultativen Referendums, in Kraft.
(4) Stimmt die Synode dem Begehren in Form einer einfachen Anregung
zu, so ist die entsprechende Änderung innerhalb eines Jahres seit
der Einreichung auszuarbeiten.
(5) Stimmt die Synode dem Begehren nicht zu, so ist innerhalb von sechs
Monaten darüber eine Urnenabstimmung durchzuführen.
Art. 41. Behandlung. (1) Die Synode kann die Ablehnung der Total-
oder der Teilrevision beantragen oder einen Gegenvorschlag unterbreiten.
(2) Die Abstimmung über das Revisionsbegehren und den Gegenvorschlag
findet gleichzeitig statt.
(3) Bei Mehrfachabstimmungen können die Stimmberechtigten sowohl
dem Revisionsvorschlag als auch dem Gegenvorschlag zustimmen oder beide
ablehnen.
(4) Stimmen die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zu, so ist jene angenommen,
für welche in der gleichzeitig stattfindenden Eventualabstimmung mehr
Stimmen abgegeben werden.
Art. 42. Fakultatives Referendum. (1) Auf Begehren von 500 Stimmberechtigten
mit beglaubigter Unterschrift oder fünf Kirchgemeinden sind zur Abstimmung
an der Urne zu unterbreiten:
a) Beschlüsse der Synode über die Teilrevision der
Verfassung
b) Beschlüsse der Synode über die Total- oder Teilrevision
der Kirchenordnung.
(2) Die Abstimmung muss durchgeführt werden, wenn das Begehren
innert sechs Monaten nach amtlicher Publikation des Entscheides der Synode
beim Präsidenten oder bei der Präsidentin des Kirchenrates der
Kantonalkirche eingereicht wird.
(3) Kommt das Referendum zustande, ist über die von der Synode
beschlossene Revision der Verfassung oder der Kirchenordnung innert sechs
Monaten an der Urne abzustimmen.
Art. 43. Inkrafttreten der Kirchenverfassung. (1) Diese Verfassung
tritt auf einen vom Regierungsrat des Kantons Solothurn festzusetzenden
Zeitpunkt in Kraft, wenn ihr die Mehrheit der Stimmenden der Kirchgemeinden
der Kirche im Kanton Solothurn und in den Kirchgemeinden der Bezirkssynode
Solothurn die Mehrheit der Stimmenden jeder Kirchgemeinde zugestimmt haben;
Kirchgemeinden der Bezirkssynode Solothurn mit einem ablehnenden Ergebnis
verbleiben bei den Reformierten Kirchen Bern-Jura.
(2) Über die Durchführung der Urnenabstimmung erlässt
der Regierungsrat des Kantons Solothurn, gemeinsam mit dem Regierungsrat
des Kantons Bern, eine Verordnung.
Art. 44. Anwendbares Recht. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verfassung
wird die Kirchenverfassung der Evangelisch-Reformierten Kirche im Kanton
Solothurn vom 4. März 1978 aufgehoben.
(2) Bis zur Inkraftsetzung der neuen Kirchenordnung wenden die Organe
der Evangelisch-Reformierten Kirche des Kantons Solothurn für alle
Fragen, die nicht in der Verfassung geregelt sind, das bisherige Recht
an.
(3) Die Reglemente der Kirchgemeinden sind spätestens innert drei
Jahren seit Inkrafttreten der Verfassung anzupassen.
Solothurn, 17. Februar 2001
zur SJKR-homepage
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