Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
Annuaire suisse de droit ecclésial
herausgegeben im Auftrag der Schweizerischen Vereinigung
für evangelisches Kirchenrecht, edité sur mandat de l'Association
suisse de droit ecclésial protestant von/de Jakob Frey, Dieter Kraus,
Wolfgang Lienemann, René Pahud de Mortanges, Christoph Winzeler
Webseite zuletzt geändert am 11.02.2007/Kr.
Informationen zur Schweizerischen
Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht:
Jahrestagung 2008
Die Vereinigung wird ihre 21. Jahrestagung am Freitag,
den 25. Januar 2008 abhalten. Die jährliche Generalversammlung der
Mitglieder wird ebenfalls an diesem Termin stattfinden.
Nähere Informationen zur Jahrestagung werden
den Mitgliedern rechtzeitig zugestellt. Gäste sind wie stets gerne
gesehen und herzlich willkommen.
Die Referatsthemen an den Jahrestagungen seit
1989 (in zeitlicher Folge)
-
1989: Jakob Frey, ‘Aussenbeziehungen’ der Berner Landeskirche (nicht
veröffentlicht);
-
1990: Johannes Georg Fuchs, Zur Frage der Trennung von Staat und
Kirche (nicht veröffentlicht), sowie Peter Karlen, Entwicklungstendenzen
in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum schweizerischen Staatskirchenrecht
(nicht veröffentlicht);
-
1991: Werner Bräm, Gemeinde – Gemeindeverbindungen – Gesamtkirche
(nicht veröffentlicht);
-
1992: Ueli Friederich, Selbstbestimmungsrecht der Kirchen und Religionsgemeinschaften
(nicht veröffentlicht);
-
1993: Gerhard Robbers, Verträge zwischen den evangelischen
Kirchen und dem Staat (veröffentlicht in: ZSR n.F. 113 [1994], S.
223 ff.), sowie Georg Vischer, Öffentlichkeit der Kirche im
Wandel – Strukturelle und rechtliche Folgen abnehmender Mitgliederzahlen
(veröffentlicht in: Religion & Gesellschaft, Nr. 3/93 v. 11. Februar
1993, S. 3 ff.);
-
1994: Peter Saladin, Welches Verfahrensrecht hat und braucht die
Kirche? (nicht veröffentlicht), sowie Thomas C. Bolliger, Minderheiten
und evangelisch-reformierte Landeskirchen (veröffentlicht in: ZBl.
95 [1994], S. 410 ff.);
-
1995: Urs J. Cavelti und Dieter Kraus, Grundlagen und Berührungspunkte
evangelischen und katholischen Kirchenrechts (erschienen als Buch unter
dem Titel: Ökumene im Kirchenrecht?, hg. v. René Pahud de Mortanges,
Freiburg i.Ue. 1996;
-
1996: Axel Frhr. v. Campenhausen, Kirchliches Mitgliedschaftsrecht,
sowie Wolfgang Lienemann, Gesellschaftliche, rechtliche und theologische
Fragen der Kirchenmitgliedschaft (veröffentlicht in SJKR 1 [1996],
S. 55 ff. bzw. S. 67 ff.).
-
1997: Ruedi Reich und Felix Hafner, Kirche und Demokratie
(veröffentlicht in SJKR 2 [1997], S. 13 ff. bzw. S. 37 ff.);
-
1998: René Pahud de Mortanges, Fragen
zur Integration der nichtchristlichen Religionsgemeinschaften in das schweizerische
Religionsverfassungsrecht, sowie Pierre Vonaesch, Evangelisches
Kirchenrecht im säkularen Umfeld (veröffentlicht in SJKR 3 [1998],
S. 89 ff. bzw. S. 109 ff.);
-
1999: Cla Famos und Christoph Winzeler,
Fragen der Kirchen- und Gemeindeleitung, unter besonderer Berücksichtigung
von Organisations- und Autonomieproblemen (veröffentlicht in SJKR
4 [1999], S. 11 ff. bzw. S. 37 ff.);
-
2000: Dietrich Pirson, Das Bekenntnis im Recht
der Kirche, sowie Alfred Schindler, Überlegungen zum Bekenntnisstand
der evangelisch-reformierten Landeskirchen der Schweiz, vor allem Zürichs
(veröffentlicht in SJKR 5 [2000], S. 13 ff. bzw. S. 33 ff.);
-
2001: Christina Schmid-Tschirren,
Persönlichkeitsschutz und Kirche - Einige Beispiele aus einst kirchenrechtlich
geregelten Rechtsgebieten, sowie Hans-Luzius Marx, Neuverteilung
der Aufgaben und Kompetenzen in der evangelischen Bündnerkirche (veröffentlicht
in SJKR 6 [2001], S. 13 ff. bzw. S. 41 ff.);
-
2002: Dieter Kraus, Schweizerisches und europäisches
Religionsrecht im Dialog, sowie Christoph Buff, Zu früheren
und aktuellen Kirchenrechtsfragen im Kanton Schaffhausen (veröffentlicht
in SJKR 7 [2002], S. 11 ff. bzw. S. 39 ff.);
-
2003: Wolfgang Lienemann,
Probleme der Stellung der theologischen Fakultäten im modernen Staat.
Ekklesiologische und rechtspolitische Aspekte, sowie Christian R. Tappenbeck,
Die Übereinkunft zwischen Bern und Freiburg von 1889. Archivreifes
Konkordat – oder Ideenlieferant für einen espace réformé?
(veröffentlicht in SJKR 8 [2003], S. 11 ff. bzw. S. 45 ff.);
-
2004: Adrian Loretan, Gleichstellung
der Geschlechter und die Kirchen aus religionsrechtlicher und rechtsphilosophischer
Sicht, sowie Martin Röhl, Neugestaltung des Verhältnisses
zwischen Kirchen und Staat im Kanton Zürich - Reformpostulate und
Reformbedarf (veröffentlicht in SJKR 9 [2004], S. 11 ff. bzw. S. 39
ff.);
-
2005: Thomas Wipf (Hauptreferat) und Samuel
Lutz (Co-Referat), Reformierte Kirchenverfassungen aus ekklesiologischer
Sicht, sowie Cla Reto Famos, Kasualhandlungen an Nichtmitgliedern
aus juristischer und theologischer Sicht (veröffentlicht in SJKR 10
[2005], S. 11 ff. bzw. S. 35 ff.);
-
2006: Gottfried Locher, Das kirchliche Amt
aus ekklesiologischer Sicht, sowie Georg Vischer, Das kirchliche
Amt aus praktischer Sicht (veröffentlicht in SJKR 11 [2006], S. 11
ff. bzw. S. 33 ff.);
-
2007: Andreas Kley, Die Rolle Gottes in den
politischen Reden der Bundesräte, sowie Ulrich Knellwolf, Zollikon,
'Öffentlichkeit der Kirche' aus theologischer Sicht (zur Veröffentlichung
vorgesehen in SJKR 12 [2007]).
Aus dem Jahresbericht 1997 des Vorstandes
(abgedruckt in SJKR 2/1997)
I. Jahrestagung und Generalversammlung 1997
Am 31. Januar 1997 fand – nach dem bisher befolgten Turnus in Zürich
– die zehnte von der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches
Kirchenrecht organisierte Jahrestagung statt. Dem Thema ‘Kirche und Demokratie’
stellten sich als Referenten und Diskussionspartner ein römisch-katholischer
Jurist und ein evangelisch-reformierter Theologe. Am Vormittag entfaltete
PD Dr. Felix Hafner, Lehrbeauftragter für Öffentliches Recht
und Kirchenrecht an der Universität Basel, die rechtshistorischen
und juristischen Aspekte des Themas. Am Nachmittag sprach aus kirchengeschichtlicher,
theologischer und ekklesiologischer Sicht sodann Pfr. Ruedi Reich, Präsident
des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons
Zürich. Einen Bericht über die Tagung – mit Zusammenfassung und
Kommentierung der Referate sowie Kurzwiedergabe der Diskussion – verfasste
Dr. Christoph Winzeler. Die Tagung wurde von ca. 40 Mitgliedern und interessierten
Personen besucht. Am Vorabend führte die Schweizerische Vereinigung
für evangelisches Kirchenrecht ihre Generalversammlung durch. In deren
Rahmen konnte unter Beisein von Dr. Andreas Tunger-Zanetti (Verlag Peter
Lang AG, Bern) Band 1 (1996) des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht
präsentiert werden. Bei dieser Gelegenheit dankten die Anwesenden
insbesondere dem geschäftsführenden Herausgeber, Dr. Dieter Kraus,
für seinen hervorragenden und intensiven Einsatz. Im Anschluss an
die statutarischen Geschäfte schilderte lic. iur. Christine Grünig
die Strukturen und die Arbeitsweise des Verbandes der stadtzürcherischen
evangelisch-reformierten Kirchgemeinden, dem sie als Vorstandspräsidentin
vorsteht. Sodann fand unter der Leitung von Dr. Werner Bräm ein ‘Werkstattgespräch’
über stadtzürcherische Kirchenstrukturen in Verbindung mit laufenden
kantonalkirchlichen Projekten statt .
II. Jahrbuch 1 (1996) und Beiheft 1
Wie erwähnt durften die Herausgeber am 30. Januar 1997 den ersten
Band des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht bzw. Annuaire
suisse de droit ecclésial, vorerst zuhanden der Mitglieder der Schweizerischen
Vereinigung für Kirchenrecht, vorstellen und an sie abgeben. Einen
wichtigen Bestandteil des Jahrbuchs bildet der Abdruck der Referate, die
im Rahmen der Jahrestagungen gehalten werden. Zusammen mit weiteren Abhandlungen
ergeben diese Referate den Aufsatzteil des Jahrbuchs. Ziel dieser neuen
Publikation ist es ausserdem, bedeutsame kirchenrechtliche Ereignisse und
Entwicklungen in den Kirchen und Kantonen darzustellen; die Berichterstattung
wird in aller Regel durch Personen vorgenommen, die im jeweiligen Berichtsgebiet
leben oder beruflich tätig sind. Die Berichte werden ergänzt
durch einen Dokumentationsteil.
Im Spätsommer erschien zudem – mit dem Titel ‘Kirche in der Stadt’
– das erste Beiheft zum Jahrbuch. Am Beispiel der Evang.-reform. Kirche
des Kantons Basel-Stadt befasst es sich mit den Auswirkungen des gesellschaftlichen
Wandels auf die Rechtsgestalt der Kirche. Im Mittelpunkt stehen die abgebrochene
Totalrevision der evang.-reform. Kirchenverfassung von Basel-Stadt sowie
die 1996 statt dessen vorgenommenen Partialrevisionen.
Band 1 (1996) wurde durch die Evang.-reform. Kirche des Kantons Bern
finanziert. Die Druckkosten des Beihefts 1 wurden teils durch die Johannes
Oekolampad Stiftung, Basel, und teils durch eine Spende getragen. Welches
Finanzierungsmodell für die weiteren Bände bestehen wird, steht
im Moment noch nicht fest. Der Vorstand hofft, dass sich die Finanzierungsfrage
in ein bis zwei Jahren im Sinne einer definitiven Lösung klären
wird. Die Herausgabe von Band 2 (1997) ist dank einem kostendeckenden Beitrag
der Evang.-reform. Landeskirche des Kantons Zürich sichergestellt.
Die Vereinigung ist den bisherigen Subvenienten zu grossem und aufrichtigem
Dank verpflichtet. Das Projekt des Jahrbuchs ist auf Dauer nur lebensfähig,
wenn es auch in Zukunft mit der finanziellen Mithilfe der Kirchen rechnen
kann.
III. Informationen der Vereinigung
Die Schweizerische Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht zählt
gegenwärtig 56 Mitglieder. Dabei handelt es sich mehrheitlich um Juristinnen
und Juristen, die entweder in einem kirchlichen Amt stehen oder in anderer
Weise durch ihren Beruf oder ihr Interesse mit dem Kirchenrecht besonders
verbunden sind. Erfreulich ist das zunehmende Interesse von Theologen am
Kirchenrecht und auch an der Vereinigung.
Im Berichtsjahr sind drei Juristen und zwei Theologen als neue Mitglieder
aufgenommen worden. Leider verstarb nach langer und schwerer Krankheit
Prof. Dr. Peter Saladin, Mitglied der Vereinigung.
Anlässlich seiner Sitzungen befasste sich der Vorstand nebst seinen
eigenen Geschäften mit verschiedenen kirchenrechtlichen Fragen und
Problemen. Ein Anliegen ist ihm, dass das Fach Kirchenrecht an den Juristischen
Fakultäten angeboten wird, insbesondere, nach dem Hinschied von Prof.
P. Saladin, in Bern.
Dem Vorstand gehören derzeit an: Dr. iur. Werner Bräm (Zürich);
lic. iur. Jakob Frey (Präsident, Münsingen); Dr. iur. Dieter
Iselin (Kassier, Spiegel/Bern); Prof. Dr. iur. René Pahud de Mortanges
(Greng); Dr. iur. Christoph Winzeler (Basel).
IV. Eine spezielle Beobachtung: Totalrevisionen von Kirchenverfassungen
Im Verlaufe der Berichtsperiode konnte beobachtet werden, dass sich etliche
Kantonalkirchen mit Totalrevisionen ihrer Kirchenverfassungen beschäftigen.
Kirchenverfassungen zeigen die Grundstruktur einer Landeskirche, soweit
diese nicht prioritär durch staatliches Recht festgelegt ist. Die
Kirchenverfassungen sind daher manchenorts verstärkt ins Bewusstsein
der Synoden und anderer kirchlicher Behörden und teilweise auch der
Öffentlichkeit geraten. Hier zeigt sich eine beachtenswerte Parallele
zu den Entwicklungen beim Bund und den schweizerischen Kantonen. Denn bekanntlich
steht eine Totalrevision der Bundesverfassung vor den Beratungen in den
eidgenössischen Kammern. Ferner haben zwei Kantone kürzlich neue
Kantonsverfassungen beschlossen: Bern am 6. Juni 1993, Appenzell A.Rh.
am 30. April 1995 . In anderen Kantonen geht man ebenfalls daran, die Verfassung
totalzurevidieren: Basel-Stadt , Graubünden, Neuchâtel, Schaffhausen,
St. Gallen, Tessin, Waadt. Nur noch wenige Kantone haben Verfassungen aus
dem letzten Jahrhundert.
Totalrevisionen der evang.-reform. Kirchenverfassung sind vor kurzem
in den folgenden Kirchen durchgeführt worden:
– Evang.-reform. Kirche des Kantons Freiburg
– Evang.-reform. Kantonalkirche Schwyz
Totalrevisionen befinden sich im Stadium der Bearbeitung und Beratung
oder sind zumindest beantragt:
– Evang.-reform. Landeskirche beider Appenzell
– Evang. Landeskirche des Kantons Thurgau
– Evang.-reform. Kirche des Kantons Schaffhausen
– Evang.-reform. Kirchgemeinde des Kantons Zug
In Basel-Stadt lehnte die Synode der Evang.-reform. Kirche 1995 die
Totalrevision der Verfassung ab. Statt dessen wurden ein Jahr später
verschiedene Partialrevisionen realisiert.
In Bern steht eine Totalrevision im Moment nicht zur Diskussion. Vom
11.–13. Oktober 1996 fand in Bern eine Veranstaltung zum 50-jährigen
Bestehen der Verfassung der evang.-reform. Landeskirche des Kantons Bern
statt, welche die Verfassung, die in den 50 Jahren seit ihrem Bestehen
nur unwesentliche Änderungen erfuhr, als eindrückliches Zeitdokument
der Kirche von 1946 zeigte.
Von der Evang.-reform. Kirche des Kantons Luzern wurde kürzlich
nicht die Verfassung, sondern die Kirchenordnung totalrevidiert. Der Verzicht
auf die Verfassungsrevision wurde damit begründet, dass das Verfahren
sehr aufwendig sei und übermässig viel Zeit in Anspruch genommen
hätte.
In einzelnen Kirchen sind Totalrevisionen zwar noch nicht unmittelbar
vor Augen, indessen ist in näherer Zukunft damit zu rechnen:
– Waadt: Das Projekt „Eglise A Venir“ beinhaltet eine tiefgreifende
Restrukturierung, verbunden mit Umlagerungen von Kompetenzen und kirchlichen
Arbeitsfeldern. Falls die Realisierung des Projekts beschlossen wird, wird
sich dies später in den totalzurevidierenden kirchengesetzlichen Grundlagen
(Loi ecclésiastique, Règlement ecclésiastique) niederschlagen.
– Schweizerischer Evangelischer Kirchenbund: Hier wird seit einigen
Jahren über eine gesamthafte Reorganisation nachgedacht (Bildung von
Bereichskonferenzen, Erweiterung der Abgeordnetenversammlung, strukturelle
Veränderung auf der Ebene der Leitungsgremien). Konsequenz dieser
Veränderungen werden Partialrevisionen der Verfassung von 1950, wenn
nicht gar eine Totalrevision sein.
Warum gegenwärtig manche Kantonalkirchen ihre Verfassungen revidieren,
bedürfte einer eingehenderen Analyse als es in diesem Jahresbericht
möglich ist. Festhalten lässt sich aber: Die Kirchen unterliegen
in ihrer äusseren Form und ihren Beziehungen zum Staat, zur Gesellschaft
und zu ihren Mitgliedern einem Wandel, der sich gegenwärtig stark
bemerkbar macht. Daraus ergibt sich für die Kirchen die Notwendigkeit,
über ihre Aufgaben, ihre Struktur und ihr rechtliches Fundament nachzudenken.
In den Kirchenverfassungen soll zum Ausdruck kommen, wie sich die Kirchen
selber verstehen und wie die Kirchenmitglieder ihre Kirche sehen dürfen.
Die Kirchenverfassung stellt für die jeweilige Kirche eine „Art Visitenkarte“
dar.
Aus dem Jahresbericht 1998 des Vorstandes
(abgedruckt in SJKR 3/1998)
I. Generalversammlung 1998 und Jahrestagung
Die Generalversammlung unserer Vereinigung fand am 29. Januar 1998, dem
Vorabend der Jahrestagung, in Bern statt. Sie war den statutarischen Geschäften
und dem Abschied vom langjährigen Vorstandsmitglied und Kassier, Dr.
iur. Dieter Iselin, gewidmet. Ihm galt und gilt der herzliche Dank der
Vereinigung für sein Engagement, insbesondere seine speditive, unkomplizierte
Führung der Vereinsfinanzen, die sich zumal an den Tagungen stets
im direkten Kontakt mit den Mitgliedern bewährt hatte. Zu seinem Nachfolger
wählte die Generalversammlung Fürsprecher Peter D. Deutsch, Bern.
Auf den geschäftlichen Teil der Versammlung folgte ein Referat des
bernischen Synodalratspräsidenten Dr. theol. Samuel Lutz über
die „Ökumene in den Berner Kirchen“ (1).
Die Jahrestagung vom 30. Januar 1998 galt dem aktuellen Thema „Kirchenrecht
im nichtchristlichen Umfeld“.
Am Vormittag hörten die Teilnehmerinnen und Teilnehmer zuerst
ein Referat zum Thema. Prof. Dr. iur. René Pahud de Mortanges, Leiter
des Instituts für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht der Universität
Fribourg, setzte sich mit Fragen der Integration der nichtchristlichen
Religionsgemeinschaften in das schweizerische Religionsverfassungsrecht
auseinander (2). Der Referent setzte mit Beobachtungen zum gewandelten
Stellenwert von Religion in der heutigen Gesellschaft ein, deren pluralistische
Offenheit die Bildung von ‚Subgesellschaften‘ durch Angehörige ‚fremder‘
Religionen ermöglicht. Einer vertieften Behandlung unterzog er die
– für uns noch ungewohnten, aber durch die Verfassung garantierten
– Rechte der Angehörigen etwa des Islam auf Religionsfreiheit. Dabei
gaben einige Bundesgerichtsentscheide aus jüngster Zeit zu reden:
Ist es mit der Religionsfreiheit überhaupt vereinbar, wenn der Staat
(und sei es das Bundesgericht) für alle Religionen verbindlich umschreibt,
was Religion sei? Schliesslich ging Pahud de Mortanges auch auf die Möglichkeiten
ein, ‚fremden‘ Religionen im Religionsverfassungsrecht der Kantone Raum
zu geben. Die anschliessende Diskussion bot Gelegenheit zur Vertiefung
des einen oder anderen Gesichtspunktes, etwa zum bundesgerichtlichen Religionsbegriff
oder zur Frage der Einklagbarkeit der Parität.
Am Nachmittag sprach Pfarrer Pierre Vonaesch, Theologischer Sekretär
des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes zum Thema, wobei er den
Stellenwert des Rechts für die reformierten Kirchen der Schweiz ins
Zentrum rückte (3). Mit praktischen Fallbeispielen führte er
in die Problematik ein (eucharistische Gastfreundschaft nach der Lehre
der katholischen Kirche, Zulassung ‚aller‘ zum reformierten Abendmahl,
Möglichkeit konfessionsfremder oder gar konfessionsloser Taufpaten,
Zweckbestimmung eines Kirchgemeindehauses). Die Bedeutung des Kirchenrechts
für das Nachdenken der Kirche über ihren Standort ist für
Vonaesch eine dreifache: (1.) „An den Rechtstexten einer Kirche zeigt sich
ihr Selbstverständnis“ und seine Lücken, was den Juristen eine
Art Wächteramt verleiht; (2.) die Notwendigkeit, Sachverhalte kurz
und klar zu formulieren, zwingt kirchliche Behörden, sich auf entscheidungsreife
Fragen zu konzentrieren und lässt das Kirchenrecht „zu einem Gradmesser
für den Klärungsprozess einer Kirche“ werden; (3.) Kirchenrecht
will nicht nur beschreiben, sondern auch gelten, woraus der Referent den
Schluss zog: „An der Einhaltung des einmal beschlossenen Kirchenrechts
kann auch einiges über den Zustand einer Kirche abgelesen werden“.
Das Referat löste eine spannende Diskussion zum Stellenwert des Rechts
in der Kirche aus.
II. Jahrbuch
Wiederum auf den Zeitpunkt der Jahrestagung konnte das Jahrbuch erscheinen.
Der damit vorliegende zweite Band ist äusserlich mit ca. 260 Seiten
etwas umfangreicher als der erste Band. Die Publikation möchte nicht
nur der Wissenschaft dienen, sondern auch den Behörden der Landeskirchen;
der Berichtsteil, enthaltend Meldungen und Kurzaufsätze aus Kantonen
und Landeskirchen, ist in dieser Hinsicht ein wichtiger praxisbezogener
Bestandteil des Jahrbuchs. Im Unterschied zum ersten Band ist der zweite
etwas stärker ökumenisch ausgerichtet, eine Tendenz, die nach
Ansicht der Herausgeber auch für die Zukunft beibehalten werden soll.
Erwähnenswert ist ferner die Bibliographie zum schweizerischen Kirchen-
und Religionsrecht, welche in Band 2 zum ersten Mal ihren Platz fand und
fortgesetzt werden wird.
Nachdem Band 1 (1996) von der bernischen, Band 2 (1997) von der zürcherischen
Evang.-ref. Landeskirche subventioniert wurde, steht für Band 3 erstmals
ein finanzieller Beitrag der deutschschweizerischen evangelisch-reformierten
Kirchen in Aussicht. Die Deutschschweizerische Kirchenkonferenz (KIKO)
empfahl den Mitgliedkirchen, das Jahrbuch im Rahmen ihres Verteilerschlüssels
finanziell zu unterstützen. Die meisten der Mitgliedkirchen haben
der Empfehlung erfreulicherweise Folge geleistet. Der Vorstand dankt der
KIKO herzlich für die finanzielle Beihilfe, ohne welche die Herausgabe
unseres Jahrbuchs nicht gesichert wäre.
Im Berichtsjahr haben die Herausgeber das Projekt einer Rechtsquellensammlung
zum Staatskirchenrecht der Kantone der Schweiz beschlossen und in Angriff
genommen. Die Sammlung wird im ersten Semester des Jahres 1999 als Beiheft
2 des Jahrbuchs erscheinen. Aufgeführt werden darin die kirchen- und
religionsrechtlichen Bestimmungen der 26 Kantonsverfassungen der Schweiz,
sodann allfällige Kirchengesetze und Auszüge aus weiteren kantonalen
Rechtsquellen, unter anderem: Gemeinderecht, Schulrecht (Religions- und
Bibelunterricht), Anstaltsseelsorge, Sonn- und Feiertage, Kirchensteuern.
Massgebend wird der Stand vom 1. Januar 1999 sein.
III. Weiterhin Geltung des Voraustrauungsverbotes für die Kirchen
und Religionsgemeinschaften
Den Vorstand hat an seinen im Berichtsjahr durchgeführten Sitzungen
– wie bereits vor zwei Jahren (4) – nebst anderem das zivilrechtliche
‚Voraustrauungsverbot‘ beschäftigt. Bekanntlich hat jetzt die Bundesversammlung,
nach zähem Ringen in den beiden Kammern (5), das bestehende Verbot
beibehalten. Bis jetzt gebietet Art. 118 Abs. 2 ZGB: „Die kirchliche Trauung
darf ohne Vorweisung des Ehescheines nicht vorgenommen werden.“ Ähnlich
lautet nun neu Art. 97 Abs. 3 ZGB: „Eine religiöse Eheschliessung
darf vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden.“ Der Ständerat
argumentierte in der Richtung, dass es sich beim Voraustrauungsverbot um
ein Relikt aus der Zeit des Kulturkampfes handelt. Auch der Vertreter des
Bundesrates sprach von einem „kulturkämpferischen Zopf“. Das von den
Befürwortern des Verbotes genannte Argument, ausländische Paare
würden sich kirchlich trauen lassen, ohne zu wissen, dass an diese
Feier keinerlei zivilrechtliche Wirkungen geknüpft sind, liessen die
Ständeräte mehrheitlich nicht gelten; die Erfahrungen – so die
Ausführungen eines Mitglieds des Ständerates – zeigten, dass
die ausländische Wohnbevölkerung über unsere Rechtsordnung,
insbesondere über ihre Lücken und Umgehungsmöglichkeiten
bestens Bescheid wisse. Anders als der Ständerat lehnte der Nationalrat
die Streichung des Verbotes klar ab. Im Vordergrund standen hier die Aspekte
der Rechtssicherheit und des sozialen Schutzes. In der Debatte wurde auch
das Schreiben des Kirchenbundes und von drei evangelisch-reformierten Kirchen
erwähnt, die sich mit dem Ersuchen, am bisherigen Art. 118 Abs. 2
ZGB sei festzuhalten, an den Nationalrat gewandt hatten (6). Nicht nur
aus der Sicht der Brautleute und des Staates ist es problematisch, wenn
die Kirchen und Religionsgemeinschaften Trauungen durchführten, ohne
dass die religiös vermählten Personen zivil getraut sind. Auch
für die evangelisch-reformierten Kirchen könnten sich einige
Probleme ergeben, es sei denn, sie sähen in ihren Ordnungen weiterhin
– freiwillig – ein kirchliches Voraustrauungsverbot vor (7). Bei einer
Streichung des Voraustrauungsverbotes sähen sich die evangelisch-reformierten
Landeskirchen, falls sie zu Voraustrauungen oder eigenständigen Trauungen
tendierten, wohl veranlasst, ein eigenes kirchliches Eherecht zu schaffen
(8). Sie hätten dann die folgenden Fragen eingehend abzuklären:
In welchem Alter ist jemand kirchlich ehefähig? Gibt es bestimmte
Ehevoraussetzungen (oder Ehehindernisse) und gegebenenfalls welche? Bedarf
es von den Brautleuten vor der kirchlichen Eheschliessung eines ausdrücklichen
Konsenses, oder soll der Konsens unter Umständen durch die Erklärung
einer Drittperson ersetzt werden können (‚Zwangsehe‘)? Soll es Ehenichtigkeitsgründe
geben? Kann eine kirchlich vollzogene Ehe auch wieder geschieden werden,
und wie? Zudem würden sich weitere Fragen stellen (9). Diese müssten
von den schweizerischen Landeskirchen geklärt und geregelt werden,
am besten einheitlich und einvernehmlich, um nicht einen vielkantonalen
Wildwuchs entstehen zu lassen. Bis jetzt hat das System der ‚Nachtrauung‘
jedoch recht gut funktioniert und wird von der grossen Mehrheit der Bevölkerung
als völlig unproblematisch erachtet; deshalb dürfte das Interesse
der Kirchen an der Klärung solcher Fragen gering sein.
Aus evangelisch-reformierter Sicht ist der Beschluss der Bundesversammlung,
am Voraustrauungsverbot auch in Zukunft festzuhalten (10), gewiss zu begrüssen.
Prof. Dr. iur. Cyril Hegnauer hat im Aufsatz „Zum Verhältnis von ziviler
und religiöser Trauung“ (11) mit klaren Worten den Primat der Ziviltrauung
begründet. Der zeitliche Vorrang ist für ihn weiterhin notwendig.
„Er [der zeitliche Vorrang] liegt im Interesse der Brautleute, da er die
Gültigkeit einer religiös getrauten Ehe gewährleistet und
dem Irrtum über die Ungültigkeit der nur religiös getrauten
Ehe und dem Eintritt von Situationen vorbeugt, in welchen nach religiöser
Trauung die Ziviltrauung nicht mehr nachgeholt werden kann. Er wahrt auch
das Interesse der Religionsgemeinschaften, da er ihnen die Sorge um die
rechtliche Gültigkeit der religiös getrauten Ehe abnimmt und
ihnen im übrigen volle Freiheit in der Gestaltung der religiösen
Trauung belässt. Schliesslich dient er der Garantie der Ehe als Institut
der schweizerischen Rechtsordnung, indem er sie vor Diskordanzen mit einer
nur religiös getrauten Lebensgemeinschaft von Mann und Frau auf gesellschaftlicher
und bei Auslandberührung auf rechtlicher Ebene schützt. Die geringfügige
Beschränkung der Glaubens- und Gewissensfreiheit wird durch den Schutz
dieser Interessen gerechtfertigt.“
Andererseits konnte nun – und dies steht in einer gewissen Spannung
zum auch von den Kirchen begrüssten Voraustrauungsverbot – im Berichtsjahr
festgestellt werden, dass von einer wohl zunehmenden Zahl von evangelisch-reformierten
Landeskirchen, namentlich in der deutschsprachigen Schweiz, Bestrebungen
von Synoden und Kirchenleitungen in Gang sind, besondere kirchliche Segnungsfeiern
zu ermöglichen. Gedacht ist an Paare, die nicht zivil getraut sind,
die Ehe nicht eingehen können (gleichgeschlechtliche Partnerschaften)
oder wollen, aber trotzdem den kirchlichen Beistand und Segen erlangen
möchten. Es ist auf die neuen Regelungen der Evang.-ref. Kirche des
Kantons Luzern und der Evang.-ref. Landeskirche des Kantons St. Gallen
hinzuweisen (12). In anderen Kantonalkirchen werden entsprechende Änderungen
der kirchlichen Gesetzgebung zur Zeit diskutiert – mit dem Ziel, kirchliche
Segnungsfeiern für Paare, welche die zivilstandsamtliche Trauung nicht
begehren, anzubieten. Die St. Galler Regelung macht ausdrücklich darauf
aufmerksam, dass „bei Lebenspartnerschaften […] die rituelle Angleichung
an die Trauung von Ehepaaren zu vermeiden“ ist (13). Trotz eines solchen
Hinweises (gleichsam Mahnung) des kirchlichen Gesetzgebers kann jedoch
nicht in jedem Fall vermieden werden, dass derartige Einsegnungen, z.B.
von beteiligten Drittpersonen oder von der Presse, vielleicht aber auch
von den Brautleuten selber, als Trauungen wahrgenommen und verstanden werden.
Den gesellschaftlichen und besonderen rechtlichen Fragestellungen, welche
mit diesen neu aufkommenden Segenshandlungen verbunden sind, muss in Zukunft
genügend Beachtung geschenkt werden. Es lohnt sich, die damit zusammenhängenden
Fragen à fond zu beleuchten und bewusst zu machen. Wie erwähnt
stehen die kirchlichen Segenshandlungen in einem bestimmten Spannungsverhältnis
zum Voraustrauungsverbot des ZGB von 1907, welches von den eidgenössischen
Räten 1998 bestätigt wurde.
Anmerkungen:
(1) Das Referat ist in der französischen Fassung wiedergegeben
auf S. 11 ff. dieses Bandes.
(2) Das Referat ist wiedergegeben auf S. 89 ff. dieses Bandes.
(3) Das Referat ist wiedergegeben auf S.109 ff. dieses Bandes.
(4) Jahresbericht 1996 des Vorstandes der Schweiz. Vereinigung für
evang. Kirchenrecht (Manuskript).
(5) Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
(betreffend Personenstand, Eheschliessung, Scheidung, Kindesrecht, Verwandtenunterstützungspflicht,
Heimstätten, Vormundschaft, Ehevermittlung) vom 15. November 1995
in: BBl 1996 I, S. 1 ff. (S. 68). Beantragt war Art. 97 Abs. 3 ZGB mit
folgendem Wortlaut: „Es ist verboten, eine religiöse Eheschliessung
vor der Ziviltrauung durchzuführen.“ Siehe die Referendumsvorlage
vom 26. Juni 1998 in: BBl 1998, S. 3491 ff. (S. 3495). Zu den Verhandlungen
vgl. Amtl. Bull. StR 1996, S. 751 f. (25. September 1996), Amtl. Bull.
NR 1997, S. 2670 f. (16. Dezember 1997), Amtl. Bull. StR 1998, S. 320 ff.
(12. März 1998), Amtl. Bull. NR 1998, S. 1184 (15. Juni 1998), Amtl.
Bull. StR 1998, S. 708 (18. Juni 1998).
(6) Brief des Vorstandes des Schweiz. Evang. Kirchenbundes, der Kirchen-
bzw. Synodalräte der Evang.-ref. Landeskirchen der Kantone Zürich,
Bern und Waadt vom 2. Dezember 1996.
(7) Wie z.B. Art. 68 Abs. 1 der Kirchenordnung der Evang.-ref. Landeskirche
des Kantons Zürich. Die meisten evangelisch-reformierten Kirchen der
Schweiz haben das im ZGB verankerte Verbot in ihre eigene Gesetzgebung
integriert; es ist demnach nur deklaratorischer Natur. Gemäss reformiertem
Selbstverständnis ist die kirchliche Trauung kein eigenständiger
Akt mit ‚äusseren‘ Rechtswirkungen und auch kein Sakrament, sondern
eine Segenshandlung (frz. bénédiction nuptiale). Die vom
Zivilstandsbeamten getrauten Eheleute stellen ihre Verbindung anschliessend,
in der Kirche, unter den Schutz und den Segen Gottes.
(8) Dies gilt übrigens für die meisten Religionsgemeinschaften,
ausser für die römisch-katholische Kirche, für die im CIC
ein komplettes kirchliches Eherecht zur Verfügung steht (cc. 1055-1165).
Die Bestimmungen der evang.-ref. Kirchenordnungen zum Eheverständnis
sind in der Regel recht knapp.
(9) Im Extremfall wäre sogar denkbar, dass von Religionsgemeinschaften
Vielehen geschlossen werden können. Vgl. den NZZ-Bericht „Minderjährige
in Utah zur Polygamie gezwungen“ (NZZ Nr. 189 vom 18. August 1998, S. 16).
(10) Gestrichen wurde allerdings der ursprünglich vorgesehene
Art. 103 Abs. 2, wonach der Bundesrat hätte vorsehen können,
dass Verstösse gegen das Verbot der religiösen Eheschliessung
vor der Ziviltrauung mit Busse bedacht werden. Somit ist das Voraustrauungsverbot
eine Art ‚lex imperfecta‘.
(11) Zeitschrift für Zivilstandswesen 65 (1997), S. 196 ff. –
Eine völlig andere Meinung vertritt in der Schweizerischen Kirchenzeitung
165 (1997), S. 671 ff., Dr. iur. Mario Vassalli („Kirchliche Trauung: Warum
soll der Staat etwas regeln, das er nicht anerkennt?“). Vassalli wendet
sich aus katholischer Sicht, teilweise in polemischem Stil, gegen die Argumentation
von Hegnauer in NZZ Nr. 10 vom 14. Januar 1997, S. 13 („Heiraten – zuerst
auf dem Standesamt, dann in der Kirche. Alter Zopf oder sinnvolle Norm?“).
(12) Luzern: Art. 37 der Kirchenordnung (vgl. SJKR 2 [1997], S. 167);
St. Gallen: vgl. S. 168 f. in diesem Band.
(13) Vgl. auch Art. 43 Abs. 3 der Kirchenordnung der Evang.-ref. Kirchenordnung
des Kantons Freiburg vom 3. November 1997: „Segnungsgottesdienste für
unverheiratete Paare können unter der Voraussetzung gefeiert werden,
dass eine Verwechslung mit einem Traugottesdienst ausgeschlossen werden
kann.“
Aus dem Jahresbericht 1999 des Vorstandes
(abgedruckt in SJKR 4/1999)
Am Anfang des Berichtsjahres stand die Kirchenrechtstagung vom 22. Januar
1999, die zum zweiten Mal im Basler Missionshaus stattfand. Sie galt „Fragen
der Kirchen- und Gemeindeleitung unter Berücksichtigung von Organisations-
und Autonomieproblemen“. Als Referenten widmeten sich Pfr. Dr. iur. Cla
Famos den Fragestellungen auf Gemeindeebene und PD Dr. iur. Christoph Winzeler
der landeskirchlichen Stufe. Die von den Autoren überarbeiteten Texte
sind in diesem Band abgedruckt (1). Am gleichen Tag wurde auch die Generalversammlung
der Vereinigung durchgeführt, die ausser den statutarischen Geschäften
(Jahresbericht, Rechnung u.a.) keine grundsätzlichen Fragen zu behandeln
hatte. Die Versammlung wählte erstmals einen Revisor, nämlich
Dr. iur. Dieter Iselin. Bis jetzt sind die Rechnungen nicht in diesem formellen
Sinne revidiert worden.
Unsere Vereinigung hat sich über die wenigen Jahre ihres Bestehens
ein „Stammpublikum“ erworben – eine „Gemeinde“, die sich regelmässig
im Dialog von Rechtswissenschaft und Theologie, aber auch von Theorie und
Praxis mit Fragen des kirchlichen Lebens beschäftigt. Ein solches
Interesse am Kirchenrecht hätte man sich noch vor wenigen Jahren kaum
zu erhoffen gewagt. Mit den Tagungen und dem Jahrbuch besteht nun ein Forum,
das auch jenseits der schweizerischen Landesgrenzen eine beachtliche Resonanz
findet.
In diesem Sinn geht wiederum der besondere Dank der Vereinigung an
die Deutschschweizer Kirchenkonferenz. Ihre Unterstützung bzw. jene
der ihr angeschlossenen Kirchen ermöglicht das regelmässige Erscheinen
unseres Jahrbuchs. Dass so etwas in Zeiten der kirchlichen Finanznöte
geschehen kann, erfüllt uns mit Freude. Der Dank geht aber auch an
die Autoren und Autorinnen, die mit ihren Aufsätzen, Berichten und
Rezensionen dazu beitragen, dass das Jahrbuch ein vielseitiges Bild der
schweizerischen Kirchenrechtslandschaft vermitteln kann.
Gewiss ein besonderer Höhepunkt war das Erscheinen des ersten
Bandes der „Schweizerischen Kirchenrechtsquellen“ (Beiheft 2 [1999] zum
Jahrbuch). Jakob Frey hat darin die kantonalen, also staatlichen Quellentexte
aus allen Kantonen zusammengestellt: Religionsartikel ihrer Verfassungen,
Kirchengesetze, Auszüge aus anderen, insbesondere Gemeinde- und Schulgesetzen,
um nur Beispiele zu nennen. Der Band umfasst 426 Seiten. Ein nächster
Band soll die religionsrechtliche Bundesgesetzgebung umfassen.
Der Vorstand der Vereinigung, dem Dr. iur. utr. Werner Bräm, Fürsprecher
Peter D. Deutsch (Kassier), lic. iur. Jakob Frey (Präsident), Prof.
Dr. iur. René Pahud de Mortanges und PD Dr. iur. Christoph Winzeler
angehören, hat sich im Berichtsjahr zu drei Sitzungen versammelt.
Auch dieses Jahr hat ein politisches Thema den Vorstand „ereilt“. Während
es im letzten Jahr die Frage des zivilrechtlichen Voraustrauungsverbots
war (2), ging es diesmal um die Zukunft des Bistumsartikels der schweizerischen
Bundesverfassung. Art. 50 Abs. 4 der alten bzw. Art. 72 Abs. 3 der neuen
BV bestimmt, dass Bistümer „nur mit Genehmigung des Bundes errichtet
werden“ dürfen. Dieser Genehmigungsvorbehalt ist umstritten: Während
die Schweizer Bischofskonferenz und z.B. die Evangelisch-reformierte Kirche
Basel-Stadt darin eine nicht mehr zeitgemässe Einschränkung der
kirchlichen Organisationsfreiheit sehen, die es rasch zu beseitigen gelte,
hat sich der Schweizerische Evangelische Kirchenbund – darin unterstützt
von den meisten evangelisch-reformierten Landeskirchen – für ein bedächtigeres
Vorgehen ausgesprochen (3). Er vermag im Bistumsartikel keine Diskriminierung
der katholischen Schwesterkirche zu sehen – umso weniger, als der Bund
durch die Verfassung gebunden ist, seine Zuständigkeit grundrechtskonform
(also in Beachtung der Religionsfreiheit auch der katholischen Kirche)
auszuüben. Solange die Errichtung eines Bistums nicht den religiösen
Frieden gefährdet, wird der Bund sie bewilligen müssen und die
Kirche kaum eine Beschränkung ihrer Freiheit rügen können.
Bekanntlich ist die überfällige Neuordnung der schweizerischen
Bistümer nicht deshalb festgefahren, weil der Bund seine Bewilligung
verweigert hätte, sondern weil sich „Rom“ und die Konkordatskantone
über die Zukunft der verbrieften Bischofswahlrechte (v.a. im aufzuteilenden
Bistum Basel) uneinig waren. Vor diesem Hintergrund sieht der Kirchenbund
keinen Grund zur Eile und regt an, den Bistumsartikel nicht einfach zu
streichen, sondern durch eine Bestimmung zu ersetzen, die den Stellenwert
von Religion im Staat bzw. für die Gesellschaft positiv würdigt
und dem Selbstbestimmungsrecht der Religionsgemeinschaften eine feste Grundlage
wie auch die nötigen Grenzen setzt. Das ist unabdingbar für den
Rechtsstaat der Zukunft, in dem sich die Vielfalt der Religionen akzentuieren
wird (Stichworte: serbische Orthodoxie und Islam). Diese, aus der Sicht
des Vorstands wohlbegründete Haltung hat im vergangenen August die
Staatspolitische Kommission des Ständerates bewogen, ihren Vorstoss
zur Streichung von Art. 72 Abs. 3 der neuen BV fallenzulassen und den Bundesrat
stattdessen zur Vorlage einer grundsätzlicheren Neufassung von Art.
72 BV aufzufordern. Dafür sprechen auch referendumspolitische Gründe,
wie der Zürcher Kirchenratspräsident Pfr. Ruedi Reich vor der
Staatspolitischen Kommission des Ständerates ausführte: "Wenn
nun aber in einer Abstimmungsdebatte die ersatzlose Streichung des Bistumsartikels
– mit dem Argument, er sei eine Verletzung der Religionsfreiheit und des
Völkerrechts – gefordert würde, so ist damit zu rechnen, dass
auch die einzigartige Privilegierung der katholischen Kirche im Hinblick
auf ihren direkten diplomatischen Zugang zum Bund thematisiert würde.
Es besteht eine ausgesprochene Asymmetrie in den Beziehungen des Bundes
zu den beiden Hauptkonfessionen, und dies, obwohl die Schweiz mit Genf
Sitz ist von zwei internationalen Zusammenschlüssen nicht-katholischer
Kirchen: dem Ökumenischen Rat der Kirchen und dem Reformierten Weltbund.
Im Rahmen der Diskussion um einen Religionsartikel ist daher auch über
die Beziehungen des Bundes zu nicht-katholischen Religionsgemeinschaften
nachzudenken.
Anmerkungen:
(1) S. 11 ff. und 37 ff.
(2) SJKR/ASDE 3 (1998), S. 123 ff. (125 ff.).
(3) Von den Kantonsregierungen haben Bern, Genf, Thurgau und Zürich
gegen die ersatzlose Streichung des Bistumsartikels plädiert.
Aus dem Jahresbericht 2000 des Vorstandes
(abgedruckt in SJKR 5/2000)
I. Vereinsaktivitäten
Zu Beginn des Berichtsjahres, am 21. Januar 2000, fand die jährliche
Tagung für evangelisches Kirchenrecht statt, diesmal wieder in Zürich
(1). Sie stand unter dem Thema des kirchlichen Bekenntnisses. Dieses hat
in der reformierten Tradition der Schweiz keine ausgeprägte Bedeutung.
Das häufige Fehlen
liturgischen Bekennens wird teilweise als Ausfluss reformierter „Bekenntnisfreiheit“
verstanden, öfters von Kirchengliedern jedoch als praktische Bekenntnislosigkeit
erlebt. Verschiedentlich wird zwar in den Kirchenverfassungen und Kirchenordnungen
auf die „reformierte Tradition“ oder die
„reformatorischen Grundlagen“ verwiesen. So bezieht sich die Zürcher
Kirchenordnung von 1967 in Art. 4 Abs. 1 ausdrücklich auf das Evangelium
von Jesus Christus und erklärt, dass die Landeskirche dieses Evangelium
in Gemeinschaft mit der gesamten christlichen Kirche aller Zeiten bekennt
(2). Allerdings ist in der Liturgie des reformierten Gottesdienstes das
Bekenntnis eher zweitrangig (3). In der Zürcher Evangelisch-reformierten
Landeskirche entstand nun 1998 – in einer gewissen Gegenbewegung zu diesem
Sachverhalt – das Projekt Bekenntnis, als Seitenzweig des „Projekts Reformierte
Identität“ (4). Dies war mit ein Anlass für unsere Vereinigung,
sich mit diesem Thema zu befassen. Das Generalthema der Tagung lautete
demnach „Bekenntnisfreiheit und Bekenntnisbindung“. Im Zentrum des Tages
standen je ein Referat von Dr. theol. Dr. iur. Dietrich Pirson, emeritierter
Professor für Kirchenrecht der Universität München, und
von Dr. theol. Alfred Schindler, der bis zum Sommersemester 2000 als Theologieprofessor
mit Schwerpunkt in schweizerischer Reformationsgeschichte in Zürich
gewirkt hat. Die Referate, welche die Thematik auch aus rechts- und kirchenhistorischer
Sicht angingen, sind in diesem Band abgedruckt (5). Zum Abschluss der Tagung
fand ein Podiumsgespräch statt, an dem ausser den beiden Referenten
auch der Leiter und Beteiligte des „Projekts Bekenntnis“ sowie der Zürcherische
Kirchenratspräsident Pfarrer Ruedi Reich mitwirkten.
Die Generalversammlung vom 21. Januar 2000 behandelte die ordentlichen
Geschäfte der Vereinigung (insbesondere Jahresbericht und Jahresrechnung)
und führte auch die Wahl des Vorstands durch. Für eine weitere
Periode von zwei Jahren wurden Dr. iur. utr. Werner Bräm (Zürich),
Fürsprecher Peter D. Deutsch (Bern, Kassier), lic. iur. Jakob Frey
(Münsingen, Präsident), Prof. Dr. iur. utr. René Pahud
de Mortanges (Greng) und PD Dr. iur. utr. Christoph Winzeler, LL.M. (Basel)
wiedergewählt. Ausserdem wurde Band 4 des Schweizerischen Jahrbuchs
für Kirchenrecht von Dr. iur. Dieter Kraus LL.M. (Luxemburg, geschäftsführender
Herausgeber des Jahrbuchs) vorgestellt. Dieser Band konnte wieder mit der
finanziellen Hilfe der deutschschweizerischen evangelisch-reformierten
Kirchen realisiert werden, die auf Empfehlung der Deutschschweizerischen
Kirchenkonferenz (KIKO) einen entsprechenden Beitrag an das Jahrbuch leisten.
Es liegt uns daran, auch hier den Landeskirchen für ihre Unterstützung
herzlich zu danken.
Im Herbst 2000 erschien darüber hinaus Band 2 der „Schweizerischen
Kirchenrechtsquellen“ mit dem Titel „Religionsrecht des Bundes / Droit
fédéral des religions“; als Herausgeber dieses deutsch- und
französischsprachig konzipierten Quellenbandes zeichnen Jakob Frey
und Peter Karlen. Das Buch – es handelt sich um das dritte Beiheft zum
Schweizerischen Jahrbuch für Kirchenrecht – erhielt einen namhaften
Finanzzuschuss von Seiten der Römisch-Katholischen Zentralkonferenz
der Schweiz.
Der Vorstand tagte an drei Sitzungen. Zu den ordentlichen Geschäften
gehörte z.B. die Vorbereitung der nächsten Tagung, die am 2.
Februar 2001 erstmals in Freiburg stattfinden wird. Als Referenten konnten
Dr. iur. Christina Schmid-Tschirren und Pfarrer Hans-Luzius Marx gewonnen
werden. Daneben stellte der Vorstand Beobachtungen zum staatskirchenrechtlichen
und kirchenrechtlichen Geschehen in der Schweiz an. Über eine davon
soll nachfolgend kurz berichtet werden.
II. Kirchliche Gebietsveränderungen
Es finden gegenwärtig einige Neubesinnungen statt, die das kirchliche
Territorium betreffen und sich in kirchlichen Gebietsveränderungen
auswirken könnten. Solche Tendenzen konnten in letzter Zeit und können
gegenwärtig vor allem in zwei Regionen der Schweiz festgestellt werden:
in der Zentral- und in der Nordwestschweiz (insbesondere Solothurn).
1. „Kantonalisierungstendenz“ in der Zentralschweiz
Eine Bewegung ist gleichsam losgetreten worden durch den Austritt der
Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Zug aus dem Evangelisch-reformierten
Kirchenverband der Zentralschweiz (EKZ). Beim EKZ handelt es sich um einen
Verband von Landeskirchen, der ursprünglich – neben den Urschweizer
Landeskirchen Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug – die Luzerner Evangelisch-reformierte
Kirche mitumfasste. Diese trat bereits 1987 aus dem EKZ aus und ist seither
eigenständiges Mitglied des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes.
Nun machte also auch Zug diesen Schritt; die Aufnahme als Mitglied des
Schweizerischen Evangelischen Kirchenbundes erfolgte mit Beschluss, per
Akklamation, vom 1. November 1999. Es ist nicht ganz auszuschliessen, dass
sich noch weitere Kirchen der Urschweiz überlegen werden, welche Vorteile
ihnen eine eigenständige Kirchenform brächte. Hier sind Neuerungen
bzw. Gebietsveränderungen denkbar, die insbesondere wegen ihrer kirchenrechtlichen
und kirchenpolitischen Relevanz in Zukunft genau zu beobachten sind (6).
2. Konkordat in der Nordwestschweiz und Bestrebungen zu einer Solothurner
Kantonalkirche
a) Einem anderen, eher gegenläufigen Phänomen begegnete man
kürzlich im Raum Nordwest der Schweiz. Hier haben sich vier Evangelisch-reformierte
Kantonalkirchen in einem Konkordat zusammengeschlossen, um einen Finanzbereich
gemeinsam zu regeln. Den Beitritt zu diesem Konkordat über die gemeinsame
Mitwirkung in der Deutschschweizerischen evangelisch-reformierten Kirchenkonferenz
haben folgende Kirchen beschlossen: die Evangelisch-reformierte Kirche
des Kantons Basel-Landschaft, die Evangelisch-reformierte Kirche des Kantons
Basel-Stadt, die evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Aargau
und die Evangelisch-reformierte Kirche im Kanton Solothurn. Bekanntlich
umfasst letztere die reformierten Kirchgemeinden im Kanton Solothurn mit
Ausnahme von Solothurn selber, Grenchen, Biberist-Gerlafingen, Derendingen
und den vier Kirchgemeinden des Bucheggbergs, welche zum Synodalverband
Bern-Jura gehören (7). Die erwähnte Vereinbarung nennt sich „Konkordat
betr. die Vergabe der durch die Vertragskirchen gesprochenen Beiträge
zur Unterstützung von Organisationen, welche im Auftrag oder im Interesse
der Deutschschweizerischen Kirchen Dienste erbringen“. Gemäss Art.
1 bezweckt das Konkordat „die Schaffung eines institutionalisierten, einfachen
und nach einheitlichen Kriterien funktionierenden Vergabesystems der angeschlossenen
Kirchen im Rahmen der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz“. Hier können
durchaus Ansätze eines körperschaftlichen Kirchenraums Nordwestschweiz
erblickt werden. Dass die kirchlichen Gebietsgrenzen nicht immer mit den
kantonalen Grenzen kongruent sein müssen, entspricht einem nicht nur
modernen „Espace“-Empfinden, das im kirchlichen Denken heute da und dort
zum Vorschein kommt. Aber auch unter den Kantonen sind Tendenzen zu Gebietsveränderungen
feststellbar, die jedoch aufgrund der politischen Realitäten nicht
zum Erfolg zu führen scheinen (8). Zusammenschlüsse zu grösseren
Regionen – so wird argumentiert – können mehr Effektivität und
Effizienz bewirken und zudem kostensparend sein.
Der Gedanke, sich in kirchlichen Grossräumen statt in Kantonalkirchen
zu organisieren, verdient es, näher bedacht zu werden.
b) Gleichzeitig ist in ebendiesem Gebiet eine hierzu wiederum gegenläufige,
„kantonalisierende“ Tendenz zu beobachten, die in etwa derjenigen der in
Ziff. 1 beschriebenen in der Zentralschweiz entsprechen dürfte: die
Bildung der neuen Solothurner Kantonalkirche. Bekanntlich ist dieses Anliegen
in den letzten Jahren wieder erneut aufgenommen worden (9). Anfangs 2001
soll nun eine neue Kirchenverfassung im Rahmen einer ad hoc zusammengesetzten
Verfassungssynode zur Verabschiedung gelangen; eine kirchliche Volksabstimmung,
die zur Gründung der Solothurner Evangelisch-reformierten Kantonalkirche
führen soll, ist für 2001 geplant. Die Vorbereitungsarbeiten
sind in vollem Gang. Anlässlich der Diskussion dieses Kirchenprojekts
sind Stimmen laut geworden, welche den Sinn des Vorhabens in Frage stellten
und den Vorwurf des „Kantönligeists“ erhoben: Statt sich entsprechend
und entlang den Kantonsgrenzen zu formieren und zu organisieren, sollten
sinnvollerweise grössere Kirchenräume realisiert werden (z.B.
„Espace Mittelland“, „Espace Nordwestschweiz“), wurde etwa erwähnt.
Hier sind interessante Bewegungen in Gang: einerseits die verstärkte
Betonung des kantonalkirchlichen Elements, andererseits Versuche, mittels
Konkordaten vermehrt zusammenzuarbeiten und vielleicht so zusammenzuwachsen.
Anmerkungen:
(1) Bereits 1988, 1994 und 1997 war Zürich der Tagungsort.
(2) „Die Landeskirche ist mit ihren Gliedern allein auf das Evangelium
von Jesus Christus verpflichtet. Er ist einziger Ursprung und Herr ihres
Glaubens, Lehrens und Lebens. Die Landeskirche bekennt dieses Evangelium
in Gemeinschaft mit der gesamten christlichen Kirche aller Zeiten.“
(3) Freilich enthält nun das neue Gesangbuch der Evangelisch-reformierten
Kirchen der deutschsprachigen Schweiz, Basel und Zürich 1998, verschiedene
Bekenntnistexte für den gottesdienstlichen Gebrauch (vgl. Nr. 261-268),
im Unterschied zum früheren Kirchengesangbuch.
(4) Vgl. Matthias Krieg/Hans Jürgen Luibl (Hg.), In Freiheit Gesicht
zeigen. Zur Wiederaufnahme des liturgischen Bekennens im reformierten Gottesdienst,
Zürich 1999.
(5) S. 13 ff. und 33 ff.
(6) Siehe auch den Bericht „Können die kleinen Kantonalkirchen
der Urschweiz dem Kirchenbund beitreten?“ (S. 182 ff. in diesem Band).
(7) Gemäss der Übereinkunft zwischen den Ständen Bern
und Solothurn über die kirchlichen Verhältnisse in den evangelisch-reformierten
Kirchgemeinden des Bucheggberges und der Bezirke Solothurn, Lebern und
Kriegstetten vom 23. Dezember 1958 und 24. Mai 1979.
(8) Im Februar 1999 haben vier Parlamentarier verschiedener Parteicouleur
in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Baselland und Solothurn in einer konzertierten
Aktion mit gleichlautenden Motionen die Schaffung eines Kantons Nordwestschweiz
angeregt. Jedoch haben die Kantone Aargau, Solothurn und Baselland die
Motion klar abgelehnt, einzig im Kanton Basel-Stadt fand sie positive Resonanz
(vgl. NZZ 30./31. Oktober 1999, Nr. 253, S. 16). In den Kantonen Genf und
Waadt sind im April 1999 (Waadt) bzw. Juni 2000 (Genf) Volksinitiativen
für eine Fusion der beiden Kantone eingereicht worden, mit denen sich
die politischen Behörden jedoch schwer tun (vgl. NZZ 13. Oktober 2000,
Nr. 239, S. 14).
(9) Vgl. den Bericht in SJKR/ASDE 3 (1998), S. 174 f. – Es handelt
sich um den zweiten Anlauf zur Gründung einer solothurnischen evangelisch-reformierten
Kantonalkirche; erstmals hatten die in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten
1984 das Projekt verworfen.
Aus dem Jahresbericht 2001 des Vorstandes
(abgedruckt in SJKR 6/2001)
I. Tagung vom 2. Februar 2001
Erstmals wurde unsere Tagung in Fribourg (1) durchgeführt. Am 2. Februar
2001 konnte Prof. Dr. iur. René Pahud de Mortanges über 40
Tagungsteilnehmer im Saal Jäggi des Instituts für Kirchenrecht
und Staatskirchenrecht der Universität Freiburg i.Ue. herzlich willkommen
heissen. Zu Beginn hielt Pfr. Andreas Hess, der Vertreter des Synodalrates
der Evangelisch-reformierten Freiburger Kirche, in dessen „Territorium“
die Tagung abgehalten wurde, eine kurze Begrüssungsansprache. Im Zentrum
standen danach zwei Referate, die wie üblich im Schweizerischen Jahrbuch
für Kirchenrecht abgedruckt werden (2).
Dr. iur. Christina Schmid-Tschirren referierte über das spannende,
zwar nicht sehr häufig abgehandelte, doch rechtsgeschichtlich und
dogmatisch ergiebige Thema „Persönlichkeitsschutz und Kirche. Einige
Beispiele aus einst kirchenrechtlich geregelten Rechtsgebieten“. Bekanntlich
wurde das Kirchenwesen 1874 weitgehend säkularisiert. Bis dahin oblag
u.a. das Zivilstandswesen noch völlig den Kirchen. Die Pfarrer walteten
ihres Amtes nicht bloss als Verkündiger des Wortes Gottes und Verwalter
der Sakramente, sondern sie hatten auch „zivile“ Aufgaben inne – wie erwähnt
jene des Zivilstandsbeamten oder des Personenregisterführers. Daraus
ergaben sich nach 1874 rechtliche Probleme, die bis zur Gegenwart noch
nicht alle gelöst sind. Zumal im Bereich des Datenschutzes besteht
bei den Kirchen immer noch Klärungs- und Handlungsbedarf (3). In der
anschliessenden angeregten Diskussion standen Fragen des Voraustrauungsverbotes
(vgl. neu Art. 97 Abs. 3 ZGB, wonach eine religiöse Eheschliessung
vor der Ziviltrauung nicht durchgeführt werden darf) und praktische
Fragen z.B. zu den Abkündigungen von kirchlichen Amtshandlungen im
öffentlichen Gottesdienst im Vordergrund.
Pfr. Hans Luzius Marx befasste sich in seinem Referat mit der Geschichte
und der rechtlichen Neuordnung der Evangelisch-reformierten Kirche des
Kantons Graubünden, die mit der Verfassungsrevision von 1978 eine
bedeutende und gut sichtbare Wegmarke erreicht hatte. Der Referent ist
ein ausgezeichneter Kenner der bündnerischen Kirchenverhältnisse,
hat er doch während fast drei Dezennien in der Bündner reformierten
Kirche als Aktuar des Kirchenrates gewissenhaft und mit Erfolg zum Besten
gesehen. Die bündnerische Kirche – dies kam im Referat und in der
nachfolgenden Diskussion sehr schön zum Ausdruck – ist in gewisser
Hinsicht für schweizerische Verhältnisse einmalig: in einem guten
Sinn traditionsbewusst und konventionell. Sogar das moderne Phänomen
der Kirchenaustritte wird dort kaum angetroffen. Von besonderem Interesse
war das bündnerische Institut des Evangelischen Grossen Rates bzw.
auf römisch-katholischer Seite des Corpus catholicum. Die Mitglieder
des Grossen Rates, die der entsprechenden Konfession angehören und
sich zur Mitarbeit im Evangelischen Grossen Rat auf schriftliche Anfrage
hin ausdrücklich verpflichten, bilden zusammen mit 60 kirchlichen
Abgeordneten ein Organ der Landeskirche. Typisch für die Bündnerische
Landeskirche ist auch die „reine“, für schweizerische Verhältnisse
einmalig Pfarrersynode.
II. Generalversammlung vom 2. Februar 2001
An demselben Tag wurde in Fribourg auch die Generalversammlung abgehalten.
Der Schweizerischen Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht gehören
zur Zeit über 60 Mitglieder an. An der gut besuchten Versammlung waren
vorwiegend die regulären Geschäfte zu behandeln, namentlich die
Genehmigung des Jahresberichts 2000, sodann der Jahresrechnung 2000 (mit
bester Verdankung an Fürsprecher Peter D. Deutsch), schliesslich die
Festlegung des Jahresbeitrags 2001 auf wiederum Fr. 50.–. Hauptgeschäft
war eine Statutenrevision. Die bisher gültigen Statuten vom 27. Januar
1992 wurden bislang zwei Mal teilweise revidiert. Nun stand eine weitere,
etwas umfangreichere Revision bevor, was dazu geführt hat, formell
eine Totalrevision der Statuten zu verabschieden, die sich inhaltlich und
bezüglich Aufbau jedoch an die frühere Fassung anlehnte. Unter
anderem ging es darum, das seit 1997 bestehende Schweizerische Jahrbuch
für Kirchenrecht im Zweckartikel ausdrücklich zu erwähnen
und damit statutarisch in die Vereinigung einzubetten. Art. 2 („Zweck“)
lautet, bis auf Ziff. 6 unverändert, neu wie folgt:
„Die Vereinigung bezweckt:
1. den Gedanken des Kirchenrechts in den Landeskirchen und auch
in der Öffentlichkeit bekannt zu machen sowie die Anliegen des kirchlichen
Rechts zu fördern;
2. in periodischen Zusammenkünften der Mitglieder der Vereinigung,
u.U. unter Beizug von Experten, grundsätzliche oder aktuelle Fragen
des schweizerischen evangelischen Kirchenrechts und des Staatskirchenrechts
zu behandeln;
3. durch Erstellen oder Vermitteln von Gutachten oder Beiträgen
auf Anfrage von kirchlichen oder kantonalen Behörden Rechtsauskünfte
zu erteilen;
4. das Anliegen und die Bedeutung des Kirchenrechts insbesondere
in der Pfarrerschaft sowie bei angehenden Pfarrerinnen und Pfarrern bekannt
und beliebt zu machen, letzteres u.a. durch Hinweis auf kirchenrechtliche
Vorlesungen und Seminarien;
5. den Kontakt der Mitglieder untereinander zu fördern und
zugleich Verbindungen zu ähnlichen Organisationen oder Personenverbindungen,
auch anderer Konfessionen, herzustellen;
6. die Unterstützung und Herausgabe von Druckschriften und
Periodika, insbesondere des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht.“
Sodann galt es, die vor wenigen Jahren eingeführte Revisionsstelle
in der „Verfassung“ der Vereinigung ausdrücklich zu verankern. Dann
wurde eine – durch und durch profane – Bestimmung aufgenommen, wonach ein
Mitglied, das die Bezahlung des Mitgliederbeitrags beharrlich verweigert,
ohne Weiteres aus der Mitgliederliste gestrichen werden kann. Schliesslich
fanden einige kleine Änderungen im Vergleich zur Fassung von 1992
Eingang in die Statuten.
In einem anschliessenden Teil der diesjährigen Generalversammlung
orientierte Dr. iur. Dieter Kraus, als geschäftsführender Herausgeber
des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht über den neuesten,
auf die Tagung hin erschienenen Band 5 (2000). Dieser ist wiederum erfreulich
gut gelungen. Pfr. Markus Sahli, Geschäftsführer des Schweizerischen
Evangelischen Kirchenbundes, dankte bei dieser Gelegenheit im Namen des
SEK-Rates insbesondere für die Jahrbuch-Tätigkeit; selten werde
mit einem so bescheidenen Budget eine so substanzielle Arbeit geleistet.
Finanziell war auch dieser Band wiederum durch Subventionen der evangelisch-reformierten
Landeskirchen, die in der Deutschschweizerischen Kirchenkonferenz (KIKO)
zusammengeschlossen sind, abgesichert. Der geschäftsführende
Herausgeber stellte in Aussicht, dass demnächst ein konsolidiertes
Inhaltsverzeichnis über die ersten fünf Bände und über
das Beiheft 1 „Kirche in der Stadt“ erscheinen wird (4).
III. Tätigkeit des Vorstandes
Der Vorstand hat sich im Verlauf des Berichtsjahres 2001 an drei Sitzungen
versammelt. Nebst den „ordentlichen“ Vorstandsgeschäften dienten die
Sitzungen der Vorbereitung der nächstjährigen Tagung, die wiederum
in Basel (im Missionshaus) stattfinden wird. Die Themen werden voraussichtlich
sein: „Europäisches und schweizerisches Religionsrecht im Dialog“
(Referent: Dr. iur. Dieter Kraus) und „Zu früheren und aktuellen Kirchenrechtsfragen
im Kanton Schaffhausen“ (Referent: Pfr. Christoph Buff). Somit ist der
Aufbau der Tagung vom 1. Februar 2002 ein weiteres Mal nach dem folgenden
sinnvollen Raster aufgebaut: Neben einem wissenschaftlichen Referat findet
sich ein „praktisches“ Referat, welches sich auf eine bestimmte schweizerische
Landeskirche oder einen schweizerischen Kanton bezieht und eine besondere
Problematik behandelt. Ausserdem kommt sowohl ein Jurist als auch ein Theologe
zu Wort.
Andere Themen, mit denen sich der Vorstand befasst hat, spiegeln sich
in der nachfolgenden Berichterstattung des Jahrbuchs wider (5).
Der Vorstand
Anmerkungen:
(1) Die Tagungsorte wechselten sich in einem bestimmten Turnus ab:
1988 Zürich, 1989 Bern, 1990 Basel, 1991 Winterthur (Kanton Zürich),
1992 Münchenwiler (Kanton Bern, Exklave in freiburgischem Gebiet;
hier wurde das nichtkörperschaftlich strukturierte „Kirchenjuristentreffen“
in einen Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB umgewandelt), 1993 Basel, 1994
Zürich, 1995 Solothurn (Synodalverband Bern-Jura), 1996 Basel, 1997
Zürich, 1998 Bern, 1999 Basel, 2000 Zürich. – Zu den Tagungsthemen
und Referenten der Jahre 1989-1996 siehe das Editorial in SJKR/ASDE 1 (1996),
S. 10.
(2) Siehe vorne S. 13 ff. und S. 41 ff.
(3) Hingewiesen sei auf die im Rahmen des Weiterbildungsseminars vom
13. November 1998 des Instituts für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht
der Universität Freiburg i.Ue. gehaltenen Referate (abgedruckt in:
Staatliches Datenschutzrecht und Kirchen, hg. von René Pahud de
Mortanges, Freiburg i.Ue. 1999) und auf den Bericht von Werner Bräm,
Konfessionsübergreifende Regelungen des kirchlichen Datenschutzes
im Kanton Zürich, in: SJKR/ASDE 5 (2000), S. 194-203.
(4) Das Fünfjahresregister ist im Frühsommer 2001 erschienen.
Es wurde an die Mitglieder, Abonnenten und an weitere interessierte Kreise
verteilt.
(5) SJKR/ASDE 6 (2001), S. 131 ff.
Aus dem Jahresbericht 2002 des Vorstandes
(abgedruckt in SJKR 7/2002)
I. Tagung und Generalversammlung vom 1. Februar 2002
Die Jahrestagung wurde am 1. Februar 2002 in Basel durchgeführt. Tagungsstätte
war wiederum, wie schon 1999 und 1996, das Missionshaus – seither zweckmässig
umgestaltet zum Bildungs- und Tagungszentrum der mission 21 (1). Ungefähr
40 Personen, die meisten davon Mitglieder der Vereinigung, zudem am Kirchenrecht
interessierte Behördemitglieder, haben an dieser 15. Tagung unserer
Vereinigung teilgenommen. Der Tag gestaltete sich wie folgt: Nach dem Vormittagsreferat
(Dr. iur. Dieter Kraus) mit Diskussion und dem gemeinsamen Mittagessen
im Gästesaal des Missionshauses – bei dieser Gelegenheit richteten
Frau Pfrn. Magdalena Zimmermann (mission 21) und Herr Kirchenratspräsident
Pfr. Dr. Georg Vischer (Evangelisch-reformierte Kirche Basel-Stadt) willkommen
heissende Worte an die Teilnehmerinnen und Teilnehmer – fand die Generalversammlung
statt. Anschliessend folgte das zweite Referat (Pfr. Christoph Buff).
Das Vormittagsreferat von Dieter Kraus (Luxemburg) war dem Thema „Schweizerisches
und europäisches Religionsrecht im Dialog“ gewidmet (2). Das ausgezeichnete
und spannend vorgetragene Referat stellte das europäische Religionsrecht
dar (u.a. „Erklärung zum Status der Kirchen und weltanschaulichen
Gemeinschaften“ der Regierungskonferenz zum Vertrag von Amsterdam, religionsrechtliche
Inhalte der Grundrechtscharta der Europäischen Union) und schuf Bezüge
zum Religionsrecht der Schweiz. Insbesondere wegen der schrittweisen Annäherung
der Schweiz an Europa tritt auch das von den europäischen Organisationen
geschaffene Religionsrecht immer mehr ins Blickfeld schweizerischen Interesses.
Am Nachmittag referierte Christoph Buff (Stein am Rhein/Schaffhausen) über
die staatskirchenrechtlichen und innerkirchlichen Entwicklungen der Evangelisch-reformierten
Kirche des Kantons Schaffhausen (3). Der frühere Kirchenratspräsident
der Schaffhauser Landeskirche zeichnete mit seinem Vortrag ein hervorragendes
und lebendiges Bild einer kleinen schweizerischen Landeskirche. Nicht nur
die schaffhauserische Kirchenverfassung, sondern auch die Kantonsverfassung
wird 2002 einer Totalrevision unterzogen (4). Die anschliessende, von Pfr.
Ueli Graf geleitete Diskussion, zeigte das rege Interesse an der Thematik.
In der ordentlichen Generalversammlung kamen die üblichen Traktanden
zur Behandlung. Besonders zu erwähnen sind die Erneuerungswahlen des
Vorstandes. Für eine weitere Amtsdauer wurden lic. iur. Jakob Frey
(Münsingen/Bern) als Präsident, Fürsprecher Peter D. Deutsch
(Spiegel b. Bern), Prof. Dr. iur. utr. René Pahud de Mortanges (Greng)
und PD Dr. iur. utr. Christoph Winzeler (Basel) wiedergewählt, zudem
Dr. iur. Dieter Iselin als Revisor. Nicht mehr zur Wiederwahl stellte sich
Dr. iur. utr. Werner Bräm, der nach 36 Dienstjahren als juristischer
Sekretär des Kirchenrates der Evangelisch-reformierten Landeskirche
des Kantons Zürich den wohlverdienten Ruhestand angetreten hat und
auch als Vorstandsmitglied einer jüngeren Person Platz machen will.
Die Versammlung würdigte das Wirken von Werner Bräm für
die Vereinigung; die Herausgeber des Schweizerischen Jahrbuchs für
Kirchenrecht durften ihrem Kollegen den neuesten Band überreichen,
dessen 7. Seite sein Bild ziert (5). Als Nachfolger wählte die Generalversammlung
Rechtsanwalt Dr. iur. Martin Röhl, der seit dem 1. Mai 2001 als juristischer
Sekretär der Zürcher Landeskirche wirkt.
Zuletzt sei noch auf die Worte des Kirchenratspräsidenten Georg
Vischer am gemeinsamen Mittagessen hingewiesen. Georg Vischer brachte seine
Wertschätzung des Kirchenrechts und der mit der „Wahrung“ dieser kirchlichen
Disziplin betrauten Fachleute zum Ausdruck. Das Kirchenrecht solle in den
evangelisch-reformierten Kirchen der Schweiz nicht bloss eine zudienende,
ausführende Funktion innehaben. In der Kirche tätige Juristinnen
und Juristen leisteten aktive und konstruktive Beiträge für das
Funktionieren der kirchlichen Gemeinschaft.
II. Schweizerisches Jahrbuch für Kirchenrecht
Im Berichtsjahr konnte zum 9. Mal ein gedruckter Jahrbuchband vorgelegt
werden. Bislang handelt es sich um sechs Jahrbücher, von 1996 bis
2001, und drei Beihefte. Es kann nach dieser längeren Phase erfreulicherweise
eine gewisse Konstanz auch hinsichtlich Inhalt und Umfang der Jahrbücher
festgestellt werden (6). Die Bücher werden wegen ihres Dokumentationsteils,
enthaltend wichtige neueste Rechtserlasse der Kantone und der Kirchen,
auch als Nachschlagewerk benutzt.
Die Finanzierung des Jahrbuchs ist dank den Deutschweizerischen Evangelisch-reformierten
Landeskirchen zur Zeit sichergestellt. Der unterzeichnende Vorstand möchte
auch die Gelegenheit dieses Jahresberichts zum Anlass nehmen, um den Kantonalkirchen
und insbesondere der Deutschschweizer Kirchenkonferenz herzlich für
die gewährte Unterstützung zu danken.
Geplant sind nun zwei weitere Beihefte, die im Verlauf des Jahres 2003
erscheinen sollen. Das eine wird sich dem Projekt eines „Religionsartikels“
der Bundesverfassung widmen (7). Sein Inhalt sind die wissenschaftlichen
Beiträge der vom Schweizerischen Evangelischen Kirchenbund (SEK) beauftragten
Expertengruppe. Auch seit dem Inkrafttreten der neuen Bundesverfassung
am 1. Januar 2000 hat sich das Religionsrecht in der Schweiz bewegt, obwohl
es formell – mit Ausnahme der ersatzlosen Streichung des Bistumsartikels
– nicht geändert worden ist. Dieser Band wird sich als Diskussionsbeitrag
im Hinblick auf vorzunehmende Änderungen in der Religionsgesetzgebung
der Bundesverfassung verstehen.
Das andere Beiheft wird die Reihe der Quellenbände zum Religionsrecht
fortsetzen (8). Es wird die zwischen Bund oder Kantonen einerseits und
Kirchen andererseits bestehenden Verträge wiedergeben, darunter etwa
die Bistumskonkordate und Vereinbarungen der Kantone mit den Kirchen zur
Regelung von Sachgebieten wie z.B. der Spitalseelsorge (9).
III. Tätigkeit des Vorstandes
Der im Berichtsjahr 2002 neu gewählte Vorstand hat sich an drei Sitzungen
zur Behandlung der üblichen Traktanden in Bern bzw. Zürich getroffen.
Ein Traktandum betraf die Vorbereitung der nächstjährigen Tagung,
die erstmals in Aarau durchgeführt wird. Als Referenten konnten Prof.
Dr. theol. Wolfgang Lienemann und lic. utr. iur. Christian R. Tappenbeck
gewonnen werden. Wolfgang Lienemann wird die Situation der theologischen
Fakultäten in ekklesiologischer und kirchenrechtlicher Perspektive
beleuchten. Christian R. Tappenbeck befasst sich mit Aspekten des Staatsvertrags
Bern-Freiburg von 1889.
Im Weiteren plante der Vorstand eine Tagung zu den Fragen „Die Kirchen
und ihre Ordnungen“, die am 17. Juni 2003 auf Initiative von Pfr. Dr. iur.
Cla Reto Famos, Oberassistent an der Evangelisch-theologischen Fakultät
der Universität Zürich, zusammen mit der Evangelisch-theologischen
Fakultät der Universität Zürich abgehalten wird.
Andere Themen, mit denen sich der Vorstand befasst hat, spiegeln sich
auch in der nachfolgenden Berichterstattung des Jahrbuchs wider (10).
Besonders hervorheben möchten wir an dieser Stelle eine Besprechung,
die auf Initiative des Rates des SEK am 25. März 2002 in Bern zwischen
einer Delegation des Rates des SEK und dem Vorstand der Vereinigung stattfand.
Dabei ging es um den Ausbau der Beziehung des SEK zu unserer Vereinigung.
Zur Zeit sind in manchen SEK-Mitgliedkirchen kirchenrechtliche und staatskirchenrechtliche
Entwicklungen im Gang, etwa die „freie Wahl der Kirchgemeinde“. Der SEK
wird ab und zu von seinen Mitgliedkirchen gebeten, ihre Gesetzgebungsentwürfe
zu begutachten. Die Vereinigung kann den Kirchenbund dabei oder bei Vernehmlassungen
zuhanden der Eidgenossenschaft in religionsrechtlichen Angelegenheiten
unterstützen. Umgekehrt wird der SEK-Rat die Vereinigung unterstützen,
indem er in seinem Bulletin und/oder in der SEK-Homepage des Internets
auf die Veranstaltungen und auf die Tätigkeit der Schweizerischen
Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht hinweist.
Der Vorstand
Anmerkungen:
(1) Zu mission 21 vgl. den Bericht von Christoph Winzeler, Von der
Basler Mission und KEM zu mission 21, in: SJKR/ASDE 6 (2001), S. 205 ff.
(2) Siehe vorn S. 11 ff.
(3) Siehe vorn S. 39 ff., auch hinten S. 165 ff. (Berichtsteil) sowie
S. 225 f. und S. 227 ff. (Dokumentationsteil).
(4) Die entsprechenden Volksabstimmungen haben am 22. September 2002
stattgefunden.
(5) Siehe auch Editorial „Werner Bräm zur Pensionierung“ von René
Pahud de Mortanges, SJKR/ASDE 6 (2001), S. 8 f.
(6) Der Umfang bewegt sich ca. zwischen 250-300 Seiten.
(7) Vgl. dazu auch den Bericht „Aufhebung des ‚Bistumsartikels’“ in:
SJKR/ASDE 6 (2001), S. 199 ff., insbes. III S. 202 f.
(8) Bis jetzt sind erschienen: Jakob Frey (Hg.), Schweizerische Kirchenrechtsquellen
/ Sources du droit ecclésial suisse, Band I: Kantonales Recht /
Droit cantonal, Bern 1999; Jakob Frey / Peter Karlen (Hg.) Schweizerische
Kirchenrechtsquellen / Sources du droit ecclésial suisse, Band II.
Religionsrecht des Bundes / Droit fédéral des religions,
Bern 2000.
(9) Die Herausgeber sind beim Beiheft „Religionsartikel“: Ueli Friederich,
Roland Campiche, René Pahud de Mortanges und Christoph Winzeler,
beim Beiheft „Konkordate“: Christoph Winzeler, in Zusammenarbeit mit dem
Institut für Kirchenrecht und Staatskirchenrecht in Freiburg i.Ü.
(10) SJKR/ASDE 7 (2002), S. 155 ff.
Aus dem Jahresbericht 2003 der Schweizerischen
Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht (abgedruckt in SJKR
8/2003)
I. Tagung und Generalversammlung vom 31. Januar 2003
Die Tagung fand erstmals in der Geschichte der Schweizerischen Vereinigung
für evangelisches Kirchenrecht in Aarau statt, was gerne als eine
bescheidene Reverenz an den Kanton und seine Hauptstadt gedeutet werden
mag, der in diesem Jahr das Jubiläum „200 Jahre Kanton Aargau“ begangen
hat. Zudem erwies sich die zentrale Lage Aaraus als günstig für
die Tagung.
In den Räumlichkeiten des Theologisch-Diakonischen Seminars in
Aarau referierte als erster Prof. Dr. theol. Wolfgang Lienemann, Bern,
zum Thema „Probleme der Stellung der theologischen Fakultäten im modernen
Staat – ekklesiologische und kirchenrechtliche Aspekte“ (1). Gegenüber
früheren Zeiten hat sich die Stellung der Theologie in den Universitäten
einschneidend geändert. Insbesondere ist die Zuordnung staatlicher,
kirchlicher und universitärer Zuständigkeiten hinsichtlich der
Angelegenheiten theologischer Fakultäten in der Gegenwart verstärkt
klärungsbedürftig. Mangels einer entsprechenden Rahmenkompetenz
des Bundes begegnet man in der Schweiz einer Vielzahl kantonaler Bestimmungen
über die theologischen Fakultäten. Der Referent stellte in seinem
tiefgründigen Referat u.a. die These auf, dass klare Kompetenzordnungen
nicht nur der kirchlichen Eigenständigkeit, sondern auch dem Kulturauftrag
des Staates angemessen wären. In wissenschaftlicher Hinsicht ist es
aber unbedingt nötig, dass die Freiheit der Theologie garantiert bleibt.
„Wo der Theologie diese Freiheit bestritten oder gewaltsam genommen wird,
wird sie sie sich nehmen müssen – notfalls auch ausserhalb der Universität.“
Die Thesen von Lienemann vermochten eine spannende, wenn auch aus Zeitgründen
leider nur knapp bemessene Diskussion über den Status der theologischen
Fakultäten im staatlichen Kontext auszulösen.
Der Nachmittagsreferent, lic. utr. iur. Christian Tappenbeck (Murten),
Mitglied der freiburgischen Kirchensynode und juristischer Berater freiburgischer
Kirchgemeinden, widmete sich – im Rahmen einer sehr gut gelungenen und
eindrücklichen PowerPoint-Präsentation (2) – einem nur scheinbar
abgelegenen Thema, nämlich dem weit über hundertjährigen
Staatsvertrag zwischen den Kantonen Bern und Freiburg aus dem Jahr 1889
über die „gemischten“ Kirchgemeinden in dieser Grenzregion (3). Der
Vertrag regelt die gemeinsamen Belange der freiburgischen und bernischen
Kirchgemeindeteile in den drei grenzüberschreitenden bernisch-freiburgischen
Kirchgemeinden, wie insbesondere die Pfarrwahl und die Kirchgemeindeverwaltung.
Dieser altehrwürdige Staatsvertrag ist nicht nur ein beeindruckendes
Zeitdokument (das bis zum heutigen Tag nie angepasst wurde, auch wenn gewisse
Mängel in seinem Text nicht zu verkennen sind), sondern es ist durchaus
auch ein Modell übergemeindlicher und überregionaler Zusammenarbeit.
Es sind heute zunehmend neue Formen kirchlicher Zusammenarbeit und Regionenbildung
gefragt. Tappenbeck zeigte in seinem Referat auf, dass die Grundidee dieses
Staatsvertrages zukunftsweisend in Richtung eines „Espace réformé“
weiterentwickelt werden könnte.
Im Verlaufe des Tages versammelten sich die anwesenden Mitglieder der
Vereinigung zur 11. ordentlichen Generalversammlung, welche die üblichen
Traktanden behandelte. Unter anderem genehmigte sie die von Finanzverwalter
Fürsprecher Peter D. Deutsch sorgfältig und übersichtlich
präsentierte Jahresrechnung 2002, die mit einem guten Ergebnis abschloss.
Die Vereinigung ist froh, dass sie für die Herstellung und den Druck
des Jahrbuchs wieder mit der finanziellen Hilfe der deutschschweizerischen,
in der Kirchenkonferenz zusammengeschlossenen Landeskirchen hat rechnen
dürfen. Es liegt uns daran, an dieser Stelle für die Unterstützung
und das damit erzeigte Wohlwollen herzlich zu danken. Die Versammlung dankte
auch – mit der Übergabe eines Geschenks – dem geschäftsführenden
Herausgeber des Schweizerischen Jahrbuchs für Kirchenrecht. Die von
Vorstandsmitglied Dr. Christoph Winzeler verfasste Würdigung im Editorial
von Band 7 (2002) des Jahrbuchs weist darauf hin, dass nun bereits der
zehnte Band erschienen ist: sieben „ordentliche“ Jahrbuchbände in
ununterbrochener Abfolge seit 1996, sodann drei Beihefte („Kirche in der
Stadt“ über eine Kirchenverfassungsrevision in Basel-Stadt, Quellenband
I zum kantonalen und Quellenband II zum eidgenössischen Religionsrecht).
Dieses schöne Ergebnis ist weithin ein Verdienst von Dr. Dieter Kraus.
II. Beihefte 4 und 5 zum Schweizerischen Jahrbuch für Kirchenrecht
Im Berichtsjahr erschien als viertes Beiheft zum Schweizerischen Jahrbuch
für Kirchenrecht der Band „Bundesstaat und Religionsgemeinschaften/Etat
fédéral et communautés religieuses“. Dabei handelt
es sich um Überlegungen und Vorschläge für ein zeitgemässes
Religionsrecht in der schweizerischen Bundesverfassung. Verfasst ist der
Band von Ueli Friederich, Roland J. Campiche, René Pahud de Mortanges
und Christoph Winzeler. Der Präsident des Schweizerischen Evangelischen
Kirchenbundes, Pfarrer Thomas Wipf, betont im Geleitwort, dass es im Interesse
des Staates liegen muss, den Dialog mit Institutionen zu führen, die
das geistig-kulturelle Erbe bewahren und die in aktuellen ethischen Fragen
Werte vermitteln:
„Der Religionsartikel, so wie ihn der Rat des Schweizerischen
Evangelischen Kirchenbundes sich vorstellt, will die bewährten föderalen
Strukturen im Verhältnis zwischen Staat und Kirchen anerkennen. Er
sollte darauf aufbauen, zugleich aber eine staatspolitisch notwendige Ergänzung
auf Bundesebene schaffen. Die heutige verfassungsrechtliche ‚Nichtbeziehung‘
zwischen dem Bund, den Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften sollte
um der gemeinsamen zukünftigen Aufgaben willen überwunden werden.“
Vorgelegt wird der Vorschlag einer Ergänzung von Art. 15 (Glaubens-
und Gewissensfreiheit) und – in zwei Varianten – Art. 72 (Kirche und Staat)
der Bundesverfassung.
Zudem hat Christoph Winzeler das Manuskript für den Quellenband
über die Staats- und Kirchenkonkordate abgeschlossen. Dieser dritte
Band der Schweizerischen Kirchenrechtsquellen wird 2004 als Beiheft 5 zum
Schweizerischen Jahrbuch für Kirchenrecht erscheinen. Er gibt die
Bistumsverträge (Konkordate) mit der Römisch-katholischen Kirche
und weitere, sich darauf beziehende Aktenstücke wieder. Sodann werden
Verträge, gegliedert nach Kantonen, mit evangelisch-reformierten Landeskirchen,
römisch-katholischen Einrichtungen und anderen Religionsgemeinschaften
abgedruckt. Schliesslich enthält der Band eine Reihe von Verträgen
zwischen Kirchen und parakirchlichen Einrichtungen.
III. Weitere Tätigkeit
Der Vorstand hat sich wiederum zu drei Sitzungen getroffen, zwei Mal in
Bern und ein Mal in Zürich. Besonders ins Blickfeld der Vereinigung
sind die staatskirchenrechtlichen Ereignisse im Zusammenhang mit der am
30. November 2003 im Kanton Zürich stattfindenden Volksabstimmung
über das Verhältnis zwischen dem Staat und den Kirchen gerückt.
Dabei soll bekanntlich die Kantonsverfassung in den Bestimmungen, die das
Verhältnis des Staates zu den Kirchen regeln, geändert werden.
Sodann ist vorgesehen, die beiden heutigen Kirchengesetze zu einem einzigen
Rahmengesetz zu vereinigen, und im „Anerkennungsgesetz“ geht es um die
Modalitäten der Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften
(4). An einer Tagung in Zürich am 19. Juni des Berichtsjahres, die
von der Theologischen Fakultät der Universität Zürich organisiert
wurde und die die in Aussicht genommene Revision der Zürcher Kirchenordnung
zum Gegenstand hatte, haben auch Mitglieder der Vereinigung teilgenommen
und mitgewirkt (5). Eine weitere Veranstaltung an der Universität
Zürich hat am 31. Oktober 2003 stattgefunden (6).
Für die nächste Tagung, die am 30. Januar 2004 in Zürich
durchgeführt wird, konnte der Vorstand als Referenten Dr. iur. Martin
Röhl (Zürich) gewinnen, der im Anschluss an die Zürcher
Volksabstimmungen die Ereignisse bzw. die Auswirkungen auf die innerkirchliche
Gesetzgebung aus juristischer Sicht beleuchten wird. Das andere Referat
dieser nächsten Tagung wird dem Thema „Gleichstellung der Geschlechter
und die Kirchen“ aus religionsrechtlicher und religionsphilosophischer
Perspektive gewidmet sein und von Prof. Dr. iur. can. Adrian Loretan (Luzern)
gehalten werden.
Anmerkungen:
(1) Siehe vorn S. 11 ff.
(2) Erstmals wurde an einer unserer Tagungen dieses technische Hilfsmittel
angewendet.
(3) Siehe vorn S. 45 ff. – Übereinkunft mit dem hohen Stande Freiburg
zu näherer Bestimmung der kirchlichen Verhältnisse der gemischten
Gemeinden Ferenbalm, Kerzers und Murten vom 22. Januar/6. Februar 1889.
Dieser Staatsvertrag findet sich abgedruckt in Christoph Winzeler, Schweizerische
Kirchenrechtsquellen III: Konkordate und weitere Verträge (Beiheft
5 zum Schweizerischen Jahrbuch für Kirchenrecht), Bern 2004.
(4) Siehe die Berichterstattung S. 241 ff. und die Dokumentation S.
308 ff. in diesem Band.
(5) Vgl. auch die Mitteilung von Cla Reto Famos S. 191 ff. in diesem
Band.
(6) Vgl. auch die Mitteilung von Jean-Daniel Strub S. 194 ff. in diesem
Band.
Jahresbericht 2004 der Schweizerischen
Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht (abgedruckt in SJKR
9/2004)
als pdf Datei aus dem Jahrbuch hier
Jahresbericht 2005 der Schweizerischen
Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht (abgedruckt in SJKR
10/2005)
als pdf Datei aus dem Jahrbuch hier
Jahresbericht 2006 der Schweizerischen
Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht (abgedruckt in SJKR
11/2006)
als pdf Datei aus dem Jahrbuch hier
Anschrift der Vereinigung:
Schweizerische Vereinigung für evangelisches Kirchenrecht
Herrn Präsidenten Dr. iur. Martin Röhl
Kirchenrat des Kantons Zürich
Juristisches Sekretariat
Blaufahnenstrasse 10
CH-8001 Zürich
+41 / (0)1 258 91 11
+41 / (0)1 258 92 21 (Direktwahl)
+41 / (0)1 258 91 44 (Fax)
martin.roehl(at)zh.ref.ch
zur SJKR-homepage,
zu
www.kirchenrecht.net
*******