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Aktualisierungsstand:
10.12.2005;
© 1998-2005 Dieter Kraus.
Liechtenstein
Röm.-kath. Erzbistum Vaduz:
Staat und Kirche im Fürstentum Liechtenstein:
Staatsverfassung des Fürstentums Liechtenstein vom 5. Oktober 1921 (Liechtensteinisches
Landesgesetzblatt, Jahrgang 1921 Nr. 15 ausgegeben am 24. Oktober 1921),
Volltext: gesetze.li: html,
pdf;
local
mirror, hier: kirchenrechtlich relevante Bestimmungen:
-
Artikel 15:
Der Staat wendet seine besondere Sorgfalt dem Erziehungs- und Bildungswesen
zu. Dieses ist so einzurichten und zu verwalten, dass aus dem Zusammenwirken
von Familie, Schule und Kirche der heranwachsenden Jugend eine religiös-sittliche
Bildung, vaterländische Gesinnung und künftige berufliche Tüchtigkeit
zu eigen wird.
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Artikel 37:
(1) Die Glaubens- und Gewissensfreiheit ist jedermann gewährleistet.
(2) Die römisch-katholische Kirche ist die Landeskirche und geniesst
als solche den vollen Schutz des Staates; anderen Konfessionen ist die
Betätigung ihres Bekenntnisses und die Abhaltung ihres Gottesdienstes
innerhalb der Schranken der Sittlichkeit und der öffentlichen Ordnung
gewährleistet.
-
Artikel 38:
Das Eigentum und alle anderen Vermögensrechte der Religionsgesellschaften
und religiösen Vereine an ihren für Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke
bestimmten Anstalten, Stiftungen und sonstigen Vermögenheiten sind gewährleistet.
Die Verwaltung des Kirchengutes in den Kirchgemeinden wird durch ein besonderes
Gesetz geregelt; vor dessen Erlassung ist das Einvernehmen mit der kirchlichen
Behörde zu pflegen.
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Artikel 39:
Der Genuss der staatsbürgerlichen und politischen Rechte ist vom Religionsbekenntnisse
unabhängig; den staatsbürgerlichen Pflichten darf durch denselben kein
Abbruch geschehen.
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Dem Original der Verfassungsurkunde sind folgende zwei Schreiben beigeheftet
(hier auszugsweise das erste der beiden Schreiben):
Mein lieber Rat Ospelt!
Mit besonderer Befriedigung habe Ich zur Kenntnis genommen, dass der
Landtag Meines Fürstentumes in seiner Sitzung vom 24. August 1921 einstimmig
die neue Verfassung angenommen hat.
Indem Ich diesem Beschlusse Meine landesherrliche Sanktion erteile,
spreche Ich den innigen Wunsch und die Hoffnung aus, dass, ebenso wie die
Vertreter Meines Volkes, sich in der Schaffung dieses für das Land so
bedeutsamen Gesetzgebungswerkes ohne Unterschied der Partei einträchtig
zusammengefunden haben, auch fürderhin der Geist gleicher Eintracht die
Bevölkerung Meines Landes in friedlicher Arbeit zum dauerndenWohle des
Ganzen und aller seiner Teile vereinige und aus dem altbewährten, auch
weiter zu pflegenden Zusammenarbeiten von Staat und Kirche unter Gottes
Schutz auch auf dem Boden des neuen Staatsgrundgesetzes Meinem Volke und
Meinem Lande neues Heil und reicher Segen erblühe.
Gerne hätte Ich selbst, Ihrer Mir unterbreiteten Bitte stattgebend,
die Verfassungsurkunde in Vaduz, dem Hauptorte Meines Landes, inmitten
Meines getreuen und geliebten Volkes unterzeichnet; zu Meinem herzlichen
Bedauern bin Ich durch Gesundheitsrücksichten im gegenwärtigen Augenblicke
hieran verhindert.
...
Felsberg, am 2. Oktober 1921
gez. Johann
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